1. Aktueller Gesetzesstand

Die derzeitige Fassung des § 50d Abs. 3 EStG geht zurück auf eine Gesetzesänderung im Jahre 2011[1] und gilt seit dem 01.01.2012. Hintergrund dieser Neufassung war ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die BRD im März 2010 wegen der Regelung des § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2007; insbesondere die frühere starre 10 %-Grenze in Satz 1 Nr. 2 EStG wurde als unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig angesehen.

Die aktuelle Verwaltungsmeinung zu § 50d Abs. 3 EStG findet sich im BMF-Schreiben über die „Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG)“ vom 24.01.2012.[2] Die Finanzverwaltung sieht eine rückwirkende Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG n. F. in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen vor, soweit dies zu einer günstigeren Entlastungsquote führt.[3]

Nach § 50d Abs. 3 EStG ist der Anspruch einer ausländischen Gesellschaft nach §§ 43b, 50g EStG oder einem DBA auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapitalertrags- oder Abzugssteuern (§ 50a EStG) nicht eingeschränkt,

–          soweit Personen an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, denen die Steuerentlastung zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (persönliche Entlastungsberechtigung),

oder

–          soweit die Funktionsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG (sachliche Entlastungsberechtigung) vorliegen (unschädliche Erträge),

oder

–          wenn § 50d Abs. 3 Satz 5 EStG Anwendung findet.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung hat eine ausländische Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder der Abzugssteuer nach § 50a EStG. Erzielt sie abzugsteuerpflichtige Einkünfte, die der Quellensteuer unterliegen, ermäßigt sich die Quellensteuer (vorbehaltlich einer zusätzlichen persönlichen Entlastungsberechtigung) im Verhältnis der Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit zu den im Wirtschaftsjahr insgesamt erzielten Bruttoerträgen („Aufteilungsklausel“).[4]

[1] Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.2011, BGBl I 2011 S. 2592. Die Änderungen des § 50d EStG durch Art. 2 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013, BGBl I 2013 S. 1809, betrafen nicht Absatz 3.

[2] BMF vom 24.01.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl I 2012 S. 171 [ersetzt die Vorgängerschreiben vom 03.04.2007 und 21.06.2010].

[3] Ziff. 16 des BMF-Schreibens vom 24.01.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl I 2012 S. 171.

[4] Ziff. 2 des BMF-Schreibens vom 24.01.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl I 2012 S. 171.