In einigen DBA bestehen sog. Rückfallklauseln, auch Subject-to-tax-Klauseln genannt, nach denen die Freistellung im Ansässigkeitsstaat nicht eintritt, wenn der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht. Folge dieser Klauseln ist, dass die tatsächliche Nichtbesteuerung vermieden wird. Die Wirkung ist dieselbe wie bei der Switch-over-Klausel: im Ansässigkeitsstaat wird angerechnet, wobei der Anrechnungsbetrag 0 ist, da im Quellenstaat keine Besteuerung erfolgt ist.
Beispiel einer Rückfallklausel
Art. 12 Abs. 1 DBA Südafrika:
„1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf (…) bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß diese Einkünfte in diesem Staat nicht der Besteuerung unterliegen (…).“