Korts

Das FG Köln hat in einer sehr ausführlichen Entscheidung vom 10.05.2006 festgestellt, dass eine englische Limited, welche u.a. Buchführungsarbeiten und Steuerberatung in Deutschland anbietet, von den Finanzämtern zurückgewiesen werden kann. Die engl. Limited konnte weder mit einem Hinweis auf die EU-Dienstleistungsfreiheit noch mit dem Verweis auf die EU-Niederlassungsfreiheit durchdringen. Das FG Köln unterstellte implizit eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der EU-Grundfreiheiten: Einer der Direktors der engl. Limited war früher als Steuerberater in Deutschland zugelassen, bevor ihm dann die Zulassung wegen Vermögensverfall entzogen wurde. Die Revision zum BFH wies das Finanzgericht ebenso zurück, wie eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH.

Das Urteil ist in vollen Länge auf der Homepage des FG Köln einsehbar.