Korts

Der Bundesfinanzhof (-BFH-) hat in einem Urteil vom 19.8.2008 (Az.: VII R 6/07) nochmals bekräftigt, dass trotz Steuerhinterziehung ein Restschuldbefreiungsverfahren nach der Insolvenzordnung (-InsO-) durchgeführt werden kann.

 

HINWEIS: Diese Mitteilung ist teilweise „überholt“. Zur aktuellen Gesetzeslage/Rechtsprechung siehe unser Mitteilung vom 10. Mai 2012.

Der BFH entschied, dass die hinterzogenen Steuern nicht ausserhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens bestehen bleiben. Die Steuerschulden genießen also keinen Sonderstatus. Ferner ist der BFH der Ansicht, dass der Umstand, dass die Steuerschulden *aus* einer Steuerhinterziehung stammen, kein Hinderungsgrund für die Durchführung einer erfolgreichen Restschuldbefreiung darstellt.

Aufgrund dieser Entscheidung ist es den Finanzämter nunmehr verwehrt, Steuerschulden *aus* einer Steuerhinterziehung als sogenannte Deliktsforderungen i.S. von § 302 Nr. 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden.