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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbHauch im Zeitraum der Insolvenzreife der GmbH für die nicht fristgerechte Abführung der Lohnsteuer persönlich haftet.

br> Dies hatte der BFH bisher anders gesehen: Es musste in jedem Einzelfall geprüft werden, ob dem Geschäftsführer die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Lohnsteuerabführung zum Vorwurf gemacht werden konnte. Bei dieser Prüfung musste berücksichtigt werden, dass der Geschäftsführer einer GmbH gesellschaftsrechtlich verpflichtet war, das Vermögen der Gesellschaft *zusammenzuhalten* (sog. Gebot der Massesicherung). Somit befand sich der Geschäftsführer in einem Dilemma, da er zwei entgegengesetzten Verpflichtungen ausgesetzt war.

Dieser Interessenwiderspruch ist kürzlich durch neue Urteile des Bundesgerichtshofs aufgelöst worden: Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass die Abführung der Lohnsteuer im Insolvenzfall keineVerletzung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten darstellt. Da sich somit der Interessenwiderspruch aufgelöst hat, konnte nun der Bundesfinanzhof urteilen, dass eine nicht fristgemäße Abführung von Lohnsteuer im Zeitraum der Krise der GmbH immer zur persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers führt.

BFH, Urteil vom 23.09.2008, Az: VII R 27/07