Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem heute veröffentlichten Beschluss die strafrechtliche Haftung für Beihilfe bei Steuerhinterziehungsdelikten *verschärft*: Der BGH erklärt es für zulässig, dass ein Gehilfe für eine Mehrzahl (Tatmehrheit) von Steuerhinterziehungstaten verurteilt wird, auch wenn diese Mehrzahl der Taten nur von einem einzigen Vorsatz des Haupttäters umfasst war.
Ferner hat der BGH klargestellt, dass auch für den Gehilfen ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung im Sinne § 370 Abs. 3 AO vorliegen kann, wenn es für den Gehilfen erkennbar ist, dass er bei einer Steuerhinterziehung von erheblichem Umfang mithilft.
Beschluss des 1. Strafsenats vom 22.9.2008, 1 StR 323/08