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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Steuerhinterzieher mit verschwiegenem Auslandsvermögen schlechter behandelt werden dürfen, als Steuerhinterzieher mit verschwiegenem Inlandsvermögen. Die Schlechterbehandlung verstößt nicht gegen EU-Recht.

Im konrekten Fall ging es um die unterschiedlichen Nachforderungszeiträume bei Steuerhinterziehung. Das niederländische Steuerrecht sieht vor, dass bei verschwiegenem Auslandsvermögen der Nachforderungszeitraum 12 Jahre beträgt, bei verschwiegenem inländischen Vermögen jedoch nur 5. Gegen diese Regelung hatten zwei niederländische Kläger, welche verschwiegenes Vermögen in Luxemburg bzw. in Deutschland hatten, geklagt. Sie argumentierten, dass die unterschiedlichen Fristen eine diskriminierende und gegen EU-Recht verstossende Regelung darstellen.