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Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat in einem heute veröffentlichten Urteil erneut deutlich gemacht, dass er bei Steuerhinterziehung keinen *Spass* versteht!

Nach Ansicht des BGH sind in Fällen schwerer Steuerhinterziehung (ab EUR 50.000) Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausszusetzen – die *Verteidigung der Rechtsordnung* verlange im Regelfall eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Der BGH ist ferner der Ansicht, dass in Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung die Gerichte bei der Berechnung des entstandenen Steuerschadens zu *wohlwollend* zu Gunsten des Steuerhinterziehers gewesen sind. Der BGH gibt nunmehr für umsatzsteuerliche Hinterziehungsfälle eine Berechnungsweise vor, welche zu erheblich höheren Schadenssummen führt.

Vor dem Hintergrund der sich immer mehr verschärfenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kommt der Beratung und Verteidigung des Steuerpflichtigen durch einen erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht allergrößte Bedeutung zu.