Korts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.8.2009 (I R 88, 89/07) entschieden, dass die Vorschriften zur sogenannten Wegzugsbesteuerung (§ 6 des Aussensteuergesetzes) rechtmäßig sind.

Leitsatz Nr. 2 des Urteils lautet daher *Die sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG (alte Fassung) i.V.m. §§ 6 Abs. 5, 21 Abs. 13 Satz 2 AStG (neue Fassung) verstößt weder gegen Abkommensrecht noch EU-Gemeinschaftsrecht oder gegen Verfassungsrecht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 23.9.2008, I B 92/08).*

Bemerkenswert ist auch die Festellung des BFH, dass das Vertrauen eines Steuerpflichtige in die Europarechtswidrigkeit einer Vorschrift, also deren Nichtanwendbarkeit, grundsätzlich nicht schützenswert ist. Der Vertrauensschutz reiche nur soweit, wie die Europarechtswidrigkeit reiche. Verbleiben jedoch Bereiche, in denen die Norm weiterhin angewandt werden können, so ende dort der Vertrauensschutz.