Der Bundesfinanzhof hat sich kürzlich in einem Urteil mit der Möglichkeit der Vollstreckung deutscher Steuerforderungen im Ausland auseinandergesetzt.
Anlaß des Urteils war der Versuch eines deutschen Finanzamtes wegen ausstehender Umsatzsteuerschulden und Zinsen zur Einkommensteuer in Vermögen des Steuerschuldners in Zypern zu vollstrecken. Innerhalb der EU ermöglicht die sogenannte EU-Beitreibungsrichtlinie die Vollstreckung von Steuerforderungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Der Steuerschuldner hatte das Finanzamt auf Rücknahme des Beitreibungsersuchens verklagt und dies mit formellen Verfahrensfehlern begründet. Das erstistanzliche Finanzgericht und der BFH wiesen die Klage als unbegründet zurück.
BFH, Urteil vom 21.7.2009, VII R 52/08