Korts

Der Dauerbrenner *Verrechenbartkeit von Verluste ausländischer Betriebsstätte* hat kürzlich das FG Düsseldorf beschäftigt.
Ein deutsche Holding wollte die Verluste ihrer französischen Betriebssstätte aus dem Jahr 1999 in Deutschland verrechnen lassen. Der BFH hatte im Jahr 2008 (I R 84/04) in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass Verluste ausländischer Betriebsstätten zumindest dann im Inland verrechenbar sind, wenn die Verluste *definitv* geworden sind, d.h. im ausländischen Staat endgültig nicht mehr geltend gemacht werden können (hier: 2004/2005).

Im vorliegende Fall war nur noch strittig, ob der Betriebsstättenverlust im Jahr 1999 verrechnet werden darf oder erst in dem Jahr, in welchem der Verlustverrechnungsmöglichkeit im ausländischen Staat endgültig unterging, sog. *Finalitätsjahr*.
Das FG Düsseldorf bevorzugt die Verrechnung erst im/für das Finalitätsjahr (hier: 2004/2005).

Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 308/04 K