Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne hat am 02.10.2007 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die (Schweizer) Steuerbehörden von einem Kriminellen geklaute Daten/Geschäftsgeheimnisse verwerten dürfen – ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht.
Vor dem Hintergrund dieser höchtsrichterlichen Entscheidung dürfte es den Schweizer Behörden schwer fallen, den deutschen Behörden ungesetzliches Verahlten vorzuwerfen.
Aktenzeichen: (T 0/2) 2C_514/2007 /zga