Korts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem heute veröffentlichten Beschluss angedeutet, dass im Grundsatz die Verluste einer im EU-Ausland ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei der im Inland anssässigen Muttergesellschaft abgezogen werden könnten – eine endgültige Aussage wollte der BFH jedoch noch nicht treffen. Der BFH wies allerdings darauf hin, dass für den Fall einer Abzugsfähigkeit eine solche nur dann gegeben ist, wenn die Verluste der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft *final* sind. Dies versteht der BFH so, dass die Tochterkapitalgesellschaft entweder ihre Geschäftstätigkeit beendet haben muss oder liquidiert wird. Grundvoraussetzung einer solchen Verlustverrechnung müsste ferner das Bestehen einer (vertraglich begründeten und faktisch durchgeführten) grenzüberschreitenden *Organschaft* sein.