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Der Bundesgerichtshof hat heute ein Grundsatzurteil zur Haftung bei geschlossenen Immobilienfonds gefällt: Nach diesem Urteil müssen die Banken die aus der Verwertung von Sicherungsgütern erzielten Erlöse nicht auf die quotale Haftung der Gesellschafter anrechnen – es sei den, dies ist ausdrücklich vereinbart.

Die Entscheidung ist eine schwere *Schlappe* für die Gesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds. Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürften diese in erheblich größerem Umfang haften, als sie bisher angenommen/gehofft hatten. Betroffene Anleger sollten prüfen, ob ihnen hinsichtlich dieses *zusätzlichen* Schadens Haftungsansprüche gegen Berater oder Vermittler zustehen.