Korts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einer Grundsatzentscheidung den Finanzämter den Kampf gegen Umsatzsteuerhinterziehung erleichtert: Der BFH hat entschieden, dass derjenige der eine *Rechnung* mit offenem Umsatzsteuerausweis erstellt, die ausgewiesenen Umsatzsteuer auch dann schuldet (§ 14c Abs. 2 UStG), wenn die *Rechnung* nicht alle Formalia erfüllt die § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG für eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorsieht.

Das Urteil hat zur Konsequenz, dass sich kein Aussteller einer *Rechnung* darauf berufen kann, dass er dir dort ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen müsse, da es sich nicht um eine *richtige* Rechnung gehandelt habe. Der BFH begründet seine Ansicht damit, dass § 14c Abs. 2 UStG den *sorglosen* oder leichtfertigen Umgang mit *Rechnungen* verhindern will, da auch nicht-ordnungsgemäße Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis vom Rechnungsempfänger oft (unberechtigterweise) zur Geltendmachung von Vorsteuer benutzt würden.