Der BGH hat kürzlich eine sehr umstrittene Rechtsfrage entschieden: Die deutschen Kapitalerhaltungsvorschriften (hier: §§ 32a, 32b GmbHG alte Fassung), die sich bis Ende 2008 im GmbH-Gesetz wiederfanden, gelten auch für ausländische Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen in Deutschland gemäß Art. 4 EuInsVO das Insolvenzverfahren eröffnet wird.