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Weithin unbekannt ist eine unangenehme Nebenfolge von hohen Steuerschulden: der Entzug des Reisepasses.
Nach § 7 Absatz 1 Nr. 4 des Passgesetzes kann ein Reisepass entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass sich der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten entziehen will.

In einer aktuellen Entscheidung bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin die Einziehung eines Reisepasses, da der Steuerpflichtige hohe Steuerschulden hatte (ca. EUR 500.000), diese nicht bediente und ferner seinen Wohnsitz mehrfach wechselte ohne entsprechende An- und Abmeldungen beim Meldeamt vorzunehmen. Zum Zeitpunkt der Passentziehung hielt sich der Steuerpflichtige in Thailand auf.