Korts

Der Bundesfinanzhof (BFH) schwenkt auf eine harte Linie hinsichtlich programmierbarer Kassensysteme ein: Die Betriebsanleitung und die Protokolle über die Änderungen der Programmierung sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen. Fehlen diese Unterlagen, so ist das Finanzamt ohne Weiters zur Verwerfung der Kassenbuchführung und zur Schätzung berechtigt! Der BFH stimmt insbesondere der Ansicht der Finanzverwaltung (und des Bundesrechnungshofs) zu, dass programmierbare Kassensysteme ein erhebliches Manipulationspotential aufweisen, welchem nur durch die Pflicht zur lückenlosen(!) Dokumentation der Programmierung/Umprogrammierung des Kassensystems begegnet werden kann.