Korts

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.03.2018, V R 18/17, entschieden, dass eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht zwingend eine ausdrückliche Angabe des Leistungszeitpunktes aufweisen muss: Weist die Rechnung ein Rechnungsdatum aus und ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls bzw. der Branchenüblichkeit, dass die Lieferung oder sonstige Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung ausgeführt wurde, so muss die Rechnung nicht zusätzlich ein gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes aufweisen. Dieses Urteil schafft eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen, da bisher sehr strenge Anforderungen an die Angabe des Leistungszeitpunktes gestellt wurden. Allerdings ist eine gewisse Vorsicht angebracht, da es keine gefestigte Rechtsprechung zur der Frage gibt, bei welchen Branchen üblicherweise Lieferung/sonstige Leistung mit sofortiger/monatlicher (Ab)Rechnung einhergehen.