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Mit dem Ausscheiden von Großbritannien aus der EU (Brexit) ergeben sich auch Änderungen für englischen Limited (Ltd.) mit „Hauptsitz“ in Deutschland. Bisher ist nicht erkennbar, dass zwischen Großbritannien und die EU eine Austrittsvereinbarung zustande kommt. Es muss daher von einem „unkontrollierten“ Austritt ausgegangen werden. In diesem Fall werden die englischen Ltd. ihre Haftungsbeschränkung verlieren. Sie werden nicht mehr als Kapitalgesellschaft angesehen, sondern als GbR oder Personenhandelsgesellschaft, bei einer Einpersonnen-Ltd. als Einzelkaufmann/Einzelunternehmer. Damit würden die jeweiligen Ltd.-Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Unsere Kanzlei ist seit Jahren mit der Beratung von englischen Ltd. mit „Hauptsitz“ in Deutschland befasst, gerne beraten wir Sie, welche Vorkehrungen Sie für sich und ihre Ltd. treffen können, falls es zu einem unkontrollierten Brexit kommen sollte.