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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung erlassen, welche enorme Auswirkungen auf das steuerliche Gefüge in der EU haben könnte (Rechtssache: C-622/16, C-623/16 und C-624/16). NAch dem UE-Behilfrecht muss die EU-Kommission nationale (steuerliche) Beihilfen prüfen und gegebenfalls den betreffenden EU-Mitgliedstaat verpflichten, die Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Wendet der EU-Mitgliedstaat jedoch ein, dass ihm eine Rückforderung der Beihilfen nicht (mehr) möglich ist, kann die EU-Kommission davon absehen eine Rückforderungsverpflichtung auszusprechen – dies war im vorliegen Fall geschehehn. Nach der Entscheidung des EuGH können unmittelbar betroffene Wettbewerber von Empfängern staatlicher Beihilfen, die Unionsgerichte anzurufen, um die Nichtigerklärung einer solchen Nichtrückforderungs-Entscheidung der EU-Kommission zu beantragen. Im vorliegenden Fall hatten ein Hotelier und eine Montessori-Schule gegen die Nichtrückforderung einer Steuerbefreiung für kirchliche bzw. gemeindliche Beherbergungs- und Schulimmobilien geklagt. Die Steuerbefreiung hatten den kirchlichen und gemeindlichen Einrichtungen einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil gegenüber den Klägern verschafft.