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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneute seine Rechtsansicht bekräftigt, dass seit der Einführung der Abgeltungssteuer der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann. Zwar lässt § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nur den Verlust aus einer Veräußerung zu, jedoch steht der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung wirtschaftlich einer Veräußerung gleich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verlust endgültig feststeht, also die Rückzahlung des Darlehens faktisch ausgeschlossen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners abgeschlossen ist.