Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Auskünfte über ausländische Konten/Depots deutscher Staatsangehöriger verfassungsgemäß sind. Seit mehreren Jahren hat Deutschland mit anderen Staaten Abkommen zum steuerlichen Informationsaustausch abgeschlossen. Die Staaten teilen sich gegenseitig mit, ob ihrer jeweiligen Staatsangehörigen Konten/Depots im ausländischen Staat unterhalten. Nunmehr hatten deutsche Steuerpflichtige gegen den deutschen Fiskus geklagt: Der deutsche Fiskus dürfe dies Informationen aus dem Ausland nicht anfordern, entgegen nehmen bzw. verwerten, den dies verstoße unter anderem gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der BFH konnte einen solchen Verstoß jedoch nicht erkennen, jedenfalls sei die Verletzung des Grundrechts gerechtfertigt, denn die Auskünfte dienten der Verhinderung von Steuerhinterziehung.