Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. Juli 2025 – IX ZR 108/24) hat entschieden, dass die Tilgung eines gemeinsamen Immobiliendarlehens durch einen alleinverdienenden Ehegatten im Falle seiner Insolvenz anfechtbar sein kann. Nach Auffassung des IX. Zivilsenats handelt es sich bei solchen Tilgungsleistungen um unentgeltliche Zuwendungen zugunsten des Ehepartners. Anders bewertet wurden die Zinszahlungen: Diese gelten als Teil des Familienunterhalts und sind daher nicht rückforderbar.
Der konkrete Fall
Ein Ehemann finanzierte über mehrere Jahre die Raten eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens zur Anschaffung einer Immobilie. Während er erwerbstätig war, kümmerte sich seine Ehefrau um den Haushalt und die gemeinsamen Kinder. Die monatlichen Zahlungen beliefen sich auf knapp 675 Euro, bestehend aus Tilgungs- und Zinsanteilen. Insgesamt überwies der Mann mehr als 24.000 Euro, davon rund 18.000 Euro auf die Tilgung. Nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, verlangte der Insolvenzverwalter von der Ehefrau Rückzahlung.
Das Landgericht Trier wies die Klage ab, das OLG Koblenz hingegen sprach dem Insolvenzverwalter einen Anspruch in Höhe der hälftigen Tilgungsleistungen zu. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des OLG.
Die Begründung des BGH
- Tilgungsleistungen: Nach Ansicht des Gerichts stellen Tilgungen eine unentgeltliche Vermögensmehrung für den Ehepartner dar, weil dieser lastenfreies Eigentum am eigenen Grundstücksanteil erhält, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Die haushaltsführende Tätigkeit der Ehefrau und die Kinderbetreuung gelten zwar als Beitrag zum Familienunterhalt, stellen aber keine Gegenleistung für den Vermögensaufbau dar. Damit sind die Tilgungen nach § 134 Abs. 1 InsO innerhalb des Vierjahreszeitraums vor Insolvenzeröffnung anfechtbar.
- Zinszahlungen: Anders verhält es sich bei den gezahlten Zinsen. Sie dienen der Sicherung des Wohnbedarfs der Familie und sind mit Mietzahlungen vergleichbar. Damit erfüllen sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht (§§ 1360, 1360a BGB) und können nicht zurückgefordert werden.
Ein Ausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten bestand nicht, da der Mann sich bewusst verpflichtet hatte, die Raten allein zu tragen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Tilgungsleistungen auf gemeinsame Kredite im Insolvenzfall erhebliche Risiken bergen können. Ehegatten müssen sich bewusst sein, dass eine alleinige Übernahme der Tilgung durch einen Partner im Nachhinein anfechtbar sein kann – selbst wenn die Zahlungen ursprünglich im gegenseitigen Einverständnis erfolgten.
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