Ein luxuriöser Einkaufsbummel in Dubai wurde für zwei niederländische Reisende zum teuren Fehler: Der Zoll am Flughafen Köln/Bonn stellte mehrere hochwertige Designerstücke im Gesamtwert von rund 35.000 Euro sicher – darunter zahlreiche Hermès- und andere Luxus-Handtaschen sowie Designer-Schuhe. Da die Waren nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden, leiteten die Zollbeamten noch am Flughafen ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.
Zoll entdeckt Luxusgüter im Gepäck
Die beiden Frauen, 57 und 25 Jahre alt, kamen aus Dubai zurück und wählten bei der Einreise den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Zollbeamtinnen stoppten die Reisenden und überprüften das Gepäck. Dabei fanden sie vier Hermès- und Designer-Handtaschen im Wert von knapp 13.000 Euro bei der Mutter und weitere fünf Handtaschen sowie drei Paar Luxus-Schuhe im Wert von rund 22.000 Euro bei der Tochter.
Da die beiden versucht hatten, die Waren am Zoll vorbei einzuführen, wurden die Luxusgüter beschlagnahmt. Die fälligen Einfuhrabgaben beliefen sich auf etwa 8.500 Euro, die die Reisenden vor Ort nicht begleichen konnten. Gegen beide wurde daher ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Steuerhinterziehung bei Einreise – häufig unterschätzt
Was vielen Reisenden nicht bewusst ist: Bereits das bewusste oder fahrlässige Nichtanmelden zollpflichtiger Waren kann als Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) gewertet werden. Auch Luxusartikel, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, müssen ab einem bestimmten Wert beim Zoll deklariert werden.
Bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat – wie etwa den Vereinigten Arabischen Emiraten – liegt die Freigrenze bei 430 Euro pro Person. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Waren zu verzollen. Wer dennoch den grünen Ausgang wählt, riskiert nicht nur die Nachzahlung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, sondern auch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung.
Nicht berufen kann sich der Beschuldigte darauf, er habe die Bedeutung des roten bzw. grünen Ausgangs nicht gekannt. Der Bundesfinanzhof stellte im Jahr 2007 (Urt. v. 16.03.2007 – VII B 21/06) klar, dass die Nutzung des grünen Ausgangs ohne Anmeldung zollpflichtiger Waren grundsätzlich geeignet ist, den subjektiven Tatbestand einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung oder zumindest einer leichtfertigen Steuerverkürzung zu erfüllen.
Unsere Einschätzung
Der Fall am Flughafen Köln/Bonn verdeutlicht, dass der Zoll bei Luxusgütern wie Hermès-Handtaschen, Schmuck oder Designermode besonders genau hinschaut. Eine falsche oder fehlende Anmeldung kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben – von Geldstrafen bis hin zu einer Verurteilung nach dem Steuerstrafgesetz.
Wer von einem Steuerstrafverfahren betroffen ist, sollte unverzüglich anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren auf das Steuerstrafrecht spezialisiert und verfügt über umfangreiche Erfahrung in Verfahren mit dem Zoll, der Steuerfahndung und den Strafverfolgungsbehörden.
Fazit
Luxusreisen und hochwertige Einkäufe im Ausland können schnell steuerliche Konsequenzen haben. Bei Unsicherheiten über Anmeldepflichten oder laufenden Verfahren wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung stehen wir Ihnen mit fachkundiger Beratung und engagierter Verteidigung zur Seite.