Dogmatisch völlig „neu“ ist das Urteil nicht – es knüpft klar an BGH und OLG Karlsruhe an –, aber es zieht einige Linien sehr konsequent zu Ende und verschiebt die Gewichte spürbar zugunsten des Mandanten:
(1) § 153a-Auflagen werden sehr deutlich als ersatzfähiger Schaden im Schutzbereich des Steuerberatervertrags verankert.
(2) Zustimmung zu § 153a gilt ausdrücklich weder als Zurechnungsunterbrechung noch als Mitverschulden.
(3) Die Anforderungen an die Darlegung eines zumutbaren, aussichtsreichen strafrechtlichen „Weiterkämpfens“ durch den Mandanten werden sehr hoch gehängt, selbst bei einem anwaltlichen Mandanten.
Die wichtigsten Punkte im Einzelnen:
1. Einordnung und bisheriger Stand
Bereits BGH und mehrere OLG-Entscheidungen hatten anerkannt, dass auch Geldstrafen/Geldbußen und § 153a-Auflagen grundsätzlich als ersatzfähige Schäden in Betracht kommen, wenn der Berater vertraglich verpflichtet war, den Mandanten vor der Begehung der Tat bzw. deren Folgen zu schützen (BGH IX ZR 215/95; IX ZR 189/09).
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 30.3.2022 – 3 U 11/20) hatte bereits ausdrücklich entschieden, dass eine § 153a-Auflage „grundsätzlich“ auf der Pflichtverletzung des Steuerberaters beruhender Schaden ist und dass die Zustimmung des Mandanten zur Einstellung gegen Auflage nicht als schadensminderndes Mitverschulden wirkt, wenn er statt dessen nicht einen Freispruch oder eine § 170-Einstellung „erstreitet“.
Das OLG Hamburg reiht sich in diese Linie ein, geht aber in der Begründung an einigen Stellen weiter bzw. formuliert deutlich schärfer.
2. Was ist an der Begründung „neu“ bzw. weiterführend?
(1) Deutlich zugespitzter Leitsatz-Charakter zu § 153a StPO
Die Entscheidung arbeitet in Leitsatzform heraus:
- Steuerberater müssen ihre Mandanten – hier ausdrücklich auch einen Rechtsanwalt – davor bewahren, sich steuerstrafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
- Eine zur Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geleistete Auflage kann ersatzfähiger Vermögensschaden sein.
- Die Zustimmung des Mandanten zu § 153a StPO unterbricht weder den Zurechnungszusammenhang noch begründet sie ein überwiegendes Mitverschulden.
Das gab es in der Deutlichkeit für § 153a StPO (insbesondere mit ausdrücklicher Absage an ein Mitverschulden) bislang im Wesentlichen nur beim OLG Karlsruhe; Hamburg bestätigt und verstärkt diese Linie – in einem „großen“ Fall mit 850.000 € Auflage und einem anwaltlichen Mandanten.
(2) Explizite Übertragung der Vergleichs-Rechtsprechung auf § 153a
Das OLG Hamburg stützt sich auf die BGH-Rechtsprechung zu zivilrechtlichen Vergleichen (u.a. IX ZR 255/13):
- Willentliche Dispositionen des Geschädigten (Vergleichsschluss) unterbrechen den Zurechnungszusammenhang nicht, wenn sie eine vernünftige, herausgeforderte Reaktion auf die durch den Beraterfehler geschaffene Risikolage sind.
Neu bzw. deutlich formulierter ist, dass das Gericht diese Überlegung 1:1 auf die Zustimmung zu einer § 153a-Einstellung überträgt (Rn. 30 ff.): Die Zustimmung wird als typische, vernünftige Reaktion auf eine durch den Beratungsfehler erzeugte strafprozessuale Bedrohungslage qualifiziert und nicht als „eigenständige“ Risikoentscheidung des Mandanten „abgeschnitten“.
Damit wird § 153a StPO rechtlich fast wie ein „Vergleich mit der Staatsanwaltschaft“ behandelt.
(3) Sehr strenge Maßstäbe an Mitverschulden / Schadensminderung
Das OLG:
- betont, dass Mitverschulden nur greift, wenn der Mandant einen zumutbaren und aussichtsreichen Rechtsbehelf nicht ergreift (unter Bezugnahme auf BGH IX ZR 189/09)
- setzt die Hürden für „zumutbar und aussichtsreich“ im Strafverfahren sehr hoch:
- Zweifel am Vorsatz, aber reale Rest-Verurteilungsgefahr (auch § 378 AO),
- berufliche Existenzgefährdung (möglicher Widerruf der RA-Zulassung),
- erhebliche psychische Belastung und familiäre Belastungen,
- bereits erfolglose umfangreiche Verteidigungsbemühungen.
Besonders bemerkenswert ist die Argumentation zu § 378 AO i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG: Das Gericht weist die Behauptung der Beklagten zurück, es habe lediglich „eine Geldbuße bis 50.000 €“ gedroht, und erinnert daran, dass die Obergrenze bei wirtschaftlichen Vorteilen überschritten werden kann, sodass bei einem Übergangsgewinn von 25 Mio. € auch eine deutlich höhere Buße denkbar ist.
Damit entzieht das OLG der typischen Verteidigerargumentation („er hätte nur eine überschaubare Buße riskieren müssen“) dogmatisch den Boden.
(4) Klarer Zuschnitt der Darlegungs- und Beweislast für Mitverschulden
Die Entscheidung betont, dass der Steuerberater (bzw. seine Haftpflicht) die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden trägt, einschließlich:
- welche Rechtsmittel konkret zur Verfügung standen,
- warum diese aussichtsreich waren,
- und weshalb sie dem Mandanten zumutbar waren.
Die Beklagte habe dies gerade nicht ausreichend dargetan – deshalb scheidet ein anspruchskürzendes Mitverschulden aus. Das ist in der Tendenz nicht neu, aber sehr konsequent auf den steuerstrafrechtlichen Kontext angewendet.
(5) Schutzbereich trotz qualifizierten Mandanten (Rechtsanwalt)
Obwohl der Mandant Rechtsanwalt ist und ein komplexes Geschäftsmodell mit Millionenumsätzen betreibt, betont das OLG, dass er sich hinsichtlich der steuerlichen Fragen auf seinen Steuerberater verlassen darf. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft („als RA musste er wissen, dass der Übergangsgewinn zu erklären ist“) trägt nach Auffassung des Gerichts nicht.
Damit wird die Beratungspflicht – und die daraus folgende Haftung – nicht etwa abgeschwächt, weil der Mandant juristisch vorgebildet ist.
(6) Prozessual: strenge Anwendung von § 520 ZPO beim Zinsanspruch
Interessant „nebenbei“ ist, dass der Senat den Berufungsangriff gegen den Zinszeitraum 19.12.2022–19.07.2023 als unzulässig verwirft, weil dieser Teil mit einer eigenständigen Begründung des LG (Kein Verzug) abgewiesen worden war, die in der Berufungsbegründung nicht angegriffen wurde. Das schärft nochmals die Pflicht zur getrennten Begründung, wenn das Erstgericht mehrere selbständig tragende Erwägungen anstellt.
3. Wie kann man das Urteil kommentierend einordnen?
A. Systematische Einordnung
- Fortführung und Verstetigung der Rechtsprechung
- Bestätigung der Linie BGH (Strafzahlungen als Schaden) und OLG Karlsruhe (Geldauflage nach § 153a als ersatzfähiger Schaden, keine automatische Mitverschuldenszurechnung)
- Besonderheit: Anwendung auf einen RA-Mandanten und eine sehr hohe Auflage (850.000 €).
- Klarer Ausbau der Schutzpflichten
- Die Literatur sieht eine „Ausdehnung der Schutzpflichten“ des Steuerberaters und eine starke Betonung seiner Rolle als „Risikopuffer“ gegenüber strafrechtlichen Folgen steuerlicher Fehlberatung
B. Kritische Punkte / Diskussionsansätze
- Mandantenverantwortung vs. Beraterhaftung
- Kritisch diskutieren lässt sich, ob das Urteil die Eigenverantwortung des Mandanten zu weit zurückdrängt:
- Der Mandant kann sich – selbst als RA – weitgehend hinter „Beratung“ zurückziehen.
- Das tatsächliche Strafverfolgungsrisiko wird zivilrechtlich fast vollständig in die Sphäre des Beraters verlagert, solange Vorsatz nicht bewiesen und vom Berater dargelegt wird.
- Kritisch diskutieren lässt sich, ob das Urteil die Eigenverantwortung des Mandanten zu weit zurückdrängt:
- Mögliche Fehlanreize („moral hazard“)
- Wenn § 153a-Auflagen regelmäßig regressfähig sind und die Zustimmung dazu weder Zurechnung noch Mitverschulden begründet, kann dies Anreize verstärken,
- Strafverfahren „sicher“ über § 153a zu beenden,
- um anschließend im Zivilverfahren den Berater in Anspruch zu nehmen.
- Wenn § 153a-Auflagen regelmäßig regressfähig sind und die Zustimmung dazu weder Zurechnung noch Mitverschulden begründet, kann dies Anreize verstärken,
- Grenzziehung zu Fällen mit eigenem (vorsätzlichem) Fehlverhalten
- Das OLG betont zwar, dass bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung der Mandant die Folgen selbst tragen muss, verneint aber im konkreten Fall jeglichen Nachweis dafür und legt die Beweislast vollständig der Beklagten auf.
- Diskutabel ist, ob hier nicht eine – zumindest indizielle – stärkere Gewichtung der Umstände (Geschäftsmodell, Höhe des Übergangsgewinns) in Richtung eigener Verantwortung zulässig gewesen wäre.
- Zumutbarkeitsmaßstab im Strafverfahren
- Positiv: Das Urteil nimmt die realen Belastungen eines Strafverfahrens (Publizität, Familienbelastung, Berufsrisiken) ernst.
- Kritisch: Der definierte Maßstab („nicht zuzumuten, eine Verurteilung hinzunehmen und mit Berufung zu bekämpfen“) könnte in der Praxis dazu führen, dass nahezu jede § 153a-Einstellung als unkritische Reaktion ohne Mitverschulden gewertet wird. Darin liegt eine starke Privilegierung des Mandanten.
C. Praktische Konsequenzen für Beratung und Haftungsprävention
In einer praxisorientierten Anmerkung kann man u.a. herausarbeiten:
- Dokumentationspflichten:
- Sorgfältige Dokumentation der Umstellung der Gewinnermittlung, insbesondere bei hohen Übergangsgewinnen.
- Schriftliche Hinweise auf steuerstrafrechtliche Risiken und auf Kontrollpflichten des Mandanten.
- Beratung im Steuerstrafverfahren:
- Steuerberater, die (mit)kommunizieren, müssen sich bewusst sein, dass ihre (Fehl-)Einschätzung auch die Entscheidung für/gegen § 153a prägt – und damit regressrechtlich „eingepreist“ wird.
- Versicherungsrecht:
- Berufshaftpflichtversicherer werden § 153a-Auflagen künftig regelmäßig als potentiell ersatzfähige Schäden einkalkulieren müssen.
- Das Urteil dürfte in Beitrags- und Bedingungsdiskussionen (Ausschlüsse bei Strafzahlungen) eine Rolle spielen.
4. Ausblick
Die Sache ist unter IX ZR 52/25 beim BGH anhängig; eine höchstrichterliche Bestätigung oder Korrektur steht (Stand Dezember 2025) noch aus.