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Mit Urteil vom 14.10.2025 (BGH, 1 StR 445/24) hat der 1. Strafsenat zentrale Maßstäbe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit gesonderten und einheitlichen Feststellungen (§§ 180, 182 AO) neu konturiert.

Kernaussagen der Entscheidung

  • Steuervorteil im Feststellungsverfahren genügt: Ein „nicht gerechtfertigter Steuervorteil“ (§ 370 Abs. 4 S. 2 AO) liegt bereits in der unrichtigen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung für Folgebescheide (§ 182 AO). Die Tat ist mit Erlass des Feststellungsbescheids vollendet; die spätere Veranlagung in den Folgebescheiden vertieft lediglich den Erfolg (u.a. bedeutsam für Tatbeendigung/Verjährung).
  • Großes Ausmaß ohne Berechnung der Folgewirkung: Für das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AO ist es nicht erforderlich, die konkreten steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden festzustellen und zu beziffern. Maßgeblich ist allein der Steuervorteil, der im unrichtigen Feststellungsbescheid liegt (Rechtsprechungsänderung: Der Senat hält an einer abweichenden früheren Linie zu diesem Punkt -u.a. BGH, Urteil vom 24.01.2024 – 1 StR 218/23– insoweit nicht mehr fest).
  • Neue Wertgrenze: 140.000 €: Ein großes Ausmaß ist erfüllt, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 € von den tatsächlich erzielten Einkünften abweichen. Hergeleitet wird die Schwelle aus der 50.000-€-Grenze bei Steuerverkürzung großen Ausmaßes (Alt. 1) unter Ansatz eines pauschalen 42%-Höchststeuersatzes und eines Sicherheitsabschlags von 15%.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung erhöht die praktische Relevanz des Feststellungsverfahrens in Straf- und Verteidigungsstrategien – insbesondere bei Personengesellschaften, Mitunternehmerschaften und sonstigen Personenmehrheiten. Schwellenfragen („großes Ausmaß“), Strafrahmen und Verjährung können künftig bereits auf Ebene des Feststellungsbescheids entscheidend geprägt werden.

Beratungshinweis

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