1. Ausgangspunkt: Rückschlag vor dem Landgericht Berlin
Die Berliner Strafverfolgungsbehörden betrieben ein selbständiges Verfahren mit dem Ziel, mehrere von einem sehr jungen Angehörigen der Remmo-Familie erworbene Grundstücke sowie damit verbundene Forderungen zu konfiszieren. Das Landgericht Berlin verneinte dies. Die Jugendkammer nahm an, die finanziellen Mittel für die Käufe könnten aus ausländischen, nicht näher überprüfbaren Immobiliengeschäften der Familie gestammt haben. Für ein „Herrühren“ aus Straftaten verlangte das Gericht eine nahezu lückenlose Deliktfinanzierung.
2. Korrektur aus Karlsruhe: Mischmittel können genügen
Der Bundesgerichtshof hat diese Sichtweise mit einer Entscheidung verworfen (veröffentlicht am 05.12.2025). Nach der gesetzlichen Konzeption der erweiterten Einziehung kommt es nicht darauf an, ob ein Gegenstand vollständig mit inkriminierten Geldern bezahlt wurde. Maßgeblich ist vielmehr eine wirtschaftliche Ursachenprüfung: Fließen illegale Beträge in einer relevanten Größenordnung in den Erwerb ein, bleibt der Vermögenswert bemakelt und kann Gegenstand einer Abschöpfungsanordnung sein. Auch Surrogate wie Grundschulden, Kontoguthaben oder gesicherte Mietansprüche werden von diesem weiten Verständnis erfasst.
3. Bedeutung der Reform der Vermögensabschöpfung
Die Entscheidung steht im Kontext der seit 2017 geltenden Neuregelungen im StGB, die speziell auf Strukturen der organisierten Kriminalität zielen. Der Gesetzgeber wollte die Beweisprobleme bei Geldwäsche und bandenmäßigen Delikten entschärfen und erlaubt deshalb eine selbständige Konfiskation, selbst wenn eine konkrete Vortat nicht mehr nachweisbar ist. Diese Rückwirkung wurde verfassungsrechtlich angegriffen, ist im Grundsatz jedoch höchstrichterlich akzeptiert worden.
4. Neue Linie beim Begriff des „Herrührens“
Karlsruhe betont, dass Vermögenswerte nicht isoliert, sondern in einer Gesamtschau zu betrachten sind. Ungewöhnliche Bargeldströme, der Einsatz von formellen Eigentümern ohne erkennbares Eigeninteresse oder die Einschaltung von Händlern mit atypischer Risikobereitschaft können tragfähige Indizien bilden. Wird ein Bankdarlehen lediglich genutzt, um deliktische Gelder in den offiziellen Zahlungsverkehr einzuschleusen, steht auch dies der Einziehung nicht entgegen.
5. Praktische Tragweite für weitere Verfahren
Der BGH hat den Rechtsstreit zwar an das LG Berlin zurückgegeben, aber klare Vorgaben formuliert, an denen sich die neue Kammer orientieren muss. Die Entscheidung wirkt bereits jetzt auf zahlreiche Berliner Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat seit der Reform in großem Umfang Grundstücke beschlagnahmt; ein erheblicher Teil davon wurde 2025 vor dem LG Berlin in einem anderen Komplex eingezogen. Auch dort stellte der BGH zuvor klar, dass Teilkontamination und Vermischung keine Sperrwirkung entfalten.
6. Europäische Entwicklung und institutionelle Neuordnung
Auf EU-Ebene werden die Strukturen der Vermögensabschöpfung weiter professionalisiert. Ein aktuelles Vorhaben des Bundesjustizministeriums sieht die Bündelung der justiziellen Aufgaben bei spezialisierten Zentralstellen der Länder vor. In grenzüberschreitenden Konstellationen sollen diese Einheiten das Aufspüren, Sichern und Verwalten von Taterträgen koordinieren. Das Bundeskriminalamt bleibt dabei zentraler polizeilicher Akteur.
7. Gefährdete Nebenfolgen für Betroffene
Einziehungsentscheidungen sind nicht nur ein Thema spektakulärer Clan-Verfahren. Auch in „gewöhnlichen“ Steuer- und Geldwäschesachen drohen gravierende Reflexwirkungen: Vermögensverluste, Ermittlungen gegen Familienmitglieder wegen Strohleuten oder der Vorwurf vorsätzlicher Register- und Urkundsmanipulation können zusätzliche Strafbarkeitsrisiken begründen. Wer frühzeitig qualifiziert beraten wird, kann unverhältnismäßige Maßnahmen häufig noch im Ermittlungsstadium abwenden und die innere Tatseite gezielt in Zweifel ziehen.
8. Beratungsbedarf
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