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Geldgeschenk zu Ostern: 20.000 € nicht mehr steuerfrei

Ein Geldgeschenk in Höhe von 20.000 € zu Ostern unterliegt der Schenkungsteuer. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz handelt es sich dabei NICHT mehr um ein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (Urteil vom 4.12.2025 – 4 K 1564/24, Revision zugelassen).

Gesetzlicher Hintergrund

Übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. zu Weihnachten, Geburtstagen oder Hochzeiten) sind schenkungsteuerfrei. Entscheidend ist jedoch, ob das Geschenk nach der allgemeinen Verkehrsanschauung noch als „üblich“ anzusehen ist.

Der entschiedene Fall

Der Kläger hatte von seinem Vater über Jahre hinweg wiederholt hohe Geldschenkungen erhalten. Allein bis zum Osterfest 2015 belief sich die Gesamtsumme bereits auf 450.000 €. Die streitige Zahlung von 20.000 € zu Ostern erklärte der Kläger als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk.

Das Finanzamt folgte dem nicht und setzte Schenkungsteuer von 1.400 € fest – zu Recht, wie das FG entschied.

Zentrale Erwägungen des Gerichts

  • Die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks richtet sich nicht nach den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder Beschenkten.
  • Maßgeblich ist vielmehr die allgemeine Verkehrsanschauung.
  • Andernfalls könnten in vermögenden Kreisen hohe Beträge steuerfrei übertragen werden, was gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde.
  • Ein Geldgeschenk von 20.000 € zu Ostern überschreitet diese Grenze deutlich.

Bedeutung für die Praxis

Auch wiederkehrende familiäre Geldzuwendungen können schenkungsteuerpflichtig sein – selbst bei vermögenden Eltern und selbst dann, wenn sie zu traditionellen Anlässen erfolgen. Die Entscheidung zeigt, dass die Finanzgerichte die Steuerfreiheit eng auslegen.

Da das FG die Revision zum BFH zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der BFH künftig stärker auf die Verhältnisse der beteiligten Familien oder weiterhin strikt auf die allgemeine Verkehrsanschauung abstellt.

Praxishinweis

Die steuerliche Einordnung von Geldzuwendungen innerhalb der Familie ist komplex und fehleranfällig. Unsere Kanzlei berät Mandanten umfassend zur schenkungsteuerlichen Gestaltung, zur optimalen Nutzung von Freibeträgen sowie zur rechtssicheren Strukturierung größerer Vermögensübertragungen.
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