Korts

Ausarbeitung zur anwaltlichen Beratungsleistung
(Begriff, Anlässe, Instrumente, Grenzen und Risiken)

Stand: 21.01.2026

Hinweis: Dieses Handout beruht auf unseren Erfahrungen aus der Beratungspraxis und dient der allgemeinen Information. Es ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Darstellung ist bewusst praxisorientiert. Beispiele und Fallmuster sind – soweit enthalten – typisiert und anonymisiert; sie sollen typische Konstellationen aus unserer Beratungspraxis verdeutlichen, ohne Rückschlüsse auf konkrete Mandate zuzulassen.

[HIER als PDF]

—***—

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis. 6

1. Ausgangspunkt und Ziel der Asset-Protection-Beratung. 7

1.1 Leitprinzipien: Prävention, Transparenz, Substanz. 8

1.2 Abgrenzung zu unzulässigen Zielen. 9

2. Asset Protection als anwaltliche Dienstleistung: Inhalt, Methodik, Abgrenzungen. 10

2.1 Beratungsgegenstand: Schutzobjekte und Schutzmechanismen. 10

2.2 Typischer Beratungsablauf. 10

2.3 Abgrenzung zu Steuerberatung, Notariat und Strafverteidigung. 11

3. Typische Beratungsanlässe. 12

3.1 Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsleiter 12

3.2 Freiberufler und haftungsträchtige Berufsgruppen. 12

3.3 Familienrechtliche Situationen: Ehe, Scheidung, Patchwork. 13

3.4 Erbrecht und Vermögensnachfolge. 13

3.5 Litigation, Arrest und Vollstreckungsdruck. 13

3.6 Internationale Mobilität und Auslandsbezug. 14

3.7 Banken, Sicherheiten und private Garantieverpflichtungen. 14

3.8 Generationswechsel, Familienunternehmen und Governance. 14

4. Häufige Probleme und typische Fehlerquellen. 14

4.1 „Zu spät“: Maßnahmen in der Krise. 15

4.2 Unklare oder widersprüchliche Zielsetzung des Mandanten. 15

4.3 Scheingeschäfte, Strohmannlösungen und fehlende Substanz. 15

4.4 Unterschätzte Nebenfolgen: Steuern, Register, Meldepflichten. 15

4.5 Fehlende Dokumentation und Beratungssicherheit 16

4.6 Überschneidungen mit Geldwäsche- und Berufsrecht 16

5. Rechtlicher Rahmen in Deutschland. 16

5.1 Zivilrechtliche Grundstrukturen: Eigentum, Forderungen, Sicherheiten. 17

5.2 Vollstreckungsrechtliche Ausgangslage. 17

5.3 Familienrecht: Güterrecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich. 17

5.4 Erbrecht: Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung und Testamentsvollstreckung. 18

5.5 Gesellschaftsrecht: Haftungsabschirmung und Durchgriffsriskiken. 18

5.6 Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht 19

5.7 Strafrechtliche Leitplanken. 19

5.8 Geldwäsche- und Transparenzrecht 20

5.6.1 Gläubigerbenachteiligung als Grundvoraussetzung. 20

5.6.2 Unentgeltliche Leistungen und Schenkungen. 21

5.6.3 Deckungshandlungen und Sicherheitenbestellungen. 21

5.6.4 Bargeschäft und Sanierungsprivileg. 22

6. Typische Gestaltungsinstrumente und Bausteine (zulässige Asset Protection) 22

6.1 Basisschutz durch Haftungs- und Vertragsmanagement 22

6.2 Holding- und Beteiligungsstrukturen. 23

6.3 Familienpool und vermögensverwaltende Gesellschaften. 23

6.4 Immobilien: Nießbrauch, Wohnrechte, Belastungen. 24

6.5 Stiftungen und stiftungsähnliche Modelle. 24

6.6 Altersvorsorge, Pfändungsschutz und Liquiditätsplanung. 24

6.7 Schenkungsverträge mit Rückforderungsrechten und Bedingungen. 25

6.8 Compliance, Dokumentation und „substance over form“. 25

7. Wann ist eine Asset-Protection-Beratung sinnvoll?. 25

7.1 Sinnvoller Zeitpunkt: vor der Krise. 25

7.2 Indikatoren für Beratungsbedarf. 26

7.3 Grenzen und „No-Retrofit“-Situationen. 26

7.4 Erwartungsmanagement und Kommunikation. 26

8. Macht sich der Mandant durch Asset-Protection-Planung strafrechtlich verdächtig?. 27

8.1 Asset Protection ist nicht per se strafbar 27

8.2 Wann entsteht ein strafrechtlicher „Beigeschmack“?. 27

8.3 Typische Straftatbestände in Asset-Protection-Konstellationen. 28

8.4 Verdächtigkeit vs. Verteidigungsstrategie. 28

9. Welche Beratung darf der Anwalt nicht leisten, um kein Straf- oder Berufsrecht zu verletzen?  29

9.1 Berufsrechtliche Ausgangsnormen. 29

9.2 Strafrechtliche Beteiligungsrisiken: Anstiftung und Beihilfe. 29

9.3 Typische „No-Go“-Beratungsinhalte. 30

9.4 Mandatsannahme, Mandatsführung und Mandatsniederlegung. 30

10. Was ist eine Gläubigerbenachteiligung?. 31

10.1 Begriff und Funktion im Anfechtungsrecht 31

10.2 Typische Erscheinungsformen. 31

10.3 Abgrenzung: wirtschaftliche Neutralität und wertloses Vermögen. 32

10.4 Gläubigerbenachteiligung im Strafrecht 32

11. Helfen Konstruktionen über das Ausland?. 33

11.1 Typische Auslandsinstrumente in der Praxis. 33

11.2 Realität: Vollstreckung und Anerkennung im europäischen Rechtsraum.. 33

11.3 Insolvenzanfechtung und Auslandsbezug. 33

11.4 Transparenz: Register und automatischer Informationsaustausch. 34

11.5 Steuerliche und geldwäscherechtliche Nebenfolgen. 34

11.6 Ergebnis. 35

12. Praktisches Vorgehen in der Kanzlei 35

12.1 Mandatsaufnahme und Scope Definition. 35

12.2 Compliance: KYC, Geldwäsche, wirtschaftlich Berechtigte. 36

12.3 Risikoanalyse in der Krise. 36

12.4 Dokumentation und Nachweisführung. 36

12.5 Fortlaufendes Monitoring. 37

13. Fallbeispiele aus der Beratungspraxis (typische Muster) 37

13.1 Fall 1: Unternehmer mit wachsendem Haftungsprofil (präventive Strukturierung) 37

13.2 Fall 2: Vermögensübertragung an Kinder mit Vorbehaltsnießbrauch. 37

13.3 Fall 3: Trennung/Scheidung in Unternehmerfamilie. 38

13.4 Fall 4: Mahnbescheid/Vollstreckungstitel – Wunsch nach „schneller“ Lösung. 39

13.5 Fall 5: Unternehmenskrise – selektive Sicherheiten für einzelne Gläubiger 39

13.6 Fall 6: Auslandsstruktur mit angeblicher „Anonymität“. 40

14. Zusammenfassung. 40

15. Anhang: Arbeitshilfen, Checklisten und Quellenhinweise. 41

15.1 Fragenkatalog für die Erstaufnahme (Sachverhalt, Ziele, Zeitachse) 41

15.2 Ampelmodell zur Risiko-Einordnung. 42

15.3 Überblick: typische anfechtungsrechtliche Zeiträume (vereinfachte Orientierung) 43

15.4 Quellenhinweise (Auswahl) 44

16. Vertiefung: Berufsrecht, Geldwäsche-Compliance und Mandatsrisiko. 44

16.1 Rechtsanwälte als Verpflichtete nach dem GwG – wann und warum?. 45

16.2 Verschwiegenheit und Verdachtsmeldung – praktische Konfliktfelder 45

16.3 Praktische Umsetzung: Mindeststandards in der Kanzlei 46

17. Vertiefung: Internationale Vollstreckung, Asset Tracing und praktische Grenzen. 46

Abkürzungsverzeichnis

AnfG – Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

AO – Abgabenordnung

AStG – Außensteuergesetz

BRAO – Bundesrechtsanwaltsordnung

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

BORA – Berufsordnung für Rechtsanwälte

CRS – Common Reporting Standard (Gemeinsamer Meldestandard)

EStG – Einkommensteuergesetz

EUInsVO – Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren

EuGVVO – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia)

GwG – Geldwäschegesetz

InsO – Insolvenzordnung

StGB – Strafgesetzbuch

—***—

1. Ausgangspunkt und Ziel der Asset-Protection-Beratung

Nach unseren Erfahrungen ist für belastbare Asset Protection vor allem der Zeitpunkt entscheidend: Je früher die Strukturierung beginnt, desto besser lässt sie sich wirtschaftlich erklären und rechtssicher dokumentieren. Wir raten, Asset Protection als präventive Vermögens- und Haftungsorganisation zu verstehen – nicht als kurzfristiges Kriseninstrument.

Unter dem Begriff „Asset Protection“ fassen wir in unserer Beratungspraxis Maßnahmen der Vermögensstrukturierung und Risikovorsorge zusammen, die darauf abzielen, Vermögenswerte rechtssicher zu erhalten, Haftungsrisiken zu begrenzen und die finanzielle Handlungsfähigkeit unserer Mandanten auch bei Streitigkeiten oder Krisen zu bewahren. Im deutschen Recht ist „Asset Protection“ kein feststehender Rechtsbegriff, sondern eine Sammelbezeichnung für Gestaltungen an der Schnittstelle von Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Familien- und Erbrecht, Insolvenzrecht sowie Steuerrecht.

Nach unseren Erfahrungen ist Asset Protection als anwaltliche Dienstleistung vor allem Gestaltungsberatung: Wir analysieren die individuelle Risiko- und Vermögenslage, identifizieren rechtliche Angriffsflächen (z. B. Haftungsdurchgriff, Vollstreckungszugriff, Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche, Insolvenzanfechtung) und entwickeln eine Struktur, die unsere Mandanten innerhalb der geltenden Rechtsordnung resilienter macht. Im Vordergrund stehen präventive, nachvollziehbare und dokumentierte Gestaltungen – nicht das „Verstecken“ von Vermögen.

Wesentliche Abgrenzung: Asset Protection ist nicht identisch mit Gläubigervereitelung. Rechtshandlungen, die Gläubiger benachteiligen, können zivilrechtlich anfechtbar sein und in bestimmten Konstellationen auch strafrechtliche Risiken begründen. Im Insolvenzrecht bildet die Gläubigerbenachteiligung den zentralen Anknüpfungspunkt der Insolvenzanfechtung.[1]

Seriöse Asset-Protection-Beratung verfolgt daher zwei Leitlinien: Erstens die Haftungsvermeidung durch rechtmäßige Organisation von Aktivitäten (z. B. Trennung von unternehmerischem Risiko und Privatvermögen, angemessene Versicherung, klare Geschäftsführungs- und Compliance-Strukturen). Zweitens die Vermögensordnung (z. B. Familienpool, Nachfolgeplanung, Güterstands- und Pflichtteilsmanagement), die den Vermögenserhalt als Nebenfolge einer insgesamt konsistenten Lebens- und Unternehmensplanung ermöglicht.

Nach unserer Erfahrung ist die Beratung regelmäßig interdisziplinär: Notarielle Umsetzung, steuerliche Einordnung und – je nach Mandat – familien- oder erbrechtliche Gestaltung greifen ineinander. Wir verstehen uns hierbei typischerweise als Koordinatoren: Wir strukturieren den rechtlichen Rahmen, steuern die Schnittstellen und sorgen dafür, dass Dokumentation, Zeitachse und Verantwortlichkeiten konsistent bleiben – insbesondere, wenn sich eine wirtschaftliche Krise oder bereits Vollstreckungsdruck abzeichnet.

Asset Protection hat damit in unserer Beratungspraxis einen doppelten Zweck: Sie ist einerseits Risikomanagement und Governance (also „Schadensvermeidung“), andererseits Vermögens- und Nachfolgegestaltung (also „Ordnung schaffen“). Gerade die zweite Dimension erklärt, warum der Begriff im internationalen Kontext nach unserer Erfahrung häufig neben „Estate Planning“ verwendet wird. Die anwaltliche Aufgabe besteht darin, legitime Ziele mit den zwingenden Schranken des Gläubiger-, Insolvenz-, Steuer- und Strafrechts in Einklang zu bringen.

1.1 Leitprinzipien: Prävention, Transparenz, Substanz

Asset Protection ist nur dann belastbar, wenn sie frühzeitig erfolgt und auf realen wirtschaftlichen und persönlichen Gründen beruht. Je näher eine Maßnahme zeitlich an eine konkrete Forderungslage, eine drohende Vollstreckung oder eine Insolvenzreife heranrückt, desto höher werden die Anfechtungs-, Haftungs- und Strafrisiken. Frühzeitige Planung ermöglicht hingegen, dass die Gestaltung in einem „Normalzustand“ getroffen wird und sich als Teil einer konsistenten Vermögens- und Unternehmensorganisation erklären lässt.

Ein zweites Leitprinzip ist Transparenz. In unserer Beratungspraxis scheitern viele Konstruktionen nicht an der zivilrechtlichen Wirksamkeit, sondern an flankierenden Pflichten: Offenlegung wirtschaftlich Berechtigter (Transparenzregister), steuerliche Deklarations- und Mitwirkungspflichten, geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten der beteiligten Intermediäre sowie Reporting im grenzüberschreitenden Kontext (z. B. automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten). Je „geheimer“ eine Struktur konzipiert ist, desto eher gerät sie in Konflikt mit diesen Pflichten und desto größer ist das Risiko, dass sie im Ernstfall als Scheinkonstruktion bewertet oder strafrechtlich relevant eingeordnet wird.

Drittens ist Substanz entscheidend: Gesellschaften, Stiftungen oder Trust-ähnliche Strukturen entfalten nur dann Schutzwirkung, wenn sie tatsächlich betrieben werden (eigene Konten, eigene Geschäftsführung, ordnungsgemäße Buchführung, marktkonforme Verträge, dokumentierte Entscheidungen). Die bloße „Briefkastenlösung“ führt nach unserer Erfahrung häufig zu Durchgriffserwägungen, steuerlichen Korrekturen und erhöht die Angriffsmöglichkeiten von Gläubigern oder Behörden.

1.2 Abgrenzung zu unzulässigen Zielen

Nicht zur seriösen Asset-Protection-Beratung gehört die Planung von Maßnahmen, deren Zweck allein darin besteht, die Befriedigung konkreter Gläubiger zu vereiteln oder die Vollstreckung zu erschweren. Sobald eine Zwangsvollstreckung „droht“ und der Mandant Vermögensbestandteile in Vereitelungsabsicht beiseiteschafft oder veräußert, kann sich strafrechtliche Relevanz ergeben.[2]

Auch im Insolvenzrecht ist der Gestaltungsspielraum in der Krise begrenzt. Rechtshandlungen können als Bankrottdelikte oder als Gläubigerbegünstigung/Schuldnerbegünstigung bewertet werden, wenn in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit atypische Sicherheiten oder Befriedigungen gewährt oder Vermögenswerte dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen werden. Für die Asset-Protection-Beratung folgt daraus: Die rechtliche Analyse muss stets klären, ob eine Krise bereits eingetreten ist oder droht, und welche Handlungsoptionen im Rahmen einer zulässigen Sanierungs- bzw. Restrukturierungsberatung verbleiben.[3]

Die Grenze zwischen zulässiger Vermögensordnung und unzulässiger Gläubigerbenachteiligung ist nach unserer Erfahrung häufig eine Frage des Zeitpunkts, der Motivation und der objektiven Auswirkungen. Wird etwa ein seit Jahren geplantes Familienpool-Modell umgesetzt, kann dies ein normaler Schritt der Vermögensorganisation sein. Erfolgt dieselbe Maßnahme hingegen kurzfristig im Vorfeld eines Insolvenzantrags oder nach Zustellung eines Vollstreckungstitels, kann sie anfechtbar und strafrechtlich riskant sein. Diese Differenzierung prägt die anwaltliche Beratungspraxis.

2. Asset Protection als anwaltliche Dienstleistung: Inhalt, Methodik, Abgrenzungen

In unserer Beratungspraxis beginnt eine Asset-Protection-Analyse nach unserer Erfahrung regelmäßig mit einer strukturierten Bestandsaufnahme (Asset Map) und einer Risikoanalyse. Wir empfehlen, zunächst die Basis (Haftungsorganisation, Vertrags- und Versicherungsmanagement) zu stabilisieren, bevor komplexere Strukturbausteine umgesetzt werden.

2.1 Beratungsgegenstand: Schutzobjekte und Schutzmechanismen

Der Beratungsgegenstand einer Asset-Protection-Beratung ist nicht „das Vermögen“ als solches, sondern die rechtliche Zuordnung und Zugriffsfestigkeit einzelner Vermögenspositionen. Je nach Mandantensituation können dies insbesondere sein: (i) Immobilien und immobiliennahe Rechte (Miteigentumsanteile, Grundpfandrechte, Nießbrauch, Wohnrechte), (ii) Unternehmensbeteiligungen und Gesellschaftsanteile, (iii) liquide Mittel und Wertpapierdepots, (iv) Forderungen und IP-Rechte, (v) Altersvorsorge- und Versicherungsansprüche.

Der „Schutz“ wird dabei nach unserer Erfahrung regelmäßig nicht durch ein einzelnes Instrument erreicht, sondern durch ein Bündel von Mechanismen: Haftungsabschirmung (z. B. Kapitalgesellschaften), Verfügungs- und Entnahmebegrenzungen (Corporate Governance), schuldrechtliche Rückforderungsrechte und Bedingungen (z. B. in Schenkungsverträgen), familienrechtliche Regelungen (Güterstand, Ehevertrag), erbrechtliche Steuerungsinstrumente (Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsmanagement) und schließlich Liquiditäts- und Versicherungslösungen.

2.2 Typischer Beratungsablauf

In unserer Beratungspraxis folgt eine Asset-Protection-Beratung nach unserer Erfahrung häufig einem standardisierten Ablauf, der gleichwohl an den Einzelfall anzupassen ist. Ausgangspunkt ist eine Bestandsaufnahme („Asset Map“) und eine Risikoanalyse. Die Asset Map erfasst Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Sicherheiten, Beteiligungsstrukturen, bestehende Verträge sowie familiäre und erbrechtliche Rahmenbedingungen. Die Risikoanalyse bewertet, welche Anspruchsgruppen realistisch sind (Geschäftspartner, deliktische Haftung, Organhaftung, familienrechtliche Ausgleichsansprüche, Pflichtteilsansprüche, steuerliche Risiken) und welche zeitlichen Horizonte relevant sind.

Auf dieser Grundlage werden Schutzprioritäten definiert. Ein typischer Befund ist, dass die größte „Asset Protection“ nicht durch komplexe Konstruktionen, sondern durch saubere Haftungsorganisation entsteht: klare Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen, adäquate Berufshaftpflicht und D&O, Vermeidung persönlicher Sicherheiten, sowie robuste Vertragsgestaltung (z. B. Haftungsbegrenzungen, Sicherheitenmanagement, Zahlungsbedingungen). Erst wenn diese Basiselemente stehen, lohnt sich die Diskussion über weitergehende Strukturmaßnahmen (Holding, Familienpool, Stiftung, Nießbrauchmodelle).

Die Umsetzung erfordert nach unserer Erfahrung regelmäßig notarielle und steuerliche Mitwirkung. Schon aus Haftungsgründen empfehlen wir, die Schnittstellen aktiv zu managen: Welche Maßnahmen sind rein schuldrechtlich möglich, welche bedürfen notarieller Beurkundung, welche Bewertungen sind erforderlich, welche steuerlichen Folgen entstehen, und welche Register- oder Meldepflichten werden ausgelöst (z. B. Transparenzregister, Anzeige- oder Erklärungspflichten im Steuerrecht).

2.3 Abgrenzung zu Steuerberatung, Notariat und Strafverteidigung

Asset Protection ist nach unserer Erfahrung häufig steuerlich motiviert, aber nicht deckungsgleich mit Steueroptimierung. Viele Maßnahmen (Schenkungen, Einbringung in Gesellschaften, Wegzug, Umstrukturierungen) lösen Ertrag-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuerfolgen aus. Steuerrechtliche Beratung ist deshalb nach unserer Erfahrung regelmäßig integraler Bestandteil; zugleich muss die Gestaltung wirtschaftlich und zivilrechtlich tragfähig bleiben. Steuerliche Vorteile allein rechtfertigen keine „Substanzlosigkeit“.

Die notarielle Umsetzung betrifft insbesondere Immobilientransaktionen, Ehe- und Erbverträge sowie viele gesellschaftsrechtliche Vorgänge. In unserer Beratungspraxis achten wir besonders auf eine klare Rollenverteilung: Wir konzipieren, koordinieren und begleiten die Struktur; der Notar beurkundet und belehrt. Die strafrechtliche Komponente („Ist das noch zulässige Gestaltung oder schon strafbare Vereitelung?“) ist nach unserer Erfahrung kein Randthema; wir behandeln sie regelmäßig als Risiko- und Grenzenanalyse und ziehen bei Verdachtsmomenten frühzeitig Strafrechtsspezialisten hinzu.

3. Typische Beratungsanlässe

Aus unserer Mandatspraxis sehen wir Asset Protection besonders nach unserer Erfahrung häufig bei Unternehmer- und Organhaftungsrisiken, familiären und erbrechtlichen Weichenstellungen sowie bei eskalierenden Streitigkeiten. Wir raten, Beratungsbedarf nicht erst bei konkretem Vollstreckungsdruck anzunehmen, sondern frühzeitig zu planen.

3.1 Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsleiter

Der klassische Anlass ist der unternehmerisch tätige Mandant, der sein Privatvermögen gegen Risiken aus dem operativen Geschäft absichern will. Typische Trigger sind: Gründung oder Wachstum eines Unternehmens, Aufnahme von Fremdfinanzierung, Übernahme von Bürgschaften oder persönlichen Sicherheiten, Eintritt in Geschäftsführer- bzw. Vorstandsfunktionen, M&A-Transaktionen oder die Bündelung von Beteiligungen in einer Holding. Die Beratung zielt nach unserer Erfahrung häufig darauf, das Trennungsprinzip zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen konsequent umzusetzen und „Durchgriffstatbestände“ (Vermögensvermischung, existenzvernichtender Eingriff, persönliche Sicherheiten) zu vermeiden.

In der Krise verschiebt sich der Schwerpunkt: Dann geht es weniger um Asset Protection als um Sanierungs- und Restrukturierungsberatung, ggf. im Rahmen von StaRUG- oder Insolvenzszenarien. Der Gestaltungsraum wird durch Insolvenzanfechtung und Insolvenzstraftaten begrenzt; gleichzeitig bestehen Organpflichten, insbesondere die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.[4]

3.2 Freiberufler und haftungsträchtige Berufsgruppen

Bei Ärzten, Architekten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten spielt neben der Berufshaftpflicht nach unserer Erfahrung häufig die Frage eine Rolle, ob und in welchem Umfang private Vermögenswerte für berufliche Risiken exponiert sind. Hier stehen Versicherungskonzepte, die Wahl geeigneter Rechtsformen, interne Qualitäts- und Risikomanagementsysteme sowie die Strukturierung von Immobilien- und Kapitalanlagen im Vordergrund. In Kanzleikonstellationen kommen berufsrechtliche Sonderregeln hinzu, etwa zur Unabhängigkeit und Verschwiegenheit.

3.3 Familienrechtliche Situationen: Ehe, Scheidung, Patchwork

Ein weiterer typischer Beratungsanlass ist die Absicherung bei Eheschließung, Unternehmerehe, erwarteter oder bereits laufender Trennung/Scheidung, oder bei Patchwork-Konstellationen. Asset Protection bedeutet hier vor allem: klare güterrechtliche Zuordnung, Gestaltung von Zugewinnausgleichsrisiken, Abstimmung von Ehevertrag und Gesellschaftsvertrag sowie Vermeidung ungewollter Ausgleichsansprüche. Auch Schenkungen in die Ehe hinein sind nach unserer Erfahrung häufig zu strukturieren (Zuwendungen, Güterstandsschaukel, Rückforderungsrechte, steuerliche Effekte).

3.4 Erbrecht und Vermögensnachfolge

Im Erbrecht entstehen Asset-Protection-Fragestellungen vor allem durch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die Schenkungen der letzten Jahre wirtschaftlich „zurückholen“ können. Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge müssen daher nicht nur steuerlich, sondern auch pflichtteilsrechtlich analysiert werden. Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse und Stiftungsmodelle sind typische Bausteine.[5]

3.5 Litigation, Arrest und Vollstreckungsdruck

Sobald ein Rechtsstreit eskaliert oder eine Zwangsvollstreckung konkret droht, werden Asset-Protection-Fragen besonders heikel. Mandanten suchen dann nach unserer Erfahrung häufig „kurzfristige“ Lösungen. Hier ist die anwaltliche Aufgabe vorrangig, zulässige Optionen (z. B. geordnete Verhandlungen, Vergleich, ggf. geordnete Sanierung) von unzulässigen Handlungen (Beiseiteschaffen in Vereitelungsabsicht, Scheintransaktionen) abzugrenzen. Gerade in dieser Phase ist die Gefahr hoch, dass Maßnahmen als Gläubigerbenachteiligung qualifiziert oder strafrechtlich relevant eingeordnet werden.[6]

3.6 Internationale Mobilität und Auslandsbezug

Bei Wegzug, internationaler Tätigkeit oder grenzüberschreitender Vermögensanlage werden Asset-Protection-Überlegungen nach unserer Erfahrung häufig mit Standort- und Steuerplanung verknüpft. Auslandsstrukturen können rechtlich sinnvoll sein (z. B. aus Gründen der Nachfolge, des Investorenschutzes oder der internationalen Geschäftstätigkeit), sind aber kein rechtsfreier Raum. Sie lösen nach unserer Erfahrung regelmäßig zusätzliche Offenlegungs-, Melde- und Steuerpflichten aus und können die Durchsetzbarkeit von Gläubigerrechten nicht vollständig ausschließen, insbesondere im europäischen Rechtsraum.

3.7 Banken, Sicherheiten und private Garantieverpflichtungen

Ein sehr praxisrelevanter Beratungsanlass ist die Frage, wie persönliche Sicherheiten in Kreditbeziehungen vermieden oder begrenzt werden können. Viele Haftungsdurchgriffe entstehen nicht aus Delikts- oder Organhaftung, sondern aus Bürgschaften, Schuldbeitritten, Patronatserklärungen oder dinglichen Sicherheiten am Privatvermögen. Asset Protection bedeutet hier nach unserer Erfahrung häufig „Vertrags- und Verhandlungsschutz“: Sicherheitenportfolio, Rangfolgen, Freigabeklauseln, Covenants und Krisenmechanismen werden mitgestaltet.

3.8 Generationswechsel, Familienunternehmen und Governance

Bei Familienunternehmen wird Asset Protection nach unserer Erfahrung oft als Governance-Projekt verstanden: Wie wird Vermögen innerhalb der Familie gebündelt, wie werden Minderjährige oder schutzbedürftige Personen berücksichtigt, wie werden Entnahme- und Veräußerungsrechte gestaltet, wie wird Streit vermieden? Familienpools, Beiräte, Vinkulierungen, Nachfolgeklauseln, Schieds- oder Mediationsklauseln sind typische Instrumente, die nicht primär „Gläubigerschutz“ bezwecken, aber faktisch die Stabilität des Vermögens erhöhen.

4. Häufige Probleme und typische Fehlerquellen

Nach uns bekannten Beispielen scheitern Gestaltungen weniger an der Idee als an Umsetzung und Nebenfolgen: zu späte Initiierung, fehlende Substanz, unklare Zielsetzung und unterschätzte Steuer- bzw. Registerpflichten sind typische Ursachen. Wir empfehlen, Ziele, wirtschaftliche Gründe und Umsetzungsschritte konsequent zu dokumentieren.

4.1 „Zu spät“: Maßnahmen in der Krise

Der häufigste praktische Fehler ist der Zeitpunkt. Viele Mandate beginnen erst, wenn bereits erheblicher Druck besteht (Klage anhängig, Vollstreckungstitel, Liquiditätskrise, drohender Insolvenzantrag). In dieser Phase sind Übertragungen, Sicherheitenbestellungen oder Entnahmen besonders anfechtungsgefährdet. Zudem können bei juristischen Personen und vergleichbaren Rechtsträgern Organpflichten ausgelöst sein, insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags. Wer in dieser Situation Vermögenswerte verschiebt, läuft zusätzliche Haftungs- und Strafrisiken.[7]

4.2 Unklare oder widersprüchliche Zielsetzung des Mandanten

Ein zweites Kernproblem ist die Zielunklarheit. Mandanten verwenden „Asset Protection“ mitunter als Chiffre für sehr unterschiedliche Anliegen: Risikovorsorge, Steueroptimierung, Scheidungsschutz, Verschleierung oder „Sicherheit vor dem Staat“. Die anwaltliche Beratung muss diese Ziele offenlegen und priorisieren. Unzulässige Ziele (z. B. gezielte Vereitelung konkreter Gläubiger) sind als solche zu benennen; andernfalls drohen nicht nur rechtliche Risiken, sondern auch Berufsrechts- und Haftungsprobleme.

4.3 Scheingeschäfte, Strohmannlösungen und fehlende Substanz

Scheintransaktionen, Strohmannkonstruktionen oder „pro forma“ gegründete Auslandsgesellschaften führen nach unserer Erfahrung häufig zu einer gefährlichen Scheinrobustheit. Fehlende Substanz zeigt sich praktisch in fehlender Buchführung, fehlender Trennung von Konten, unklaren Darlehens- oder Mietverhältnissen, oder in unüblichen Vertragsbedingungen. Solche Defizite sind Einfallstore für Durchgriffsvorwürfe, insolvenzrechtliche Anfechtung und steuerliche Zurechnungskorrekturen.

4.4 Unterschätzte Nebenfolgen: Steuern, Register, Meldepflichten

Viele Gestaltungen scheitern an Nebenfolgen. Beispiele sind: Auslösung von Grunderwerbsteuer durch Immobilientransaktionen oder Umstrukturierungen, Schenkungsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen, ertragsteuerliche Entstrickung oder Wegzugsbesteuerung bei Verlagerung von Beteiligungen, sowie Melde- und Transparenzpflichten (wirtschaftlich Berechtigte, geldwäscherechtliche Identifizierung, automatischer Informationsaustausch). Diese Nebenfolgen müssen frühzeitig antizipiert und in die Gesamtplanung integriert werden.[8]

4.5 Fehlende Dokumentation und Beratungssicherheit

Aus Sicht des Beraters ist unzureichende Dokumentation ein erhebliches Risiko. Gerade in Grenzfällen (Krise, Streit, Auslandsbezug) ist entscheidend, dass Motivation, wirtschaftliche Gründe, Bewertungen und Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar festgehalten sind. Eine saubere Aktennotiz- und Beratungsschreibenpraxis kann später nicht nur haftungsrechtlich entlasten, sondern auch die zivilrechtliche „Plausibilität“ der Gestaltung stützen.

4.6 Überschneidungen mit Geldwäsche- und Berufsrecht

Bei bestimmten Tätigkeiten (z. B. Mitwirkung an Immobiliengeschäften, gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen, Treuhand-/Verwaltungskonstruktionen) unterfallen Rechtsanwälte den geldwäscherechtlichen Pflichten. Diese umfassen insbesondere Identifizierung, Risikoanalyse, ggf. Verdachtsmeldungen und Dokumentationspflichten. Die anwaltliche Verschwiegenheit ist grundsätzlich geschützt, wird aber im GwG durch gesetzliche Ausnahmen begrenzt. Asset-Protection-Mandate sind daher in unserer Beratungspraxis nach unserer Erfahrung häufig „High-Risk“-Mandate im Sinne des Compliance-Managements.[9]

5. Rechtlicher Rahmen in Deutschland

Für die Beratungspraxis sind insbesondere Anfechtungs-, Vollstreckungs- und Insolvenzrecht die maßgeblichen Leitplanken: Sie bestimmen, ob eine Struktur in der Krise „hält“. Wir raten, jede Maßnahme gedanklich gegen typische Anfechtungsszenarien und Krisenverläufe zu testen.

5.1 Zivilrechtliche Grundstrukturen: Eigentum, Forderungen, Sicherheiten

Asset Protection setzt am zivilrechtlichen „Zugriffsobjekt“ an: Gläubiger können grundsätzlich in das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners vollstrecken. Schutz wird daher nach unserer Erfahrung häufig durch (i) Vermeidung persönlicher Schuldpositionen, (ii) rechtmäßige Trennung von Vermögenssphären und (iii) Gestaltung von Sicherheiten und Verfügungsrechten erreicht. Zivilrechtlich bedeutsam sind insbesondere Eigentumszuordnung, wirksame Schenkungen oder Veräußerungen, die Ausgestaltung von Darlehen und Sicherheiten (z. B. Grundschuld), sowie schuldrechtliche Rückforderungsrechte.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dinglichem Recht (Eigentum, Pfandrechte, Grundpfandrechte) und schuldrechtlicher Position (Anspruch). Für die Vollstreckung kann beides relevant sein: Ansprüche werden über Pfändung und Überweisung erfasst; dingliche Rechte können über Zwangsversteigerung oder andere Vollstreckungsarten realisiert werden. Gestaltungen, die Vermögen „unpfändbar“ machen sollen, sind im deutschen Recht nur in eng begrenzten Bereichen zulässig (z. B. bestimmte Altersvorsorgeformen).

5.2 Vollstreckungsrechtliche Ausgangslage

Für die praktische Asset Protection ist das Vollstreckungsrecht entscheidend: Viele Risiken entstehen nicht erst im Insolvenzverfahren, sondern bereits in der Einzelzwangsvollstreckung. Gläubiger können Konten und Forderungen pfänden, Auskünfte über Vermögenswerte erlangen und in Immobilien vollstrecken. Je besser die Vermögensstruktur dokumentiert und geordnet ist, desto geringer ist das Risiko einer „Überraschungsvollstreckung“; zugleich darf die Ordnung nicht mit unzulässiger Verschleierung verwechselt werden.

5.3 Familienrecht: Güterrecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich

Familienrechtliche Ansprüche (Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich) können wirtschaftlich ähnlich belastend sein wie Gläubigerforderungen. Asset Protection umfasst deshalb nach unserer Erfahrung häufig ehevertragliche Beratung, Abstimmung von Gesellschafts- und Eheverträgen, sowie die Strukturierung von Familienvermögen. Gerade bei Unternehmern kann eine ungesteuerte Zugewinnausgleichsforderung zu Liquiditätsdruck führen und die Stabilität des Unternehmens gefährden.

Eheverträge und güterrechtliche Vereinbarungen sind jedoch nicht beliebig. Sie unterliegen Inhalts- und Ausübungskontrolle, und in Extremfällen kann Sittenwidrigkeit angenommen werden. Eine einseitige „Entkernung“ der Schutzmechanismen zugunsten des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten ist daher riskant.[10]

5.4 Erbrecht: Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung und Testamentsvollstreckung

Erbrechtliche Asset-Protection-Strategien zielen nach unserer Erfahrung häufig auf planbare Liquidität und Konfliktvermeidung: Pflichtteilsansprüche sind sofort fällig und können Liquidität aus dem Nachlass oder dem Unternehmen ziehen. Durch Testamentsvollstreckung, gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln, Liquiditätsplanung und (wo möglich) Pflichtteilsverzichte kann dieses Risiko reduziert werden. Gleichzeitig begrenzt der Pflichtteilsergänzungsanspruch die Wirksamkeit von Schenkungen zur „Vorverlagerung“ von Vermögen.

In unserer Beratungspraxis ist daher eine abgestimmte Planung erforderlich: Vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauch- und Wohnrechtsmodelle, Familienpools und Stiftungen müssen daraufhin geprüft werden, wie sie sich im Pflichtteilsergänzungsrecht auswirken und ob sie tatsächlich den gewünschten Vermögensschutz liefern.[11]

5.5 Gesellschaftsrecht: Haftungsabschirmung und Durchgriffsriskiken

Gesellschaftsrechtliche Strukturen sind ein Kernbaustein der Asset Protection. Das Trennungsprinzip der Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) kann Privatvermögen schützen, sofern (i) keine persönlichen Sicherheiten übernommen werden, (ii) keine Pflichtverletzungen der Organe vorliegen und (iii) die gesellschaftsrechtliche Ordnung eingehalten wird. In unserer Beratungspraxis entstehen Durchgriffs- oder Haftungsrisiken nach unserer Erfahrung typischerweise durch Vermögensvermischung, unzulässige Entnahmen, fehlende Buchführung, oder Insolvenzverschleppung.

Für Geschäftsleiter ist in der Krise insbesondere relevant, dass Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung haftungsrechtlich und ggf. strafrechtlich problematisch sein können; zugleich besteht die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung.[12]

5.6 Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht

Das Insolvenz- und Anfechtungsrecht bildet den „Härtetest“ vieler Asset-Protection-Maßnahmen. Im eröffneten Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens können Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz Rechtshandlungen anfechten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.[13]

Praktisch besonders relevant sind unentgeltliche Leistungen (Schenkungen), die innerhalb bestimmter Fristen anfechtbar sein können, sowie Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz. Auch Sicherheitenbestellungen kurz vor der Krise können als inkongruente Deckung oder als vorsätzliche Benachteiligung angreifbar sein. Für die Asset-Protection-Beratung bedeutet dies: Jede Vermögensverschiebung muss im Hinblick auf Anfechtungsfristen, Kriseindikatoren und Dokumentation kritisch geprüft werden.

Im Rahmen der Vorsatzanfechtung ist der Begriff des Benachteiligungsvorsatzes zentral. Die zeitliche Reichweite ist im Gesetz weit (bis zu zehn Jahre). Ob eine Handlung anfechtbar ist, hängt jedoch nicht nur von der Frist ab, sondern von Vorsatz- und Kenntniselementen, die anhand von Indizien zu beurteilen sind.[14]

5.7 Strafrechtliche Leitplanken

Strafrechtlich relevant werden Asset-Protection-Konstellationen vor allem in zwei Szenarien: erstens bei (drohender) Zwangsvollstreckung und Vermögensverschiebungen in Vereitelungsabsicht, zweitens in der Unternehmenskrise bzw. bei Insolvenzreife mit bankrott- oder begünstigungsnahen Handlungen. Hinzu kommen allgemeine Delikte wie Betrug oder Untreue, wenn Vermögensverfügungen mit Täuschung oder Pflichtverletzungen einhergehen, sowie Steuerstraftaten (Steuerhinterziehung) und Geldwäsche.

Für die anwaltliche Beratung ist nicht nur die Strafbarkeit des Mandanten relevant, sondern auch das Risiko einer Beteiligung des Beraters (Anstiftung/Beihilfe), wenn er vorsätzlich Hilfe zu einer rechtswidrigen Tat leistet. Die Grenze zwischen zulässiger Beratung über Rechtsfolgen und unzulässiger „Tatplanung“ ist in unserer Beratungspraxis besonders sorgfältig zu ziehen.[15]

5.8 Geldwäsche- und Transparenzrecht

Asset-Protection-Strukturen berühren nach unserer Erfahrung häufig das Geldwäschegesetz, insbesondere wenn wir bei der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken (z. B. Immobilienerwerb, Gründung/Verwaltung von Gesellschaften oder Treuhandstrukturen). In diesen Bereichen können Rechtsanwälte Verpflichtete im Sinne des GwG sein. Das GwG enthält zudem Regelungen zum Transparenzregister, das Angaben über wirtschaftlich Berechtigte erfasst.[16]

Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG sind sensibel, weil sie in ein Spannungsfeld mit der anwaltlichen Verschwiegenheit geraten können. Das Gesetz sieht Einschränkungen und Ausnahmen vor; in unserer Beratungspraxis ist eine mandats- und tätigkeitsspezifische Prüfung erforderlich. Für Asset-Protection-Mandate bedeutet das: Ein professioneller KYC- und Compliance-Prozess ist Teil der Leistungserbringung.[17]

5.6.1 Gläubigerbenachteiligung als Grundvoraussetzung

Die Gläubigerbenachteiligung ist die gemeinsame Voraussetzung sämtlicher Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung. Vereinfacht gesagt liegt eine Benachteiligung vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger durch die Rechtshandlung verschlechtern, etwa weil Aktivvermögen verkürzt, Zugriffsmöglichkeiten erschwert oder die Passivseite erhöht wird. Im Einzelfall sind wirtschaftliche Vergleiche anzustellen: Wie stünde die Insolvenzmasse ohne die Rechtshandlung da, und wie steht sie mit der Rechtshandlung?[18]

Für die Asset-Protection-Beratung ist dieser Maßstab zentral, weil viele „Schutzmaßnahmen“ aus Mandantensicht gerade darin bestehen, Vermögen aus einer Zugriffssphäre herauszulösen. Je stärker eine Maßnahme objektiv den Zugriff der Gläubigergesamtheit verkürzt oder verzögert, desto eher wird sie als benachteiligend einzustufen sein. Selbst wirtschaftlich „neutrale“ Vorgänge können benachteiligend sein, wenn sie Vollstreckungszugriffe erschweren, z. B. durch Austausch leicht pfändbarer Mittel gegen schwere verwertbare Positionen.

5.6.2 Unentgeltliche Leistungen und Schenkungen

Unentgeltliche Leistungen sind ein klassischer Angriffspunkt. Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners kann in einem bestimmten Zeitraum vor dem Insolvenzantrag anfechtbar sein, unabhängig von einer Kenntnis des Empfängers. In der Asset-Protection-Praxis betreffen solche Fälle nach unserer Erfahrung häufig Schenkungen an Angehörige, Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder unentgeltliche Nutzungsüberlassungen.[19]

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen (i) voll unentgeltlichen Leistungen und (ii) gemischten Schenkungen bzw. Unterwertveräußerungen. Gerade Immobilienübertragungen mit Vorbehaltsnießbrauch oder mit Übernahme von Verbindlichkeiten verlangen eine saubere Bewertung, weil der unentgeltliche Anteil anfechtungs- und steuerrechtlich unterschiedliche Folgen auslösen kann.

5.6.3 Deckungshandlungen und Sicherheitenbestellungen

Sicherheitenbestellungen kurz vor der Krise sind nach unserer Erfahrung häufig problematisch. Das Insolvenzrecht unterscheidet grob zwischen kongruenter Deckung (Leistung, die der Gläubiger in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte) und inkongruenter Deckung (Leistung, die so nicht geschuldet war). Inkongruente Sicherheiten oder Befriedigungen sind nach unserer Erfahrung typischerweise leichter anfechtbar. Für die Beratungspraxis bedeutet das: Schon die „Krisenüblichkeit“ einer Sicherheitenanforderung ist zu prüfen, ebenso wie die Frage, ob die Sicherheit vertraglich vorgezeichnet oder erst ad hoc gewährt wird.

5.6.4 Bargeschäft und Sanierungsprivileg

In unserer Beratungspraxis werden nach unserer Erfahrung häufig Argumente des Bargeschäfts oder sanierungsbezogene Rechtfertigungen herangezogen. Das Bargeschäftsprivileg setzt vereinfacht einen unmittelbaren Leistungsaustausch gleichwertiger Leistungen voraus und kann Anfechtungsrisiken reduzieren, ersetzt aber keine Gesamtanalyse. Auch Sanierungsmaßnahmen müssen sich in einem rechtlich tragfähigen Rahmen bewegen und dürfen insbesondere nicht auf eine selektive Gläubigerbenachteiligung hinauslaufen.[20]

6. Typische Gestaltungsinstrumente und Bausteine (zulässige Asset Protection)

Wir arbeiten in unserer Beratungspraxis nach unserer Erfahrung regelmäßig mit einem Baukastenansatz: Haftungsbegrenzung, klare Vermögenszuordnung, Governance, familien- und erbrechtliche Flankierung sowie Liquiditäts- und Versicherungslösungen. Wir raten, Instrumente nur einzusetzen, wenn Substanz, Zuständigkeiten und steuerliche Folgefragen geklärt sind.

6.1 Basisschutz durch Haftungs- und Vertragsmanagement

In vielen Mandaten liegt der größte Hebel nicht in komplexen Strukturen, sondern in „Basis-Hygiene“. Dazu gehören insbesondere: (i) passende Rechtsformwahl und klare Trennung von Privat- und Betriebsvermögen, (ii) ausreichender Versicherungsschutz (Berufshaftpflicht, D&O, Produkthaftung, Vermögensschaden), (iii) Vermeidung persönlicher Sicherheiten, soweit verhandelbar, (iv) Vertragsgestaltung mit Haftungsbegrenzungen, klaren Leistungsbildern, Zahlungs- und Sicherheitenmechanismen sowie (v) Governance und Compliance, die Pflichtverletzungen und deliktische Risiken reduzieren.

Diese Basiselemente sind „asset-protective“, weil sie die Entstehung persönlicher Haftungstatbestände verhindern oder die Eintrittswahrscheinlichkeit hoher Schadensereignisse reduzieren. Sie sind zugleich rechtlich unproblematisch, weil sie nicht an Vermögensverschiebungen anknüpfen, sondern an Risikovermeidung und Organisation.

6.2 Holding- und Beteiligungsstrukturen

Holdingstrukturen werden nach unserer Erfahrung häufig als Asset-Protection-Instrument eingesetzt, weil sie operative Risiken (Betriebs- und Haftungsrisiken) vom Vermögen der Gesellschafter trennen und die Steuerung von Ausschüttungen, Reinvestitionen und Nachfolge erleichtern. Rechtlich entscheidend ist, dass die Holding eine echte Funktion erfüllt (z. B. Beteiligungsverwaltung, Finanzierung, IP-Haltung) und nicht nur als „Parkplatz“ ohne Substanz dient.

In unserer Beratungspraxis werden nach unserer Erfahrung häufig (i) operative Gesellschaften unter einer Beteiligungsholding gebündelt, (ii) Immobilien in einer separaten Immobiliengesellschaft gehalten oder (iii) IP-Rechte in einer IP-Gesellschaft gebündelt und lizenziert. Jede Trennung muss jedoch steuerlich, bilanziell, insolvenzrechtlich und im Konzern-Compliance-Kontext durchdacht werden. Insbesondere konzerninterne Darlehen und Cash-Pooling sind in der Krise anfällig für Anfechtungs- und Haftungsfragen.

6.3 Familienpool und vermögensverwaltende Gesellschaften

Familienpools (z. B. in Form einer GbR oder KG) dienen nach unserer Erfahrung häufig der Bündelung von Immobilien- oder Wertpapiervermögen, der Governance innerhalb der Familie und der Vorbereitung der Nachfolge. Schutzwirkung entsteht vor allem durch: (i) klare Beteiligungs- und Stimmrechtsregeln, (ii) Vinkulierungen und Zustimmungserfordernisse bei Verfügungen, (iii) abgestufte Entnahmerechte und (iv) die Möglichkeit, Vermögen in einer Struktur zu halten, die nicht bei jedem familiären Ereignis zersplittert.

Gleichwohl ist zu beachten, dass Gesellschaftsanteile grundsätzlich pfändbar sind; Asset Protection entsteht daher nicht durch „Unpfändbarkeit“, sondern durch geordnete Governance, Werthaltigkeit und ggf. vertragliche Mechanismen, die eine Verwertung zwar erschweren können, aber nicht unzulässig vereiteln dürfen. Besonders heikel sind Klauseln, die ausschließlich auf Gläubigerabschreckung zielen; diese müssen am Maßstab von AGB-Recht, Sittenwidrigkeit und Vollstreckungsrecht gemessen werden.

6.4 Immobilien: Nießbrauch, Wohnrechte, Belastungen

Immobilien sind nach unserer Erfahrung häufig der größte Vermögenswert und zugleich ein klassisches Vollstreckungsobjekt. Asset Protection in diesem Bereich bedeutet nach unserer Erfahrung oft: klare Eigentumszuordnung, planbare Nutzungsrechte (Nießbrauch/Wohnrecht), und eine steuerlich sowie familien- und erbrechtlich abgestimmte Übertragung. Vorbehaltsnießbrauchmodelle können Generationenplanung und Liquiditätssteuerung verbinden; sie sind aber in der Krise anfechtungs- und bewertungsrelevant.

6.5 Stiftungen und stiftungsähnliche Modelle

Stiftungen werden in der Asset-Protection-Praxis nach unserer Erfahrung häufig als Instrument der langfristigen Vermögensbindung und Nachfolgeplanung genutzt. Ihre Schutzwirkung beruht auf der Entziehung des Vermögens aus dem Privatvermögen des Stifters und der Verselbständigung in einem eigenen Rechtsträger. Gleichzeitig sind Stiftungslösungen rechtlich und steuerlich komplex; sie bedürfen in der Regel einer langfristigen Zielsetzung (Familienförderung, Unternehmensfortführung, gemeinnützige Zwecke) und solider Governance.

Treuhandstiftungen und vergleichbare Modelle können niedrigschwelliger sein, bergen aber besondere Anforderungen an Transparenz, Treuhandvertrag, Vermögenszuordnung und (bei Auslandsbezug) Geldwäsche- und Registerpflichten. In bestimmten Konstellationen können auch Stiftungen anfechtungsrechtlich angreifbar sein, wenn sie in der Krise errichtet oder ausgestattet werden.

6.6 Altersvorsorge, Pfändungsschutz und Liquiditätsplanung

Ein weiterer „legaler“ Schutzbereich ist die Altersvorsorge. Bestimmte Vorsorgeformen genießen in unterschiedlichem Umfang Pfändungsschutz oder sind zumindest nicht ohne weiteres verwertbar. In der Beratungspraxis ist jedoch Vorsicht geboten: Pfändungsschutz setzt nach unserer Erfahrung häufig formale und materielle Voraussetzungen voraus; zudem können übermäßige Einzahlungen in der Krise anfechtungs- oder strafrechtlich relevant werden, wenn sie objektiv Gläubigerzugriff verkürzen. Liquiditätsplanung und Risikodiversifikation sind daher mindestens so wichtig wie Pfändungsschutzfragen.

6.7 Schenkungsverträge mit Rückforderungsrechten und Bedingungen

In der Nachfolge- und Familienplanung sind Schenkungen mit Rückforderungsrechten (z. B. bei Vorversterben, Veräußerung, Insolvenz des Beschenkten, Scheidung) ein häufiges Gestaltungsinstrument. Sie können die Bereitschaft zur Vermögensübertragung erhöhen und gleichzeitig das Risiko reduzieren, dass Vermögen dauerhaft in unerwünschte Sphären abfließt. Die Klauseln müssen jedoch klar, durchsetzbar und im Zusammenspiel mit Steuerrecht und Pflichtteilsrecht geplant werden.

6.8 Compliance, Dokumentation und „substance over form“

Gerade bei komplexeren Strukturen entscheidet die laufende Compliance über den Erfolg: ordnungsgemäße Buchführung, getrennte Konten, marktübliche Verträge, dokumentierte Entscheidungen und die Einhaltung von Register- und Meldepflichten. Aus anwaltlicher Sicht gehört zur Asset Protection daher auch die Einrichtung von Prozessen (z. B. jährliche Struktur-Reviews), um die Struktur an veränderte Lebens- oder Unternehmenssituationen anzupassen.[21]

7. Wann ist eine Asset-Protection-Beratung sinnvoll?

Nach unserer Erfahrung ist Asset-Protection-Beratung besonders sinnvoll, solange noch Gestaltungsspielraum besteht und keine akute Krisen- oder Vollstreckungslage vorliegt. Wir empfehlen, bei Frühwarnsignalen (z. B. Litigation, Kündigung von Kreditlinien, Haftungsereignisse) rechtzeitig zu reagieren.

7.1 Sinnvoller Zeitpunkt: vor der Krise

Eine Asset-Protection-Beratung entfaltet ihren größten Nutzen, wenn sie in einer Phase geordneter Verhältnisse erfolgt: keine akute Vollstreckungslage, keine Insolvenzreife, keine laufende Eskalation mit hoher Wahrscheinlichkeit von Schadensersatzforderungen. In dieser Situation können Strukturen aufgebaut, dokumentiert und in den laufenden Betrieb integriert werden, ohne dass der Eindruck einer „Fluchtreaktion“ entsteht.

Insolvenzrechtlich ist der Zeitpunkt deshalb relevant, weil Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Krisenmarker nicht nur die Insolvenzantragspflicht auslösen können, sondern auch die Anfechtungsrisiken vieler Rechtshandlungen erhöhen. Eine seriöse Beratung beginnt daher nach unserer Erfahrung häufig mit einer kaufmännisch und rechtlich fundierten Krisenprüfung.[22]

7.2 Indikatoren für Beratungsbedarf

Typische Indikatoren, dass eine Asset-Protection-Beratung sinnvoll sein kann, sind: unternehmerische Expansion mit erhöhtem Haftungsprofil; geplante Investitionen in Immobilien oder Beteiligungen; Aufnahme von Fremdkapital; Wechsel in Organfunktionen; bevorstehende Eheschließung oder Familiengründung; geplante Schenkungen oder Nachfolge; Internationalisierung; und das allgemeine Bedürfnis nach Struktur, Dokumentation und Governance für ein gewachsenes Vermögen.

7.3 Grenzen und „No-Retrofit“-Situationen

Die Beratung stößt an Grenzen, wenn der Mandant bereits in einer Situation ist, in der jede wesentliche Vermögensverschiebung objektiv gläubigerbenachteiligend wirkt und zeitnaher Anfechtung oder Strafverfolgung ausgesetzt sein könnte. In solchen Fällen kann der Schwerpunkt auf geordneter Krisenbewältigung liegen: Verhandlungen, Restrukturierung, ggf. Schutzschirm- oder Insolvenzverfahren. Asset Protection wird dann nicht „nachgeholt“, sondern durch rechtmäßiges Krisenmanagement ersetzt.[23]

7.4 Erwartungsmanagement und Kommunikation

Nach unserer Erfahrung ist Erwartungsmanagement ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Wir erleben in Mandaten mitunter die Vorstellung absoluter „Unangreifbarkeit“ – diese gibt es im deutschen Recht nicht. Zulässige Gestaltung kann Risiken mindern, Liquidität steuern und Streit vermeiden, aber sie kann weder berechtigte Ansprüche vernichten noch gesetzliche Vollstreckungs- und Anfechtungsrechte aushebeln. Eine klare Kommunikation schützt beide Seiten: unsere Mandanten vor Fehlentscheidungen und uns vor falschen Erwartungshaltungen.

8. Macht sich der Mandant durch Asset-Protection-Planung strafrechtlich verdächtig?

Aus unserer Erfahrung ist allein der Wunsch, Vermögen zu schützen, weder ungewöhnlich noch strafbar. Kritisch wird es, wenn Maßnahmen auf die Vereitelung konkreter Gläubigerzugriffe oder auf Verschleierung abzielen. Wir raten, Grenzen offen zu adressieren und auf Transparenz und rechtmäßige Zielsetzung zu bestehen.

8.1 Asset Protection ist nicht per se strafbar

Allein der Wunsch, Vermögen vor Risiken zu schützen, begründet keinen Straftatverdacht. Präventive Gestaltung – etwa durch Wahl einer haftungsbeschränkenden Rechtsform, Versicherungsschutz oder familien- und erbrechtliche Ordnung – ist grundsätzlich legitim. Auch Vermögensumschichtungen können zulässig sein, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und nicht in einer konkreten Vereitelungsabsicht erfolgen.

8.2 Wann entsteht ein strafrechtlicher „Beigeschmack“?

Ein strafrechtlicher Verdachtsmoment entsteht nach unserer Erfahrung typischerweise nicht durch die Bezeichnung „Asset Protection“, sondern durch Begleitumstände. Typische Red Flags sind: (i) akute Vollstreckungslage (z. B. titulierte Forderung, angekündigte Pfändung), (ii) erkennbare Insolvenzreife, (iii) Wunsch nach Verschleierung oder „anonymen“ Strukturen ohne plausiblen wirtschaftlichen Zweck, (iv) Drängen auf Rückdatierung oder falsche Urkunden, (v) ungewöhnliche Bargeldbewegungen, (vi) Vorgaben, Vermögen vor Behörden oder bestimmten Anspruchsgruppen zu „verstecken“.[24]

Je stärker eine Maßnahme als Reaktion auf eine konkrete Anspruchslage erscheint, desto eher wird sie als zielgerichtete Vereitelung oder Benachteiligung interpretiert. In unserer Beratungspraxis ist daher eine saubere Zeitachsenanalyse wichtig: Welche Forderungen waren wann bekannt? Wann wurden welche Vermögensbewegungen beschlossen und umgesetzt? Welche Dokumente existieren dazu? Gab es bereits Mahnungen, Kündigungen, Vollstreckungsankündigungen oder Insolvenzanzeichen?

8.3 Typische Straftatbestände in Asset-Protection-Konstellationen

In unserer Beratungspraxis treten insbesondere folgende Normen als Risikofelder auf: • § 288 StGB (Vereitelung der Zwangsvollstreckung) bei drohender Zwangsvollstreckung und Vermögensverfügungen in Vereitelungsabsicht; • §§ 283 ff. StGB (Insolvenzstraftaten) bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und pflichtwidrigen Vermögenshandlungen; • § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung) bei selektiver Befriedigung oder Sicherheitengewährung an einzelne Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit; • § 283d StGB (Schuldnerbegünstigung) bei Hilfeleistungen Dritter; • § 370 AO (Steuerhinterziehung) und ggf. § 261 StGB (Geldwäsche) bei Verschleierung illegaler Herkunft oder steuerlich erheblicher Tatsachen.[25]

Wichtig ist: Viele dieser Tatbestände setzen subjektive Elemente voraus (Absicht, Vorsatz, Kenntnis). Gleichwohl kann bereits die objektive Konstellation (Krise, Vollstreckung) erheblichen Druck erzeugen. In Asset-Protection-Mandaten ist deshalb eine klare Trennung zwischen zulässiger Rechtsberatung und „Operativhilfe“ bei problematischen Vermögensbewegungen erforderlich.

8.4 Verdächtigkeit vs. Verteidigungsstrategie

Mandanten fragen nach unserer Erfahrung häufig, ob allein die Beratung „verdächtig“ wirkt. In der Regel ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ein normaler Vorgang. Verdachtsmomente entstehen eher, wenn Beratung als Teil einer Verschleierungsstrategie genutzt wird. Aus anwaltlicher Sicht ist es daher sinnvoll, die Beratung auf rechtmäßige Ziele zu fokussieren, alternative Optionen zu prüfen (Vergleich, geordnete Zahlung, Restrukturierung) und alle Schritte nachvollziehbar zu dokumentieren.

9. Welche Beratung darf der Anwalt nicht leisten, um kein Straf- oder Berufsrecht zu verletzen?

Wir lehnen Beratungsanfragen ab, wenn die Zielrichtung auf Verschleierung, Umgehung oder Gläubigerbenachteiligung ausgerichtet ist. Wir leisten insbesondere keine „Anonymitäts-“ oder „Versteck“-Beratung und unterstützen keine Umsetzung, die als Beihilfe zu Straftaten oder als berufsrechtswidrig einzustufen wäre.

9.1 Berufsrechtliche Ausgangsnormen

Der anwaltliche Beratungsrahmen wird durch Berufsrecht und Strafrecht begrenzt. Zu den Grundpflichten gehören insbesondere Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot widerstreitender Interessen und gewissenhafte Berufsausübung. Das Berufsrecht ist kein „Soft Law“: Verstöße können anwaltsgerichtliche Folgen haben und zugleich haftungs- und strafrechtliche Risiken erhöhen.[26]

9.2 Strafrechtliche Beteiligungsrisiken: Anstiftung und Beihilfe

Aus unserer Beratungspraxis ist wichtig, dass strafrechtliche Risiken für Berater nicht nur aus eigener Täterschaft folgen, sondern auch aus Beteiligungshandlungen. Wer einem anderen vorsätzlich Hilfe zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat leistet, kann als Gehilfe bestraft werden. In Asset-Protection-Konstellationen wird dies relevant, wenn wir nicht nur über Rechtsfolgen aufklären, sondern aktiv bei der Umsetzung einer unzulässigen Vermögensverschiebung mitwirken oder diese organisieren.[27]

Die Grenze ist im Einzelfall anspruchsvoll: Zulässig ist, den Mandanten über Risiken, Anfechtbarkeit und Strafbarkeit zu informieren – auch wenn dies dazu führt, dass der Mandant von einem Vorhaben Abstand nimmt. Unzulässig ist es hingegen, ein Vorgehen zu planen, dessen Hauptzweck die Vereitelung berechtigter Ansprüche ist, oder die Umsetzung in einer Weise zu steuern, die auf Täuschung, Verschleierung oder Umgehung zwingenden Rechts hinausläuft.

9.3 Typische „No-Go“-Beratungsinhalte

Aus Sicht einer compliant ausgestalteten Asset-Protection-Beratung sind insbesondere folgende Inhalte „No-Go“:

  • Anleitung zum Beiseiteschaffen von Vermögenswerten in Vereitelungsabsicht bei drohender Zwangsvollstreckung (z. B. kurzfristige Übertragung, Verbringung, Umtausch in schwer nachverfolgbare Werte).
  • Gestaltung oder Mitwirkung an Scheingeschäften bzw. Strohmannkonstruktionen ohne reale wirtschaftliche Substanz, wenn der Zweck die Täuschung von Gläubigern oder Behörden ist.
  • Rückdatierung („Backdating“) von Verträgen, falsche Beurkundungen, unrichtige Register- oder Steuererklärungen.
  • Mitwirkung an Steuerhinterziehung (z. B. Nichtdeklaration, falsche Angaben, „Verschwindenlassen“ von Unterlagen) oder an Geldwäschehandlungen (Verschleierung der Herkunft illegaler Vermögenswerte).
  • Umgehung oder gezielte Nichtbeachtung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten und Registerpflichten (wirtschaftlich Berechtigte, Transparenzregister).

Diese Abgrenzungen sind nicht nur theoretisch. Gerade die Mitwirkung von Beratern an Begünstigungs- oder Vereitelungshandlungen kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Voraussetzungen der Beteiligung vorliegen.[28]

9.4 Mandatsannahme, Mandatsführung und Mandatsniederlegung

Praktisch entscheidend ist nach unserer Erfahrung ein robustes Mandatsmanagement: Bei red flags klären wir die Ziele, weisen auf die rechtlichen Grenzen hin und – wenn der Mandant auf unzulässigen Maßnahmen besteht – nehmen wir das Mandat nicht an oder beenden es. Die Aktenlage (Beratungsvermerke, Risikohinweise, Dokumentation der Mandanteninstruktion) ist dabei zentral. Gleichzeitig wahren wir die anwaltliche Verschwiegenheit, soweit keine gesetzliche Durchbrechung besteht.

Geldwäscherechtlich kann sich eine Meldepflicht ergeben, die die Verschwiegenheit in gesetzlich definierten Grenzen durchbricht. Ob eine Verdachtsmeldung abzugeben ist, ist sorgfältig anhand des GwG, der anwaltlichen Ausnahmevorschriften und der berufsständischen Hinweise zu prüfen.[29]

10. Was ist eine Gläubigerbenachteiligung?

In unserer Praxis ist der Begriff der Gläubigerbenachteiligung zentral, weil daran Anfechtungs- und teilweise strafrechtliche Risiken anknüpfen. Wir empfehlen, Verfügungen stets wirtschaftlich plausibel zu begründen und zeitlich wie sachlich so zu strukturieren, dass sie nicht als Benachteiligung interpretiert werden.

10.1 Begriff und Funktion im Anfechtungsrecht

Der Begriff der Gläubigerbenachteiligung beschreibt im Kern eine Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger. Im Insolvenzrecht ist sie Grundvoraussetzung der Anfechtung: Anfechtbar sind Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung, die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Außerhalb der Insolvenz knüpft auch das Anfechtungsgesetz an Benachteiligung an.[30]

Benachteiligung bedeutet nicht nur „Vermögen wird weniger“. Auch eine Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung des Zugriffs kann genügen. Maßgeblich ist nach unserer Erfahrung regelmäßig ein Vergleich der Vollstreckungssituation: Ohne die Rechtshandlung hätte der Gläubiger auf einen Vermögensgegenstand zugreifen können; mit der Rechtshandlung ist der Zugriff unmöglich oder weniger erfolgversprechend.

10.2 Typische Erscheinungsformen

Typische Erscheinungsformen der Gläubigerbenachteiligung sind:

  • Aktivverkürzung: Vermögenswerte werden unentgeltlich übertragen, unter Wert veräußert oder verheimlicht.
  • Passiverhöhung: Verbindlichkeiten werden begründet oder gesteigert, ohne dass ein äquivalenter Gegenwert zufließt.
  • Zugriffserschwerung: Vermögenswerte werden in Strukturen verlagert, die eine Verwertung praktisch verzögern oder verteuern (z. B. komplexe Beteiligungsketten), ohne dass ein plausibler wirtschaftlicher Zweck besteht.
  • Selektive Befriedigung: Einzelne Gläubiger werden atypisch bevorzugt, wodurch die übrigen Gläubiger schlechter stehen.

10.3 Abgrenzung: wirtschaftliche Neutralität und wertloses Vermögen

In unserer Beratungspraxis ist die Benachteiligungsprüfung nach unserer Erfahrung oft eine Bewertungsfrage. Nicht jeder Vermögenstransfer benachteiligt Gläubiger, etwa wenn ein Gegenwert in die Masse zurückfließt und die Zugriffslage wirtschaftlich unverändert bleibt. Auch die Übertragung wertlosen oder wertübersteigend belasteten Vermögens kann im Ergebnis nicht benachteiligend sein. Solche Argumentationen sind jedoch einzelfallabhängig und verlangen eine saubere Dokumentation der Bewertungsgrundlagen.

10.4 Gläubigerbenachteiligung im Strafrecht

Im Strafrecht taucht die Idee der Gläubigerbenachteiligung in verschiedenen Tatbeständen auf, allerdings mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Bei § 288 StGB steht die Vereitelungsabsicht bei drohender Zwangsvollstreckung im Vordergrund. Bei Insolvenzdelikten (z. B. § 283 StGB) geht es um pflichtwidriges Verhalten in der Krise, das nach unserer Erfahrung häufig – aber nicht zwingend – die Gläubigerinteressen beeinträchtigt. Bei § 283c StGB ist die selektive Begünstigung eines Gläubigers in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zentral.[31]

Für die anwaltliche Beratung folgt daraus: Auch wenn eine Maßnahme zivilrechtlich möglicherweise wirksam ist, kann sie in der konkreten Krisen- oder Vollstreckungslage strafrechtlich riskant sein. Die Beratung muss daher stets sowohl das Zivil- als auch das Strafrecht im Blick behalten.

11. Helfen Konstruktionen über das Ausland?

Auslandsstrukturen sind nach unseren Erfahrungen kein Automatismus für Schutz. Nach unserer Erfahrung erhöhen sie häufig die Komplexität, Transparenz- und Reporting-Pflichten sowie Vollstreckungs- und Reputationsrisiken. Wir raten, internationale Gestaltungen nur mit Substanz, steuerlicher Compliance und tragfähigen wirtschaftlichen Gründen aufzusetzen.

11.1 Typische Auslandsinstrumente in der Praxis

Unter „Auslandskonstruktionen“ werden in unserer Beratungspraxis sehr unterschiedliche Modelle verstanden: ausländische Kapitalgesellschaften (z. B. Ltd, SARL, LLC), ausländische Stiftungen, Trusts oder Trust-ähnliche Arrangements, sowie internationale Holding- oder Fondsstrukturen. Mandanten verbinden damit nach unserer Erfahrung häufig Erwartungen an Anonymität, geringere Zugriffsmöglichkeiten von Gläubigern oder steuerliche Vorteile.

11.2 Realität: Vollstreckung und Anerkennung im europäischen Rechtsraum

Im europäischen Rechtsraum sind Erwartungen an „Vollstreckungsflucht“ meist unrealistisch. Die Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen ist in vielen Fällen unionsrechtlich harmonisiert. Gläubiger können daher nach unserer Erfahrung häufig auf Grundlage eines Titels in einem Mitgliedstaat relativ effektiv in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken. Zudem enthält die Europäische Insolvenzverordnung Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zur Anerkennung von Insolvenzverfahren.[32]

Auslandsstrukturen können die Durchsetzung im Einzelfall verlangsamen oder verteuern – etwa durch zusätzliche Prozessschritte, Sprach- und Rechtsordnungsfragen. Dies ist jedoch kein rechtlich gesicherter Schutz. Gerade bei wirtschaftlicher Substanz in der EU ist die grenzüberschreitende Durchsetzung zunehmend standardisiert.

11.3 Insolvenzanfechtung und Auslandsbezug

Insolvenzanfechtung kann auch bei Auslandsbezug relevant sein. Wird ein Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, richtet sich die Anfechtung grundsätzlich nach deutschem Insolvenzrecht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die internationale Verflechtung führt in unserer Beratungspraxis zu komplexen Kollisionsfragen, ändert aber nichts daran, dass „Vermögensverlagerungen ins Ausland“ nicht automatisch anfechtungsfest sind.

Hinzu kommt: Auslandsstrukturen können neue Angriffspunkte schaffen, etwa durch mangelnde Anerkennung bestimmter Rechtsinstitute (z. B. Trust) im deutschen Zivilrecht, oder durch abweichende Haftungsregeln für Director/Manager. Ohne sorgfältige rechtliche und steuerliche Analyse kann eine „Auslandslösung“ daher sogar mehr Risiko erzeugen als sie reduziert.

11.4 Transparenz: Register und automatischer Informationsaustausch

Der traditionelle Mythos, Auslandsstrukturen seien per se „anonym“, ist in vielen Fällen überholt. Neben nationalen Transparenzregistern existieren umfangreiche Mechanismen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (CRS/Gemeinsamer Meldestandard) und weitere Meldepflichten. Für steuerliche Zwecke können Informationen über Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigte grenzüberschreitend übermittelt werden.[33]

Auch im deutschen Recht ist das Transparenzregister als Register für wirtschaftlich Berechtigte verankert. Bei Beteiligungsstrukturen kann dies zu Mitteilungs- und Aktualisierungspflichten führen, die eine „Verschleierung“ faktisch ausschließen. Aus anwaltlicher Sicht ist daher klar: Auslandskonstruktionen können nur dann Bestandteil einer seriösen Planung sein, wenn sie auf nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe gestützt sind und vollständige Compliance (Steuer, Register, GwG) gewährleistet ist.[34]

11.5 Steuerliche und geldwäscherechtliche Nebenfolgen

Steuerlich können Auslandsstrukturen u. a. Wegzugsbesteuerung, Entstrickung, Hinzurechnungsbesteuerung oder Anzeige- und Mitwirkungspflichten auslösen. Geldwäscherechtlich sind grenzüberschreitende Strukturen nach unserer Erfahrung typischerweise risikoreicher und führen bei Intermediären (Banken, Notare, Anwälte) zu erhöhten Sorgfaltsanforderungen. Die Beratung muss deshalb stets die Gesamtkosten (Tax, Compliance, Verwaltung, Rechtsdurchsetzung) gegen den Nutzen abwägen.[35]

11.6 Ergebnis

Konstruktionen über das Ausland können im Rahmen einer legitimen Vermögens- und Unternehmensplanung sinnvoll sein, etwa bei internationaler Geschäftstätigkeit oder Nachfolge in multinationalen Familien. Als „Schutzschild“ gegen berechtigte Gläubigeransprüche oder gegen steuerliche Pflichten eignen sie sich dagegen nicht. In einem hochvernetzten Vollstreckungs- und Informationsumfeld erhöhen sie nach unserer Erfahrung häufig vor allem Komplexität – und damit Fehler- und Risikopotential.

12. Praktisches Vorgehen in der Kanzlei

In unserer Kanzlei arbeiten wir in Asset-Protection-Mandaten mit einem strukturierten Intake: Ziele, Anspruchslage, Zeitachse, red flags und Dokumentation. Wir empfehlen, früh interdisziplinär zu koordinieren (Notariat, Steuerberatung, ggf. Compliance/Strafrecht), um Schnittstellenrisiken zu vermeiden.

12.1 Mandatsaufnahme und Scope Definition

Wir empfehlen, die Mandatsaufnahme in Asset-Protection-Fällen strukturiert zu gestalten. Zunächst klären wir die Ziele des Mandanten und fixieren sie schriftlich (z. B. Haftungsbegrenzung im Unternehmensbereich, Nachfolgeplanung, Scheidungsfolgen, Liquiditätssteuerung). Gleichzeitig fragen wir ab, ob bereits konkrete Anspruchslagen bestehen (Klagen, Mahnbescheide, Vollstreckungstitel, Kündigungen von Kreditlinien, Zahlungsstockungen). Je nach Ergebnis priorisieren wir die Beratungsschritte und stellen sie ggf. auf Krisen-/Sanierungsberatung um.

Ein zweiter Schritt ist die Klärung der Rollen: In vielen Fällen sind Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Vermögensverwalter oder Versicherungsberater einzubinden. Wir empfehlen, Koordinations- und Schnittstellenrisiken (Informationsverlust, Widersprüche, Verantwortungsdiffusion) aktiv zu steuern – insbesondere bei komplexen Strukturmaßnahmen.

12.2 Compliance: KYC, Geldwäsche, wirtschaftlich Berechtigte

Asset-Protection-Mandate sind in unserer Beratungspraxis nach unserer Erfahrung häufig mit erhöhten Compliance-Anforderungen verbunden. Bei Tätigkeiten, die unter das GwG fallen, sind Identifizierung, Risikoanalyse, Dokumentation und ggf. Verdachtsmeldungen zu prüfen. Auch die Feststellung wirtschaftlich Berechtigter ist in Beteiligungsstrukturen nach unserer Erfahrung regelmäßig erforderlich.[36]

12.3 Risikoanalyse in der Krise

Bei Hinweisen auf eine Unternehmenskrise oder private Zahlungsstockungen ist eine Krisenprüfung unverzichtbar. Aus anwaltlicher Sicht gehören hierzu mindestens: (i) Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bei juristischen Personen, (ii) Prüfung bestehender Vollstreckungstitel und Arrestgefahren, (iii) Analyse der letzten wesentlichen Vermögensbewegungen, (iv) Prüfung persönlicher Sicherheiten und potenzieller Organhaftungsrisiken. Erst nach dieser Prüfung kann seriös entschieden werden, ob und welche Strukturmaßnahmen überhaupt noch vertretbar sind.[37]

12.4 Dokumentation und Nachweisführung

Dokumentation ist in Asset-Protection-Mandaten nicht bloß Formalie. Sie dient (i) der internen Beratungssicherheit, (ii) der späteren Nachweisbarkeit legitimer Motive und (iii) der Vermeidung widersprüchlicher Aussagen im Konfliktfall. Praktisch bewährt haben sich: Beratungsvermerke mit Zeitachse, Checklisten zur Krise-/Vollstreckungslage, schriftliche Zusammenfassungen der rechtlichen Grenzen, sowie bei komplexen Gestaltungen ein „Structure Memo“, das Zweck, Substanz, Beteiligte, Governance und steuerliche Eckpunkte enthält.

12.5 Fortlaufendes Monitoring

Viele Strukturen verlieren ihre Wirkung, wenn sie nicht gepflegt werden. Ändern sich Lebensumstände (Heirat, Trennung, Geburt, Wegzug), Geschäftsmodelle oder Steuerregeln, kann eine ursprünglich passende Struktur riskant werden. Ein regelmäßiger Review (z. B. jährlich oder anlassbezogen) ist daher Teil guter Praxis.

13. Fallbeispiele aus der Beratungspraxis (typische Muster)

Die folgenden Fallmuster beruhen auf uns bekannten Beispielen aus der Beratungspraxis. Details sind typisiert und anonymisiert; Ziel ist es, typische Denk- und Prüfpfade darzustellen, nicht „Rezepte“ für Einzelfälle zu liefern.

13.1 Fall 1: Unternehmer mit wachsendem Haftungsprofil (präventive Strukturierung)

Ausgangslage: Ein mittelständischer Unternehmer betreibt ein operatives Handelsgeschäft in einer GmbH, hält aber wesentliche Immobilien (Betriebs- und Privatimmobilien) im Privatvermögen. Zusätzlich bestehen persönliche Bürgschaften gegenüber der Hausbank. Der Unternehmer plant eine Expansion und möchte sein Privatvermögen besser schützen.

Beratungskern: Im Vordergrund steht nicht die „Vermögensverlagerung“, sondern die Risikoreduktion. Typische Schritte sind die Überprüfung der persönlichen Sicherheiten (Ablösung oder Begrenzung, Covenants), Optimierung des Versicherungsschutzes, und eine strukturierte Immobilien- und Beteiligungsordnung (z. B. Trennung von operativem Geschäft, Immobilienhaltung und Beteiligungsverwaltung). Gleichzeitig ist die steuerliche Seite (GrESt, Ertragsteuer) und die laufende Governance (Entnahmen, Cash-Management) zu berücksichtigen.

Risiko- und Grenzenanalyse: Solange keine Krise vorliegt, besteht nach unserer Erfahrung regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum. Wir empfehlen trotzdem, Anfechtungs- und Krisenrisiken zu antizipieren, indem die Struktur nicht auf kurzfristige „Rettung“ ausgelegt wird, sondern auf nachhaltige Organisation.

13.2 Fall 2: Vermögensübertragung an Kinder mit Vorbehaltsnießbrauch

Ausgangslage: Ein vermögender Mandant möchte Immobilien und Wertpapiervermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf Kinder übertragen, aber weiterhin die Erträge nutzen. Ziel ist einerseits die Nachfolgeplanung, andererseits der Schutz vor späteren Risiken (Pflege, Streit in der Familie, unternehmerische Risiken).

Beratungskern: Vorbehaltsnießbrauch-Modelle können steuerlich und nachfolgepraktisch sinnvoll sein. Sie verlangen jedoch eine sorgfältige Vertragsgestaltung (Instandhaltung, Lastentragung, Rückforderungsrechte, Verfügungsbeschränkungen) sowie eine Analyse der Pflichtteilsergänzung: Schenkungen können im Pflichtteilsergänzungsrecht über zehn Jahre relevant bleiben. Auch Anfechtungsrisiken bestehen, wenn der Mandant später in eine Krise gerät und Schenkungen in zeitlicher Nähe zum Insolvenzantrag stehen.

Risiko- und Grenzenanalyse: Neben den zivil- und steuerrechtlichen Aspekten ist zu prüfen, ob die Übertragung wirtschaftlich tragfähig ist (Liquidität für Lebensunterhalt, Pflege, Steuern) und ob Rückforderungsrechte die gewünschte Flexibilität sichern, ohne die Gestaltung als Scheinkonstruktion erscheinen zu lassen.[38]

13.3 Fall 3: Trennung/Scheidung in Unternehmerfamilie

Ausgangslage: Eine Unternehmerin befindet sich in Trennung. Ein erheblicher Vermögensanteil besteht in Unternehmensbeteiligungen und Immobilien. Die Unternehmerin befürchtet hohe Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsforderungen.

Beratungskern: In dieser Phase ist zwischen präventiver Gestaltung (Ehevertrag vor der Krise) und konfliktnaher Beratung zu unterscheiden. In laufender Trennung sind „Asset-Protection“-Maßnahmen im Sinne von Vermögensverschiebungen nach unserer Erfahrung regelmäßig riskant, weil sie prozessual und materiellrechtlich (Auskunftspflichten, illoyale Vermögensminderungen) angreifbar sein können. Der Schwerpunkt liegt nach unserer Erfahrung häufig auf Vergleichsstrategien, Liquiditätsplanung, Bewertung und gesellschaftsvertraglicher Stabilisierung (z. B. Zustimmungserfordernisse, Vinkulierung), nicht auf kurzfristiger Vermögensverlagerung.

13.4 Fall 4: Mahnbescheid/Vollstreckungstitel – Wunsch nach „schneller“ Lösung

Ausgangslage: Ein Mandant erhält einen Vollstreckungsbescheid und kündigt an, er wolle „sofort alles auf die Ehefrau übertragen“, damit der Gläubiger „nichts bekommt“. Der Mandant fragt, ob der Anwalt einen entsprechenden Vertrag vorbereiten könne.[39]

Beratungskern: Hier ist eine klare Grenzziehung erforderlich. Die Beratung darf nicht darauf ausgerichtet sein, die Vollstreckung zu vereiteln. Zulässig ist es, die Rechtslage zu erläutern, Handlungsoptionen im Rahmen rechtmäßiger Konfliktlösung (Ratenvereinbarung, Vergleich, Prüfung der Forderung) aufzuzeigen und die erheblichen Risiken einer Vermögensübertragung in dieser Konstellation zu benennen (Anfechtung, Strafbarkeit, Haftungsfolgen). Eine Mitwirkung an einer gezielten Vereitelung ist abzulehnen.

13.5 Fall 5: Unternehmenskrise – selektive Sicherheiten für einzelne Gläubiger

Ausgangslage: Eine GmbH gerät in Liquiditätsprobleme. Die Bank verlangt zusätzliche Sicherheiten, ein Lieferant fordert Vorkasse. Der Geschäftsführer möchte einzelne Gläubiger „ruhigstellen“, um Zeit zu gewinnen.[40]

Beratungskern: In der Krise sind selektive Sicherheiten- oder Zahlungsmaßnahmen besonders riskant. Die Beratung muss prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung vorliegt, ob eine Antragspflicht besteht, und welche Maßnahmen als zulässiges Krisenmanagement in Betracht kommen. Nach unserer Erfahrung führt dies häufig weg von Asset-Protection-Fragen hin zu Restrukturierung und ggf. insolvenzrechtlicher Beratung.

13.6 Fall 6: Auslandsstruktur mit angeblicher „Anonymität“

Ausgangslage: Ein Mandant möchte Vermögen über eine ausländische Gesellschaft oder Stiftung halten, weil er „anonym“ bleiben und „keine Spuren“ hinterlassen wolle. Er fragt nach Staaten, in denen „niemand etwas herausfinden kann“.[41]

Beratungskern: Eine Beratung, die auf Verschleierung abzielt, ist abzulehnen. Seriöse internationale Strukturberatung ist nur möglich, wenn die wirtschaftlichen Gründe plausibel sind und volle Steuer- und Compliance-Transparenz hergestellt wird. Der Mandant ist darüber aufzuklären, dass Register- und Reporting-Systeme sowie grenzüberschreitende Vollstreckungs- und Informationsmechanismen „Anonymität“ in vielen Konstellationen faktisch ausschließen.

14. Zusammenfassung

Nach unseren Erfahrungen ist Asset Protection dann besonders wirksam, wenn sie als langfristige Struktur- und Governance-Aufgabe verstanden wird. Wir raten, Prävention, Transparenz und dokumentierte wirtschaftliche Gründe als Leitprinzipien zu verankern.

Asset Protection ist im deutschen Rechtsraum eine legitime anwaltliche Gestaltungs- und Risikoberatung, solange sie präventiv, wirtschaftlich plausibel und compliant ausgestaltet wird. Ihr Kern ist die rechtmäßige Organisation von Haftung, Vermögenszuordnung und Governance – nicht das kurzfristige „Verschieben“ von Vermögen zur Vereitelung konkreter Ansprüche.

Typische Beratungsanlässe sind Unternehmer- und Freiberuflerrisiken, Nachfolge, Ehe- und Familienkonstellationen, Litigation sowie internationale Mobilität. Häufige Probleme entstehen durch späte Initiierung in der Krise, durch unklare Ziele, fehlende Substanz oder durch unterschätzte Nebenfolgen (Steuern, Register, GwG).

Die rechtlichen Leitplanken sind insbesondere Insolvenz- und Anfechtungsrecht (Gläubigerbenachteiligung, Anfechtungsfristen), Vollstreckungs- und Strafrecht (Vollstreckungsvereitelung, Insolvenzdelikte, Begünstigungsdelikte) sowie Berufs- und Geldwäscherecht. Wir achten darauf, Beratung und Umsetzung so zu gestalten, dass keine Beihilfe zu Straftaten geleistet wird und dass Compliancestandards eingehalten werden.[42]

Auslandskonstruktionen können legitime Zwecke erfüllen, sind aber kein „Schutzschild“ gegen berechtigte Ansprüche. In der Regel erhöhen sie die Komplexität und Compliance-Anforderungen und müssen sich an denselben Grundprinzipien messen lassen: Substanz, Transparenz, Dokumentation und rechtmäßige Zielsetzung.

15. Anhang: Arbeitshilfen, Checklisten und Quellenhinweise

Die folgenden Arbeitshilfen basieren auf in unserer Beratungspraxis bewährten Prüfschritten. Sie dienen als Orientierung und müssen im Einzelfall an Zielsetzung, Zeitachse und Risikolage angepasst werden.

15.1 Fragenkatalog für die Erstaufnahme (Sachverhalt, Ziele, Zeitachse)

Die nachfolgenden Fragen sind als Arbeitshilfe für die Mandatsaufnahme gedacht. Sie sollen helfen, Ziele zu klären, Risiken frühzeitig zu erkennen und den rechtlich relevanten Zeitablauf zu dokumentieren. Je nach Mandat ist der Katalog anzupassen.

  • Welche konkreten Ziele verfolgt der Mandant (Haftungsbegrenzung, Nachfolge, Familienregelung, Liquiditätsplanung, internationale Strukturierung)?
  • Gibt es bereits konkrete Anspruchsgegner oder laufende Verfahren (Klagen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Arrestantrag, Kündigung von Kreditlinien)?
  • Welche wesentlichen Vermögenswerte bestehen (Immobilien, Beteiligungen, Bankguthaben, Depots, Forderungen, IP-Rechte, Altersvorsorge) und wie sind sie rechtlich zugeordnet?
  • Welche wesentlichen Verbindlichkeiten und Sicherheiten bestehen (Darlehen, Bürgschaften, Schuldbeitritte, Grundschulden, Sicherungsübereignungen, Garantien)?
  • Welche wesentlichen Vermögensbewegungen fanden in den letzten Jahren statt (Schenkungen, Verkäufe, Darlehen, Sicherheitenbestellungen, Entnahmen)?
  • Bestehen Hinweise auf eine wirtschaftliche Krise (Zahlungsstockungen, Stundungsbitten, Rücklastschriften, Mahnläufe, negative Fortführungsprognose, Bilanzprobleme)?
  • Sind Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei juristischen Personen auszuschließen bzw. zu prüfen?
  • Gibt es familienrechtliche Risiken (Ehevertrag, Güterstand, Trennung, Unterhaltsfragen, Patchwork, Minderjährige)?
  • Gibt es erbrechtliche Ziele und Konfliktfelder (Testament, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Unternehmensnachfolge, Stiftungswunsch)?
  • Besteht Auslandsbezug (Wegzug, Auslandsvermögen, ausländische Gesellschaften/Trusts, ausländische Konten) und welche steuerlichen sowie Compliance-Pflichten sind betroffen?
  • Welche Dokumente liegen vor (Gesellschaftsverträge, Kreditverträge, Sicherheitenverträge, Grundbücher, Testamente, Ehevertrag, Steuerbescheide, Jahresabschlüsse)?
  • Welche Umsetzungsschritte sind notariell oder registerrechtlich relevant und welche steuerlichen Vorprüfungen sind erforderlich?

Besonders wichtig ist eine saubere Zeitachse: Wann sind Forderungen oder Auseinandersetzungen erstmals erkennbar geworden? Wann wurden welche Maßnahmen erwogen, beschlossen und umgesetzt? Eine solche Chronologie ist später nach unserer Erfahrung oft entscheidend für die Bewertung von Anfechtungs- oder Strafrisiken.

15.2 Ampelmodell zur Risiko-Einordnung

Zur pragmatischen Einordnung kann ein Ampelmodell dienen. Es ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber, Mandatsrisiken und Prioritäten schnell zu strukturieren.

  • Grün (präventiv):
  • Keine akute Forderungslage, keine Kriseindikatoren, Planung aus langfristigen Gründen (Rechtsform, Versicherung, Nachfolge, Familienordnung).
  • Gelb (sensibel):
  • Konflikt absehbar oder bereits anhängig, aber noch keine Vollstreckungstitel/keine Insolvenzreife; Maßnahmen nur bei klarer wirtschaftlicher Begründung, strenger Dokumentation, und sorgfältiger Prüfung von Anfechtungs- und Offenlegungspflichten.
  • Rot (kritisch):
  • Titulierte Forderungen, angekündigte Pfändungen, Arrestgefahr, Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung oder drohende Antragspflicht; Vermögensverschiebungen sind regelmäßig anfechtungs- und strafrechtlich riskant; Schwerpunkt auf rechtmäßigem Krisenmanagement und ggf. strafrechtlicher Beratung.

Im roten Bereich ist besonders zu beachten, dass bereits die Mitwirkung des Beraters an Vermögensverschiebungen eine strafrechtliche Beteiligungsproblematik begründen kann, wenn der Zweck die Vereitelung berechtigter Ansprüche ist.[43]

15.3 Überblick: typische anfechtungsrechtliche Zeiträume (vereinfachte Orientierung)

Die folgenden Hinweise geben eine vereinfachte Orientierung über typische Zeitfenster im Insolvenzanfechtungsrecht. Sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall, da Tatbestände, Kenntniselemente, Bargeschäft und Sonderkonstellationen (z. B. Gesellschafterdarlehen) zu abweichenden Ergebnissen führen können.[44]

Typischer TatbestandOrientierungszeitraumPraxisrelevanz für Asset Protection
Unentgeltliche Leistung (Schenkung)bis 4 Jahre vor InsolvenzantragSchenkungen und Übertragungen in der Nachfolgeplanung sind in der Krise besonders anfechtungsgefährdet.
Vorsätzliche Benachteiligungbis 10 Jahre vor InsolvenzantragWeitreichender Tatbestand; Indizien (Krise, Kenntnis) sind oft entscheidend.
Deckung/Sicherheiten in der Krisetypisch kürzere Zeiträume, abhängig vom TatbestandAd-hoc-Sicherheiten oder ungewöhnliche Zahlungen können leichter angreifbar sein als laufende Erfüllung.
Anfechtung außerhalb der Insolvenz (AnfG)abhängig vom Tatbestand und VollstreckungslageAuch ohne Insolvenz kann ein Gläubiger Rechtshandlungen anfechten; besonders relevant bei Übertragungen an Angehörige.

Für die Beratungspraxis folgt daraus eine klare Regel: Je näher eine Vermögensübertragung an eine Krise oder eine konkret absehbare Vollstreckungslage heranrückt, desto mehr muss der Fokus auf rechtmäßige Konflikt- und Krisenbewältigung gelegt werden.

15.4 Quellenhinweise (Auswahl)

Für eine vertiefte Befassung bieten sich insbesondere folgende Quellen an (Auswahl): Gesetzestexte (BGB, InsO, AnfG, StGB, AO, GwG), amtliche bzw. berufsständische Hinweise (z. B. BRAK zum GwG), sowie einschlägige Kommentarliteratur und Rechtsprechung im Insolvenz- und Anfechtungsrecht. Bei internationalem Bezug sind zudem EU-Rechtsakte (EUInsVO, Brüssel Ia) und Informationsaustauschstandards (CRS) zu beachten.

Relevante Normen (nicht abschließend): §§ 17, 19, 15a, 129, 133, 134, 142 InsO; § 1 AnfG; §§ 283, 283c, 283d, 288, 261, 27 StGB; § 370 AO; § 43a BRAO; § 43 GwG; § 18 GwG; VO (EU) 2015/848; VO (EU) 1215/2012.

16. Vertiefung: Berufsrecht, Geldwäsche-Compliance und Mandatsrisiko

In der Beratungspraxis ist die Schnittstelle zwischen Verschwiegenheit, GwG-Pflichten und Mandatsrisiko besonders sensibel. Wir empfehlen klare interne Prozesse (Dokumentation, red flags, Rollenklärung) und ziehen bei Bedarf frühzeitig Compliance- bzw. Strafrechtsexpertise hinzu.

16.1 Rechtsanwälte als Verpflichtete nach dem GwG – wann und warum?

Rechtsanwälte sind nicht bei jeder Beratung „GwG-Verpflichtete“. Die Pflichten knüpfen vielmehr an bestimmte Katalogtätigkeiten an, etwa die Mitwirkung bei der Planung oder Durchführung bestimmter Transaktionen (insbesondere Immobiliengeschäfte, Gründung oder Verwaltung von Gesellschaften, Treuhand- und Verwaltungstätigkeiten). Asset-Protection-Mandate berühren diese Tätigkeiten nach unserer Erfahrung häufig, weil sie gerade strukturelle Maßnahmen und Vermögensübertragungen betreffen. Daraus folgt praktisch: Schon bei Mandatsbeginn ist zu klären, ob die konkrete Tätigkeit unter das GwG fällt; sodann sind die Sorgfaltspflichten risikoorientiert umzusetzen.[45]

Der risikoorientierte Ansatz bedeutet, dass nicht jedes Mandat gleichbehandelt werden muss. Typische Risikotreiber sind: komplexe Beteiligungsketten, Auslandsbezug, Treuhandstrukturen, ungewöhnliche Zahlungswege, fehlende wirtschaftliche Plausibilität oder erkennbarer Verschleierungswunsch. Umgekehrt können „einfache“ Mandate mit klaren wirtschaftlichen Hintergründen und transparenter Mittelherkunft geringere Risiken aufweisen.

16.2 Verschwiegenheit und Verdachtsmeldung – praktische Konfliktfelder

Ein zentraler Spannungsbereich, den wir in Asset-Protection-Mandaten nach unserer Erfahrung regelmäßig sehen, ist das Verhältnis zwischen anwaltlicher Verschwiegenheit und geldwäscherechtlicher Verdachtsmeldung. Grundsätzlich ist die anwaltliche Verschwiegenheit ein tragendes Berufsgrundprinzip. Das GwG kann jedoch – je nach Konstellation und Tätigkeit – Melde- und Mitwirkungspflichten begründen. Das Gesetz enthält zugleich Ausnahmen und Schutzmechanismen, etwa für Informationen, die wir im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erlangen (Einzelfallprüfung erforderlich).[46]

Für unsere Beratungspraxis bedeutet dies: Wir empfehlen in Asset-Protection-Mandaten ein strukturiertes Vorgehen, das (i) red flags identifiziert, (ii) die Tätigkeit rechtlich einordnet (GwG-Katalogtätigkeit oder nicht), (iii) die Mittelherkunft und wirtschaftliche Plausibilität prüft, (iv) die Beratung auf legale Ziele fokussiert und (v) im Zweifel spezialisierte Compliance- oder Strafrechtsexpertise hinzuzieht. Ein „blindes Vertrauen“ in die Verschwiegenheit kann ebenso riskant sein wie eine vorschnelle Verdachtsmeldung ohne saubere Tatsachenbasis.

16.3 Praktische Umsetzung: Mindeststandards in der Kanzlei

Als Mindeststandards für Asset-Protection-Mandate haben sich in unserer Beratungspraxis bewährt:

  • Risikobasierte Mandatsannahme mit dokumentierter Zielklärung und Plausibilitätsprüfung.
  • Saubere Identifizierung der Beteiligten und Erhebung der wirtschaftlich Berechtigten in Beteiligungsstrukturen.
  • Schriftliche Darstellung der rechtlichen Grenzen (Anfechtung, Insolvenz, Vollstreckung, Strafbarkeit) im Beratungsschreiben.
  • Klare Trennung zwischen Rechtsberatung und operativer Umsetzungshilfe bei risikobehafteten Vermögensbewegungen; keine Mitwirkung an Scheingeschäften.
  • Koordination mit Notar und Steuerberatung, um Widersprüche zu vermeiden; Dokumentation steuerlicher Nebenfolgen und Deklarationspflichten.
  • Laufende Aktualisierung der Struktur (Review) bei wesentlichen Ereignissen (Krise, Trennung, Erbfall, Wegzug).

Diese Mindeststandards sind nicht nur Compliance-„Overhead“. Sie erhöhen die rechtliche Belastbarkeit der Gestaltung und reduzieren das Risiko, dass eine an sich legitime Struktur im Konfliktfall als bloße Verschleierung interpretiert wird.

17. Vertiefung: Internationale Vollstreckung, Asset Tracing und praktische Grenzen

Nach unseren Erfahrungen wird der „Schutz“ internationaler Strukturen häufig überschätzt. Wir raten, nicht auf Durchsetzungshindernisse zu spekulieren, sondern die internationale Vollstreckbarkeit, Transparenzmechanismen und Kostenrisiken von Beginn an realistisch einzuplanen.

In internationalen Konstellationen hängt die praktische Zugriffsfestigkeit weniger von „Geheimhaltung“ als von Rechtsdurchsetzung und Informationszugang ab. Im europäischen Raum erleichtert die EuGVVO (Brüssel Ia) in vielen Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln. Gleichzeitig sind Bank- und Registerinformationen durch Transparenzpflichten und Informationsaustausch zunehmend verfügbar. Für Asset-Protection-Planungen bedeutet dies: Je stärker eine Struktur auf Intransparenz setzt, desto höher ist in der Regel das Risiko, an Compliance- und Durchsetzungsmechanismen zu scheitern.[47]

Außerhalb Europas kann die Rechtsdurchsetzung aufwendiger sein. Dies ist nach unserer Erfahrung jedoch kein valider „Schutz“ im rechtlichen Sinne, sondern eine Frage der praktischen Verfolgungskosten und der Kooperationsbereitschaft von Behörden und Gerichten. Wir raten deshalb davon ab, auf „Durchsetzungshindernisse“ zu spekulieren; belastbare Beratung setzt vielmehr auf zivil-, steuer- und compliancekonforme Strukturen.


[1] Vgl. § 129 Abs. 1 InsO (Grundsatz der Insolvenzanfechtung).

[2] Vgl. § 288 Abs. 1 StGB (Vereiteln der Zwangsvollstreckung).

[3] Vgl. §§ 283, 283c, 283d StGB (Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung).

[4] Vgl. § 15a InsO (Antragspflicht bei juristischen Personen und vergleichbaren Rechtsträgern).

[5] Vgl. § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung).

[6] Vgl. § 288 StGB; sowie für die zivilrechtliche Anfechtung außerhalb der Insolvenz § 1 AnfG.

[7] Vgl. §§ 17, 19 InsO (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) sowie § 15a InsO (Antragspflicht).

[8] Vgl. z. B. § 1 GrEStG (Erwerbsvorgänge), § 7 ErbStG (Schenkungen), § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung), §§ 18 ff. GwG (Transparenzregister).

[9] Vgl. § 43 GwG (Verdachtsmeldung) sowie die BRAK-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (Stand Juni 2024).

[10] Vgl. § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit).

[11] Vgl. § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzung).

[12] Vgl. § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht) sowie § 283 StGB (Bankrott) als möglicher Bezugspunkt bei krisenbedingten Pflichtverletzungen.

[13] Vgl. § 129 Abs. 1 InsO sowie § 1 Abs. 1 AnfG.

[14] Vgl. § 133 Abs. 1 InsO (vorsätzliche Benachteiligung).

[15] Vgl. § 27 Abs. 1 StGB (Beihilfe).

[16] Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10, 12 GwG (Verpflichtete, u. a. Rechtsanwälte) sowie § 18 GwG (Transparenzregister).

[17] Vgl. § 43 GwG (Verdachtsmeldung), insbesondere zu Ausnahmen und Fortbestehen der Meldepflicht.

[18] Vgl. § 129 Abs. 1 InsO (Benachteiligung der Insolvenzgläubiger als Tatbestandsmerkmal).

[19] Vgl. § 134 Abs. 1 InsO (Anfechtung unentgeltlicher Leistungen).

[20] Vgl. § 142 InsO (Bargeschäft).

[21] Vgl. §§ 18 ff. GwG (Transparenzregister und Pflichten zur Mitteilung wirtschaftlich Berechtigter).

[22] Vgl. §§ 17, 19 InsO (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) und § 15a InsO (Antragspflicht).

[23] Vgl. § 129 InsO (Gläubigerbenachteiligung als Anknüpfungspunkt der Insolvenzanfechtung) und § 288 StGB (Vereitelung der Zwangsvollstreckung).

[24] Für die Vollstreckungslage vgl. § 288 Abs. 1 StGB; für die Krise vgl. §§ 17, 19 InsO sowie §§ 283 ff. StGB.

[25] Vgl. §§ 288, 283, 283c, 283d, 261 StGB sowie § 370 AO.

[26] Vgl. § 43a BRAO (Grundpflichten) sowie die BORA (u. a. Verschwiegenheit und Interessenwiderstreit).

[27] Vgl. § 27 Abs. 1 StGB (Beihilfe).

[28] Zu Begünstigungsdelikten vgl. § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung); zur Vollstreckungsvereitelung vgl. § 288 StGB; zur Steuerhinterziehung vgl. § 370 AO; zur Geldwäsche vgl. § 261 StGB.

[29] Vgl. § 43 GwG (Verdachtsmeldung) sowie die BRAK-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (Stand Juni 2024).

[30] Vgl. § 129 Abs. 1 InsO sowie § 1 Abs. 1 AnfG.

[31] Vgl. § 288 StGB sowie §§ 283, 283c StGB.

[32] Vgl. VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia/EuGVVO) sowie VO (EU) 2015/848 (EUInsVO).

[33] Vgl. z. B. FKAustG (automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch) sowie OECD, Common Reporting Standard (CRS).

[34] Vgl. § 18 GwG (Transparenzregister) sowie §§ 20, 21 GwG (Mitteilungspflichten).

[35] Vgl. § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) sowie § 43 GwG (Verdachtsmeldung) als Compliance-Risiko bei atypischen Strukturen.

[36] Vgl. GwG (insb. § 43 GwG zur Verdachtsmeldung und § 18 GwG zum Transparenzregister) sowie die berufsständischen Anwendungshinweise.

[37] Vgl. §§ 17, 19 InsO (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) sowie § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht).

[38] Vgl. § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzung) sowie § 134 InsO (Anfechtung unentgeltlicher Leistungen).

[39] Vgl. § 288 StGB (Vereitelung der Zwangsvollstreckung) und § 1 AnfG (Anfechtung außerhalb der Insolvenz).

[40] Vgl. §§ 17, 19 InsO (Kriseindikatoren) sowie § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung) und § 15a InsO (Antragspflicht).

[41] Hinweis auf Transparenz und Informationsaustausch: vgl. FKAustG/OECD-CRS sowie GwG-Transparenzregister (§ 18 GwG).

[42] Vgl. § 129 InsO, § 288 StGB, §§ 283 ff. StGB, § 27 StGB, § 43 GwG sowie § 43a BRAO.

[43] Vgl. § 27 StGB (Beihilfe) i. V. m. § 288 StGB (Vollstreckungsvereitelung) sowie §§ 283 ff. StGB (Insolvenzstraftaten).

[44] Grundlagen: §§ 129 ff. InsO, insbesondere § 133 InsO (10 Jahre) und § 134 InsO (4 Jahre).

[45] Vgl. § 2 Abs. 1 GwG (Verpflichtete) sowie die berufsständischen Hinweise der BRAK zum GwG (Stand Juni 2024).

[46] Vgl. § 43 GwG (Verdachtsmeldung) und die dort geregelten Ausnahmen/Schutzmechanismen für Berufsgeheimnisträger.

[47] Vgl. VO (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO/Brüssel Ia), § 18 GwG (Transparenzregister) sowie FKAustG/OECD-CRS (Informationsaustausch über Finanzkonten).