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Gegenüberstellung typischer Online-Behauptungen und der steuerlichen Realität (Deutschland)

Gegenüberstellung typischer Online-Behauptungen und der steuerlichen Realität (Deutschland)

Stand: Januar 2026

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Inhaltsverzeichnis

—***—

Kernaussagen. 3

Ausgangslage und Untersuchungsgegenstand. 4

Methodik und Abgrenzung. 4

Begriffe, Typen und „Mythen-Schlüsselwörter“. 5

Was ist eine „Holding“?. 5

Typische Grundstruktur. 5

Typen (steuerlich grob). 5

Der Mythos-Katalysator: „Zwischenbesteuerung = Gesamtbelastung“. 5

Typische Online-Behauptungen vs. steuerliche Realität. 5

Typisierte Behauptungscluster. 5

Überblick in Tabellenform.. 6

Einordnung: Warum diese Aussagen „wirken“. 6

Steuerliche Realität im Detail 7

1. Ebene: Operative GmbH – die Grundbelastung bleibt. 7

Praxisrelevanter Hinweis. 7

2. Ebene: Ausschüttung von der operativen GmbH an die Holding. 7

2.1 Körperschaftsteuerliche Behandlung: § 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG.. 7

2.2 Streubesitzdividenden: 10 %-Schwelle (§ 8b Abs. 4 KStG). 8

2.3 Gewerbesteuerliche Behandlung: § 9 Nr. 2a GewStG (Schachtelprivileg). 9

2.4 Zwischenfazit Ebene 2. 9

Exkurs: Wie die „1,5 %-Holdingsteuer“ rechnerisch entsteht – und wann sie nicht gilt. 9

A. Gilt § 8b überhaupt?. 10

B. Was passiert gewerbesteuerlich?. 10

C. Welche „Anlage“ wird in der Holding gehalten?. 10

D. Was ist der Endpunkt der Mittelverwendung?. 10

3. Ebene: Ausschüttung der Holding an die natürliche Person (Endbesteuerung). 11

3.1 Grundmodell: Abgeltungsteuer/Kapitalertragsteuer. 11

3.2 Teileinkünfteverfahren als Option (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). 11

3.3 Warum die Gesamtbelastung bei Privatentnahme typischerweise nicht sinkt. 11

4. Ebene: Veräußerung von GmbH-Anteilen („Exit“). 11

4.1 Verkauf durch die Holding: § 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG.. 11

4.2 Verkauf durch die natürliche Person: § 17 EStG.. 12

4.3 Das Missverständnis „Verkauf steuerfrei“. 12

4.4 DBA/Internationales Schachtelprivileg und § 8b Abs. 5. 12

5. Ebene: Reinvestition – wo der Holding-Effekt tatsächlich liegt. 12

5.1 Steuerstundung als wirtschaftlicher Effekt. 12

5.2 Vergleich mit Alternativen. 12

5.3 Aber: Nicht jede Anlage ist in der GmbH günstiger. 13

Vertiefung: Organschaft (KSt/GewSt) als „Holding-Alternative“ innerhalb des Konzerns. 13

1. Grundidee. 13

2. Typische Anwendungsziele. 13

3. Abgrenzung zur „Holding als Steuersparmodell“. 14

4. Praxishinweis. 14

Vertiefung: Verlustnutzung, § 8c/§ 8d KStG und typische Fehlvorstellungen. 14

Vertiefung: Konzernfinanzierung und die typischen „Darlehens-Mythen“. 14

Vertiefung: Kapitalanlage und Vermögensaufbau in der Holding. 14

1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (klassisches Holding-Terrain). 15

2. Zins- und Rentenprodukte (Darlehen, Anleihen, Bankguthaben) 15

3. Fonds und ETFs (InvStG – häufig der „blinde Fleck“). 15

4. Private Lebensführung in der Holding – kein „Vermögensaufbau“, sondern Risikofeld. 15

Errichtung und Betrieb der Holding – steuerliche Stolpersteine. 16

1. „Holding nachträglich“ über bestehender operativer GmbH.. 16

2. Laufender Betrieb: Leistungsbeziehungen und Verrechnungspreise. 16

3. „Private Nutzung“ in der Holding – typische Risikozonen. 16

Alternativen und Abgrenzungen zur „Holding als Standardlösung“. 17

1. Thesaurierung in der operativen GmbH (ohne Upstream) 17

2. Personengesellschaftliche Modelle. 17

3. Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG). 17

Wirtschaftlicher Blick: Ab wann „trägt“ sich die Holding?. 17

Typische jährliche Kostenblöcke (grobe Bandbreiten). 17

Break-even-Logik (vereinfachend) 18

Risikokapitel: Anti-Abuse, Substanzanforderungen und „zu schön, um wahr zu sein“. 18

1. Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) und Fremdvergleich. 18

2. Substanz und internationale Strukturen. 18

3. Steuerstraf- und Haftungsrisiken. 18

Spezialthema: Immobilien und die (missverstandene) Holding-Logik. 19

1. „Immobilien in GmbH sind steuerlich besser“ – pauschal falsch. 19

2. Typische Fallstricke der erweiterten Kürzung. 19

3. Praxisvergleich „Privat vs. GmbH“ bei Immobilien (vereinfachend). 19

Fallstudien: Zahlenbeispiele zur Einordnung. 20

Fall 1: Vollständige Privatentnahme im gleichen Jahr. 20

Fall 2: Ausschüttung nur bis zur Holding (Reinvestitionsfall). 21

Fall 3: Exit (Share Deal) – Veräußerungsgewinn 5.000.000 EUR. 21

Fall 4: Reinvestition in (direkte) Aktienbeteiligungen – Zinseszinseffekt und unterschiedliche Zwischenbesteuerung  21

Praxisorientierte Leitlinien: Wann eine Holding sinnvoll ist – und wann nicht. 22

1. Typische sinnvolle Anwendungsfälle. 22

2. Typische ungeeignete Fälle. 23

Checkliste für Beratung und unternehmerische Entscheidung. 23

Anhang: Auswahl zitierter Rechtsprechung und Materialien. 23

Kernaussagen

  1. Die Holding ist kein Steuersparmodell für Privatentnahmen.
    Wer Gewinne aus der operativen GmbH zeitnah privat konsumieren will, erreicht über die Holding regelmäßig keine niedrigere Gesamtsteuerbelastung – häufig sogar eine höhere (zusätzliche Ebene, Gewerbesteuerreste, laufende Strukturkosten).
  2. Der Kernnutzen ist Steuerstundung (Liquiditäts- und Reinvestitionsvorteil), nicht Steuerersparnis.
    Die Holding kann Mittel mit geringer Zwischenbesteuerung bündeln und für Reinvestitionen nutzen. Die private Endbesteuerung wird dadurch typischerweise nur aufgeschoben, nicht „wegoptimiert“.
  3. Die oft beworbene „1,5 %-Besteuerung“ ist missverständlich und unvollständig.
    Sie bezieht sich – wenn überhaupt – auf die (typisierte) Besteuerung eines 5 %-Anteils nach § 8b KStG auf Ebene der Körperschaft. Gewerbesteuerreste, Beteiligungsschwellen (10 % / 15 %), Streubesitzdividenden, Sonderregime (InvStG) und die spätere Besteuerung bei Ausschüttung an natürliche Personen werden in Internetformaten häufig ausgeblendet.[1]
  4. Holding-Strukturen sind Gestaltungsinstrumente mit Voraussetzungen und Reibungsverlusten.
    Der steuerliche Effekt hängt u.a. ab von Beteiligungsquoten, Dividenden-/Exit-Strategie (Reinvest vs. Privat), Investitionsmix, Umstrukturierungskosten (UmwStG/GrESt), Verrechnungspreisen, Finanzierung und Governance.
  5. Beratungsleitlinie: Entscheidend ist der Geldfluss.
    Eine Holding wirkt steuerlich nur dann positiv, wenn der Unternehmer Gewinne nicht privat entnimmt, sondern im Unternehmensverbund verwendet. Ohne klares Zielbild führt die „Holding aus dem Internet“ häufig zu Mehrkosten bei unverändertem Privatvermögen.

Ausgangslage und Untersuchungsgegenstand

In sozialen Medien und im Umfeld von „Steuer-Influencern“ wird die GmbH-Holding häufig als universelles Steuersparinstrument dargestellt: „Dividenden fast steuerfrei“, „Unternehmen steuerfrei verkaufen“, „Vermögen in der Holding aufbauen“, „ETFs/Immobilien in der Holding günstiger“.

Diese Ausarbeitung stellt typische Behauptungen der Online-Ratgeber der steuerlichen Realität gegenüber. Zielgruppe sind Steuerberaterinnen/Steuerberater, Unternehmerinnen/Unternehmer sowie Entscheider in mittelständischen Strukturen.

Leitthese: „Holding ist kein Steuersparmodell“ – jedenfalls nicht im Sinne einer dauerhaften Reduktion der Gesamtbelastung, wenn die Mittel am Ende in der privaten Sphäre verbraucht werden. Der Nutzen liegt primär in der vergleichsweise günstigen Thesaurierung und Reinvestitionsfähigkeit in einer Kapitalgesellschaft.

Methodik und Abgrenzung

  • Betrachtet wird die Standardstruktur Privatperson → Holding-GmbH → operative GmbH („klassische GmbH-Holding“).
  • Internationale Strukturen, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung und § 50d Abs. 3 EStG werden nur als Risikofelder angerissen.
  • Berechnungen sind exemplarisch und arbeiten mit typisierten Parametern (z.B. Gewerbesteuerhebesatz 400 %; SolZ typisiert).
  • Einzelfragen des Konzernrechts (Beherrschungs-/Gewinnabführungsverträge, Konzernabschluss) werden nur insoweit behandelt, wie sie in der Beratungspraxis typischerweise steuerlich mitgetrieben werden.

Begriffe, Typen und „Mythen-Schlüsselwörter“

Was ist eine „Holding“?

„Holding“ ist kein Legalbegriff. Gemeint ist regelmäßig eine Obergesellschaft, die Beteiligungen an Tochtergesellschaften hält. Steuerlich entscheidend sind nicht Etiketten, sondern Einkunftsqualifikation, Beteiligungsquoten, Leistungsbeziehungen, Organschaftsfragen, Funktions- und Risikoverteilung.

Typische Grundstruktur

  • Holding-GmbH (Obergesellschaft) hält die Anteile an einer oder mehreren operativen GmbHs.

  • Gewinne werden in der operativen GmbH erzielt, besteuert und ggf. als Dividenden an die Holding ausgeschüttet.

  • Die Holding investiert (oder schüttet weiter aus).

Typen (steuerlich grob)

  • Finanzholding: Halten von Beteiligungen, ggf. Vermögensverwaltung, kaum operative Tätigkeit.
  • Managementholding: zentrale Funktionen (Leitung, Finanzierung, IP, Shared Services).
    Steuerlich relevant: Verrechnungspreise, Leistungsbeziehungen, Gewerbesteuer-Hinzurechnungen, Betriebsstättenrisiken.
  • Mischholding: Kombination, häufig in der Praxis.

Der Mythos-Katalysator: „Zwischenbesteuerung = Gesamtbelastung“

Online-Formate vermengen häufig:

  • Zwischenbesteuerung (Holding-Ebene; z.B. § 8b KStG) und
  • Endbesteuerung (Ausschüttung an natürliche Person; z.B. § 32d EStG / TEV / § 17 EStG)

und erzeugen daraus scheinbar „niedrige Gesamtsteuern“. Genau hier liegt der zentrale Denkfehler.

Typische Online-Behauptungen vs. steuerliche Realität

Typisierte Behauptungscluster

Die im Netz anzutreffenden Aussagen lassen sich typischerweise auf wenige Behauptungscluster reduzieren:

  1. „Dividenden laufen fast steuerfrei in die Holding (1,5 %).“
  2. „Verkauf der operativen Gesellschaft über die Holding ist steuerfrei.“
  3. „Vermögensaufbau in der Holding spart privat Steuern.“
  4. „ETFs/Fonds in der Holding sind (immer) günstiger.“
  5. „Immobilien gehören grundsätzlich in die GmbH/Holding.“

Diese Cluster enthalten jeweils einen wahren Kern, werden aber zu einem „Steuersparnarrativ“ überzeichnet.

Überblick in Tabellenform

Typische Behauptung (verkürzt)Steuerliche Realität (Kurzfassung)Beratungsrelevanter Prüfpunkt
„Mit Holding zahlst du nur 1,5 % Steuern auf Dividenden.“Auf Holding-Ebene kann eine weitgehende Freistellung greifen; 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Das ist keine Endbelastung. Zudem bleibt häufig Gewerbesteuer auf den 5 %-Anteil.Beteiligungsquote (10 %/15 %), § 8b KStG, § 9 Nr. 2a GewStG, Hebesatz, Streubesitzdividenden.
„Gewinne aus dem Verkauf der operativen GmbH sind in der Holding steuerfrei.“Auf Ebene der Holding kann der Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei sein; 5 % werden typisiert besteuert. Bei späterer Privatentnahme fällt nochmals Steuer an.Exit-Ziel: Reinvest vs. Privat; Gewerbesteuer auf 5 %; Veräußerungskosten; Share Deal vs. Asset Deal.
„Du kannst mit der Holding privat Steuern sparen.“Bei späterer Privatentnahme bleibt die Endbesteuerung grundsätzlich erhalten. Der Vorteil liegt in der Stundung (Liquidität).Entnahmestrategie, private Liquiditätsbedarfe, TEV-Option.
„ETFs/Fonds in der Holding werden nur mit 1,5 % besteuert.“Für Fonds greifen Regeln des InvStG; zudem wirken Streubesitzgrenzen und Gewerbesteuer. Je nach Produkt kann die Belastung vergleichbar oder höher als privat sein.InvStG-Qualifikation, Teilfreistellungen, Anlagehorizont, Ausschüttungs-/Thesaurierungsprofil.
„Immobilien gehören in die GmbH-Holding, das ist steueroptimal.“GmbH ist stets gewerbesteuerpflichtig; erweiterte Kürzung kann helfen, ist aber streng und kann durch Nebentätigkeiten verloren gehen. Außerdem: keine steuerfreie Veräußerung nach 10 Jahren wie privat (§ 23 EStG).Objektstrategie, Haltedauer, Finanzierung, erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 GewStG), GrESt/Umstrukturierung.

Einordnung: Warum diese Aussagen „wirken“

Die Aussagen sind deswegen wirkmächtig, weil sie echte Effekte (insb. § 8b KStG auf Holding-Ebene) mit falschen Schlussfolgerungen verbinden:

  • Echter Effekt: Niedrige Zwischenbesteuerung ermöglicht Reinvestitionsliquidität.
  • Falscher Schluss: Daraus werde eine dauerhaft niedrigere Gesamtsteuer auf Unternehmergewinne im Privatvermögen.

Steuerliche Realität im Detail

1. Ebene: Operative GmbH – die Grundbelastung bleibt

Die operative GmbH unterliegt unabhängig davon, ob sie von einer Holding oder unmittelbar von einer natürlichen Person gehalten wird, grundsätzlich:

  • Körperschaftsteuer (15 %), Solidaritätszuschlag,
  • Gewerbesteuer (abhängig vom Hebesatz der Gemeinde),
  • ggf. weiteren Belastungen (z.B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, Zinsschranke, Lizenzschranke, Hinzurechnungen nach § 8 GewStG).

Merksatz: Die Holding verändert nicht die Besteuerung der operativen Gewinnentstehung, sondern wirkt erst auf Ebene der Gewinnverwendung (Ausschüttung/Veräußerung/Umstrukturierung).

Praxisrelevanter Hinweis

In Internetdarstellungen wird häufig so gerechnet, als würde die Holding „die Steuer auf Gewinne“ reduzieren. Tatsächlich kann sie – systembedingt – allenfalls die Steuer auf Ausschüttungen/Veräußerungen zwischen Körperschaften beeinflussen.

2. Ebene: Ausschüttung von der operativen GmbH an die Holding

2.1 Körperschaftsteuerliche Behandlung: § 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG

Dividenden, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Holding-GmbH) aus einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, bleiben grundsätzlich außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG).[2]

Gleichzeitig gelten 5 % dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG) – häufig als „Schachtelstrafe“ bezeichnet.[3]
Das führt dazu, dass die Dividende auf Ebene der Holding nicht vollständig steuerfrei ist, sondern typisierend zu einem geringen Teil besteuert wird.

Verfassungs- und Auslegungsrahmen

Die 5 %-Typisierung ist nach der Rechtsprechung verfassungsgemäß.[4]
Sie ist zudem als Fiktion zu verstehen und nicht als „teilweise Rücknahme“ der Steuerbefreiung. Der BFH hat dies ausdrücklich herausgearbeitet.[5]

Häufig übersehener Punkt: § 8b greift nicht „automatisch“

§ 8b Abs. 1 KStG ist zwar Grundnorm, aber in der Praxis sind insbesondere zu prüfen:

  • vGA-Fälle und korrespondierende Korrekturen (Steuerfreiheit „soweit“ das Einkommen der leistenden Gesellschaft nicht gemindert wurde – § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG).[6]
  • Beteiligungszuordnung (z.B. Betriebsstättenfälle, wirtschaftliches Eigentum).
  • Spezialregelungen (z.B. für Kredit-/Versicherungsunternehmen, § 8b Abs. 7 KStG; Altfälle/Übergänge).

2.2 Streubesitzdividenden: 10 %-Schwelle (§ 8b Abs. 4 KStG)

Seit der gesetzlichen Neuregelung im Anschluss an das EuGH-Umsetzungsgesetz ist die Steuerfreistellung für Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden eingeschränkt: Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 %, sind Dividenden grundsätzlich steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG).[7]

Der Gesetzgeber wollte damit eine Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Dividenden und eine Abgrenzung zum klassischen „Schachtelprivileg“ erreichen; die Gesetzesmaterialien gehen auf den unionsrechtlichen Hintergrund ein.[8]

Zurechnung und Beteiligungsermittlung (Praxisrisiko)

Die Ermittlung der Beteiligungsquote ist häufig komplex, insbesondere bei:

  • unterjährigen Erwerbsvorgängen,
  • Wertpapierleihe/Repo,
  • Treuhand-/Poolstrukturen,
  • Umwandlungen/Anteilsübertragungen.

Der BFH hat klargestellt, dass die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze des § 39 AO auch für die Berechnung der Beteiligungsschwelle nach § 8b Abs. 4 KStG gelten.[9]
Zur Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG (Beteiligungsschwelle im Kontext unterjähriger Erwerbe) ist weitere BFH-Rechtsprechung einschlägig.[10]

Beratungshinweis: Gerade bei „Investmentholdings“ mit vielen Minderheitspositionen ist die 10 %-Schwelle der zentrale Stolperstein. Die im Netz suggerierte pauschale § 8b-Freistellung existiert dann nicht.

2.3 Gewerbesteuerliche Behandlung: § 9 Nr. 2a GewStG (Schachtelprivileg)

Gewerbesteuerlich kann eine Kürzung für Beteiligungserträge in Betracht kommen (§ 9 Nr. 2a GewStG). Voraussetzung ist u.a., dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.[11]

Der BFH betont dabei das strikte Stichtagsprinzip: Entscheidend ist die Quote zu Beginn des Erhebungszeitraums.[12]

Gewerbesteuerreste auf den 5 %-Anteil

Ein Kernmissverständnis vieler „1,5 %-Rechnungen“: Selbst wenn die Dividende gewerbesteuerlich grundsätzlich kürzbar ist, bleibt der 5 %-Anteil (Nichtabziehbarkeit nach § 8b Abs. 5 KStG) gewerbesteuerlich typischerweise nicht eliminierbar. Die GewStH stellen klar, dass nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbare Betriebsausgaben keine Gewinne aus Anteilen i.S.d. § 9 Nr. 2a sind.[13]

Folge: Es bleibt häufig eine kleine, aber reale Gewerbesteuerbelastung auf Ebene der Holding.

2.4 Zwischenfazit Ebene 2

  • Dividenden können auf Holding-Ebene sehr niedrig besteuert werden, aber nur bei Einhaltung der gesetzlichen Schwellen und Systemvoraussetzungen.
  • Der Effekt ist Zwischenbesteuerung, nicht Endbesteuerung.
  • Sobald die Holding ausschüttet, greift Einkommensteuerrecht (Ebene 3).

Exkurs: Wie die „1,5 %-Holdingsteuer“ rechnerisch entsteht – und wann sie nicht gilt

Die häufig zitierte Zahl „1,5 %“ ist eine Vereinfachung und entsteht typischerweise so:

  1. Dividende/Veräußerungsgewinn ist nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei.

  2. 5 % gelten typisiert als nicht abziehbare Betriebsausgaben und erhöhen das Einkommen.

  3. Körperschaftsteuer 15 % auf 5 % ergibt 0,75 % (plus Solidaritätszuschlag).

  4. Gewerbesteuer fällt – je nach Struktur – zumindest auf den 5 %-Anteil häufig ebenfalls an (Gewerbesteuerrest).[14]

Bereits diese Aufzählung zeigt: „1,5 %“ ist allenfalls eine Daumenregel für die Zwischenbesteuerung. In der Beratungspraxis sind mindestens vier Prüfblöcke nötig:

A. Gilt § 8b überhaupt?

  • Dividenden: § 8b Abs. 1 KStG – aber nur, soweit keine Streubesitzdividende (§ 8b Abs. 4 KStG) und keine Spezialfälle.
  • Veräußerungsgewinne: § 8b Abs. 2 KStG – grundsätzlich unabhängig von der 10 %-Schwelle (die Schwelle betrifft primär Dividenden), aber mit 5 %-Typisierung (§ 8b Abs. 3 KStG).[15]

B. Was passiert gewerbesteuerlich?

  • Dividenden können nach § 9 Nr. 2a GewStG gekürzt werden – nur bei 15 % Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums.[16]
  • Der 5 %-Anteil nach § 8b Abs. 5 KStG bleibt regelmäßig in der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage (keine Kürzung).[17]

C. Welche „Anlage“ wird in der Holding gehalten?

Die „§ 8b-Welt“ ist vor allem eine Welt der Beteiligungserträge. Bei Zinsen, Anleihen, Bankguthaben und vielen Fonds-/ETF-Konstellationen greift die pauschale 95 %-Freistellung nicht oder nur eingeschränkt. Das führt in der Praxis dazu, dass die Holding bei klassischen Kapitalanlagen keineswegs zwingend günstiger ist als Privat.

D. Was ist der Endpunkt der Mittelverwendung?

  • Reinvestition im Konzern: Stundungseffekt (Liquidität).
  • Privatentnahme: Abgeltungsteuer/TEV – die Gesamtsteuerquote nähert sich der Direktstruktur an.

3. Ebene: Ausschüttung der Holding an die natürliche Person (Endbesteuerung)

Spätestens wenn Mittel aus der Holding in die private Sphäre überführt werden (Ausschüttung, vGA, Darlehensverzicht, Liquidation etc.), entsteht Einkommensteuer.

3.1 Grundmodell: Abgeltungsteuer/Kapitalertragsteuer

Ausschüttungen einer GmbH an natürliche Personen sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und unterliegen regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG (25 % zzgl. SolZ/KiSt).[18]

3.2 Teileinkünfteverfahren als Option (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)

Unter bestimmten Voraussetzungen (insb. wesentliche Beteiligung und berufliche Tätigkeit) kann statt Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren (TEV) zur Anwendung kommen. Dann sind 60 % der Ausschüttung steuerpflichtig.[19]

Praxis: Die Wahl/Anwendung des TEV ist eine echte Gestaltungsentscheidung (Progression, Werbungskostenabzug, Verlustverrechnung). Sie wird in Online-Darstellungen selten sauber mitgedacht.

3.3 Warum die Gesamtbelastung bei Privatentnahme typischerweise nicht sinkt

Die operative GmbH ist bereits belastet. Die Ausschüttung an Privat löst eine zweite Ebene aus. Die Holding ändert diese Systematik nicht – sie schiebt höchstens den Zeitpunkt oder verändert den Weg.

Typischer Beratungssatz: „Die Holding spart nicht die Steuer, sie spart zunächst die Ausschüttung.“
Das ist der Kern der Stundungslogik.

4. Ebene: Veräußerung von GmbH-Anteilen („Exit“)

4.1 Verkauf durch die Holding: § 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen bleiben bei einer Körperschaft grundsätzlich außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 KStG).[20]
Spiegelbildlich gilt eine 5 %-Typisierung als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 KStG).[21]

Der BFH hat herausgearbeitet, dass sich die Freistellung auf einen Nettobetrag bezieht; Veräußerungskosten sind abzuziehen und umfassen alle durch die Veräußerung veranlassten Aufwendungen.[22]
Damit sind „Transaktionskosten“ (M&A-Berater, Rechts-/Steuerberatung, Due Diligence) in der Strukturplanung zwingend zu berücksichtigen.

4.2 Verkauf durch die natürliche Person: § 17 EStG

Bei Veräußerung durch die natürliche Person greift bei wesentlicher Beteiligung § 17 EStG; regelmäßig werden 60 % des Gewinns steuerpflichtig (TEV).[23]

4.3 Das Missverständnis „Verkauf steuerfrei“

In der Kommunikation heißt es häufig: „In der Holding ist der Verkauf steuerfrei.“
Richtig ist: Der Verkaufserlös ist (nahezu) steuerfrei innerhalb der Holding. Der Unternehmer hat dann aber nicht automatisch Privatvermögen, sondern Gesellschaftsvermögen. Für privaten Konsum muss er ausschütten – und dann besteuert werden.

4.4 DBA/Internationales Schachtelprivileg und § 8b Abs. 5

Bei ausländischen Dividenden/Veräußerungsgewinnen ist häufig ein DBA-Schachtelprivileg im Spiel. Die Frage, ob dadurch § 8b und insbesondere die 5 %-Typisierung verdrängt wird, ist in der Rechtsprechung behandelt. Der BFH hat die Verdrängung der Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG durch ein DBA-Schachtelprivileg verneint.[24]

5. Ebene: Reinvestition – wo der Holding-Effekt tatsächlich liegt

5.1 Steuerstundung als wirtschaftlicher Effekt

Wenn die Holding Mittel nicht an den privaten Gesellschafter ausschüttet, sondern reinvestiert (weitere Beteiligungen, Venture, Finanzierung von Tochtergesellschaften), entsteht ein echter wirtschaftlicher Vorteil:

  • Höhere Liquidität im Unternehmensverbund („corporate envelope“).
  • Zinseszinseffekt durch spätere Endbesteuerung.

Dieser Vorteil ist ökonomisch relevant, aber steuerrechtlich regelmäßig eine Stundungswirkung.

5.2 Vergleich mit Alternativen

In der Beratung ist zu prüfen, ob der Reinvestitionszweck nicht auch ohne Holding erreichbar ist, z.B. durch:

  • Thesaurierung in der operativen GmbH (kein Upstream nötig),
  • konzerninterne Darlehen (statt Dividende; aber Zinsschranke, vGA-Risiko),
  • Personengesellschaftsmodelle (Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG),
  • Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) für Personengesellschaften.

Kernaussage: Die Holding ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, Liquidität im Unternehmen zu halten.

5.3 Aber: Nicht jede Anlage ist in der GmbH günstiger

  • Zinsen/Renten: regelmäßig volle KSt/GewSt (keine § 8b-Freistellung).
  • Streubesitzdividenden: ggf. steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG).
  • Fonds/ETFs: häufig InvStG; pauschale „1,5 %“-Aussagen sind hier besonders fehleranfällig.
  • Sachinvestitionen/Immobilien: besondere Gewerbesteuer-/GrESt-Fragen.

Vertiefung: Organschaft (KSt/GewSt) als „Holding-Alternative“ innerhalb des Konzerns

In der Praxis werden Holdingstrukturen häufig mit der Erwartung verknüpft, Gewinne und Verluste „im Konzern“ automatisch ausgleichen zu können. Das ist ohne Organschaft gerade nicht der Fall: Jede Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich eigenständig steuerpflichtig.

1. Grundidee

Durch eine körperschaftsteuerliche Organschaft wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Voraussetzung ist insbesondere ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag und finanzielle Eingliederung.[25]
Gewerbesteuerlich gilt Entsprechendes über § 2 Abs. 2 GewStG.[26]

2. Typische Anwendungsziele

  • Verlustverrechnung im Konzern (z.B. neue Tochtergesellschaften in der Anlaufphase),
  • Zentralisierung der Steuerposition beim Organträger (Cash-Tax-Management),
  • Vermeidung von Dividendenströmen innerhalb des Organkreises (statt Ausschüttung: Gewinnabführung).

3. Abgrenzung zur „Holding als Steuersparmodell“

Die Organschaft ist kein „Steuersparmodell“, sondern ein Instrument zur Ergebniszurechnung. Sie kann Liquiditätseffekte haben (insb. Verlustnutzung), ist aber rechtlich und organisatorisch anspruchsvoll (Vertragslaufzeit, handelsrechtliche Verlustübernahme, tatsächliche Durchführung).

4. Praxishinweis

In Gruppen mit mehreren Gesellschaften ist die Frage „Holding ja/nein“ häufig unvollständig. Praktisch lautet die Frage oft:
„Brauchen wir nur eine Beteiligungsplattform – oder zusätzlich eine Organschaft zur Verlustverrechnung und Ergebnissteuerung?“

Vertiefung: Verlustnutzung, § 8c/§ 8d KStG und typische Fehlvorstellungen

Ein weiterer „Holding-Mythos“ lautet: Verluste einer Tochtergesellschaft könnten durch die Holding automatisch mit Gewinnen anderer Tochtergesellschaften verrechnet werden. Ohne Organschaft ist das regelmäßig nicht möglich.

Zusätzlich sind bei Anteilsübertragungen und Umstrukturierungen die Verlustabzugsbeschränkungen zu beachten (insb. § 8c KStG; ggf. fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG). Diese Themen werden in Social-Media-Erklärungen nahezu nie adressiert, können aber in M&A- und Sanierungsfällen den steuerlichen Plan komplett prägen.

Beratungshinweis: Wer eine Holding primär mit dem Ziel „Verlustverrechnung“ errichtet, sollte frühzeitig prüfen, ob nicht (a) Organschaft, (b) Ergebnisabführungsverträge oder (c) alternative Restrukturierungswege die eigentlichen Stellschrauben sind.

Vertiefung: Konzernfinanzierung und die typischen „Darlehens-Mythen“

Holdingstrukturen werden häufig mit der Idee kombiniert, Gewinne nicht als Dividende, sondern über Darlehen und Zinsen zu bewegen („Zins statt Ausschüttung“). Steuerlich ist das ambivalent:

  • Zinsen sind grundsätzlich steuerpflichtig (kein § 8b-Effekt).
  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen (§ 8 Nr. 1 GewStG) können die Effektivbelastung erhöhen.
  • Die Zinsschranke kann den Abzug auf Ebene des Schuldners begrenzen.
  • Unangemessene Konditionen oder fehlende Besicherung können vGA-Risiken auslösen.

Merksatz: Konzernfinanzierung kann sinnvoll sein, ist aber kein Ersatz für eine saubere Ausschüttungs- und Thesaurierungsstrategie.

Vertiefung: Kapitalanlage und Vermögensaufbau in der Holding

Die Vorstellung „Vermögen in der Holding aufbauen = weniger Steuern“ ist nur in Teilbereichen zutreffend. Für die Praxis empfiehlt sich eine trennscharfe Betrachtung nach Anlageklassen.

1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (klassisches Holding-Terrain)

  • Strategische Beteiligungen (typisch: Tochtergesellschaften, Minderheitsbeteiligungen mit Einfluss) sind der Bereich, in dem § 8b KStG regelmäßig seine Wirkung entfaltet.
  • Bei Dividenden ist die 10 %-Schwelle (§ 8b Abs. 4 KStG) zwingend zu beachten.[27]
  • Bei Veräußerungsgewinnen greift § 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG typischerweise, allerdings bleibt ein 5 %-Anteil steuerpflichtig.[28]

Praxisfolge: Wer die Holding als „Beteiligungsplattform“ nutzt (Aufbau/Verkauf/Neukauf von Unternehmen), kann den Reinvestitionshebel realisieren. Genau hier liegt der „ökonomische Kernnutzen“ der Holding.

2. Zins- und Rentenprodukte (Darlehen, Anleihen, Bankguthaben)

Zinserträge sind in der GmbH grundsätzlich voll steuerpflichtig (KSt/GewSt). Damit kann die laufende Belastung in der Kapitalgesellschaft – je nach Gewerbesteuerhebesatz – durchaus über der pauschalen privaten Abgeltungsteuer liegen. In diesen Fällen kehrt sich das Influencer-Narrativ („Holding immer günstiger“) um.

Beratungshinweis: Bei Finanzierungsstrukturen (insb. konzerninterne Darlehen) ist zudem die Zinsschranke zu prüfen; außerdem sind vGA-Risiken (unangemessene Zinsen, fehlende Sicherheiten, fehlende Durchsetzbarkeit) regelmäßig ein Schwerpunkt.

3. Fonds und ETFs (InvStG – häufig der „blinde Fleck“)

Bei Investmentfonds gelten seit der Investmentsteuerreform besondere Regeln (InvStG). Die steuerliche Belastung hängt u.a. ab von:

  • Fondstyp (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds),
  • Ausschüttungs-/Thesaurierungsprofil,
  • Teilfreistellungen, Vorabpauschale,
  • Gewerbesteuerliche Besonderheiten und mögliche Hinzurechnungen.

Pauschale Prozentzahlen („1,5 % auf ETFs“) sind daher regelmäßig nicht belastbar und in der Beratungspraxis als Risikoindikator zu werten: Wo solche Zahlen den Ausschlag geben, fehlt meist die Produkt- und InvStG-Analyse.

4. Private Lebensführung in der Holding – kein „Vermögensaufbau“, sondern Risikofeld

„Vermögensaufbau“ wird im Netz teils mit privatnützigen Assets (z.B. Ferienimmobilie, Fahrzeug, Boot, Luxusgüter) in der GmbH gleichgesetzt. Steuerlich ist das regelmäßig ein Problemfeld (vGA, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, verdeckte Einlage). Der Vorteil einer niedrigen Zwischenbesteuerung wird hier häufig durch Nebenfolgen überkompensiert.

Errichtung und Betrieb der Holding – steuerliche Stolpersteine

1. „Holding nachträglich“ über bestehender operativer GmbH

Viele Unternehmer gründen die Holding erst, wenn bereits eine operative GmbH existiert. Die übliche Zielstruktur lautet dann: operative GmbH wird Tochter der Holding.

Typische Wege:

  1. Anteilstausch / Einbringung (UmwStG) – steuerneutral möglich, aber mit Voraussetzungen (insb. Gegenleistung in Anteilen, Bewertungsfragen, Sperrfristen).
  2. Kauf der Anteile durch die Holding (finanziert durch Darlehen) – führt häufig zu privaten Veräußerungsfolgen und Finanzierungsthemen.
  3. Verschmelzung/Spaltung – je nach Ausgangslage.

Beratungshinweis: Steuerliche Neutralität ist kein Automatismus. In der Praxis sind UmwStG-Details, Bewertungsfragen, Sperrfristen und GrESt bei grundbesitzenden Gesellschaften häufig entscheidend.

2. Laufender Betrieb: Leistungsbeziehungen und Verrechnungspreise

Sobald die Holding Managementleistungen erbringt (Geschäftsführung, IT, Finanzierung, Marken/IP), entstehen Leistungsbeziehungen:

  • umsatzsteuerliche Einordnung (Organschaft/Leistungsaustausch),
  • Fremdvergleich/Verrechnungspreise,
  • vGA-Risiken bei nicht angemessener Vergütung oder Kostenumlage,
  • Gewerbesteuer-Hinzurechnungen bei Mieten/Finanzierungen (§ 8 Nr. 1 GewStG).

3. „Private Nutzung“ in der Holding – typische Risikozonen

Influencer-Modelle arbeiten häufig mit „Entnahmen“ über:

  • Geschäftsführerbezüge,
  • Darlehen an Gesellschafter,
  • Vermietung/Verpachtung, Nutzungsüberlassungen (PKW, Immobilien),
  • Kostenübernahmen.

Hier steigt das Risiko von vGA, verdeckten Einlagen und Folgeeffekten (KapESt, Lohnsteuer, Haftung). Die Holding ist kein Freiraum für Privatkonsum – sie ist ein Steuersubjekt mit strengen Fremdvergleichsmaßstäben.

Alternativen und Abgrenzungen zur „Holding als Standardlösung“

Die Holding ist in vielen Beratungen zum Standard geworden. Für eine sachgerechte Strukturentscheidung ist jedoch eine Alternativenprüfung sinnvoll.

1. Thesaurierung in der operativen GmbH (ohne Upstream)

Wenn die operative GmbH selbst investieren soll (z.B. Maschinen, Personal, Produktentwicklung), ist die einfachste Lösung häufig: Gewinne nicht ausschütten.
Der Holding-Mehrwert entsteht erst, wenn die Mittel aus der operativen Gesellschaft herausgelöst und anderswo eingesetzt werden sollen (z.B. Beteiligungserwerb außerhalb des operativen Risikos, Finanzierung anderer Gruppenunternehmen).

2. Personengesellschaftliche Modelle

Bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften existieren eigene Mechanismen, die in der Praxis als Alternative diskutiert werden:

  • Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG (unter Bedingungen; Nachversteuerung bei Entnahme).
  • GmbH & Co. KG-Strukturen zur Haftungsbegrenzung mit personengesellschaftlicher Besteuerung.

Diese Alternativen sind keine „besseren Holdings“, sondern folgen einer anderen Systemlogik (Transparenzprinzip vs. Trennungsprinzip).

3. Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)

Für bestimmte Personengesellschaften kann die Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) in Betracht kommen. Sie ist in der Beratung häufig relevant, wenn eine „kapitalgesellschaftsähnliche“ Thesaurierung gewünscht ist, ohne dass zwingend eine mehrstufige Holdingstruktur aufgebaut werden soll.

Beratungshinweis: Die Option hat eigene Folgefragen (Umwandlungssteuerliche Anknüpfungen, spätere Rückoption, Ausschüttungsfiktionen), die im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind.

Wirtschaftlicher Blick: Ab wann „trägt“ sich die Holding?

Aus steuerlicher Sicht wird häufig über Prozentpunkte diskutiert. In der unternehmerischen Realität ist mindestens ebenso relevant, ob der Liquiditätsvorteil die laufenden Kosten übersteigt.

Typische jährliche Kostenblöcke (grobe Bandbreiten)

  • Finanzbuchhaltung / Lohn (sofern GF-Anstellung) / Jahresabschluss,
  • Steuerdeklaration (KSt/GewSt/USt),
  • Bundesanzeiger/Offenlegung,
  • Beratung/Monitoring (Gesellschafterbeschlüsse, Ausschüttungen, Umstrukturierungen).

Je nach Komplexität können die laufenden Kosten einer Holding-GmbH im Mittelstand von „niedrig vierstellig“ bis „deutlich fünfstellig“ pro Jahr reichen.

Break-even-Logik (vereinfachend)

Die Holding lohnt sich wirtschaftlich typischerweise nur dann, wenn:

  • regelmäßig Gewinne nach oben ausgeschüttet werden,
  • diese Mittel mehrjährig in der Holding verbleiben und
  • die Reinvestition im Konzern einen spürbaren Rendite-/Wachstumseffekt erzeugt.

Wenn hingegen ohnehin jährlich (fast) alles privat entnommen wird, ist die Holding in vielen Fällen betriebswirtschaftlich nicht rational.

Risikokapitel: Anti-Abuse, Substanzanforderungen und „zu schön, um wahr zu sein“

Viele Social-Media-Modelle arbeiten mit einer impliziten Annahme: Eine Holding könne ohne echte wirtschaftliche Funktion beliebige Zahlungsströme so lenken, dass am Ende „weniger Steuer“ anfällt. In der Beratungspraxis sind hier mindestens drei Risikokategorien zu unterscheiden.

1. Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) und Fremdvergleich

Wenn Strukturen ohne beachtlichen außersteuerlichen Grund errichtet werden oder Zahlungswege nur gewählt werden, um Besteuerung zu umgehen (z.B. Scheinverträge, unangemessene Konditionen, fehlende tatsächliche Durchführung), kann § 42 AO einschlägig werden. Zudem gilt im Körperschaftsteuerrecht ein strenger Fremdvergleich, insbesondere bei Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (vGA-Risiko).

2. Substanz und internationale Strukturen

Sobald Auslandsbezüge hinzutreten, treten weitere Anti-Abuse-Regime hinzu (z.B. Treaty-Shopping-Regeln). In solchen Fällen reicht ein „Briefkasten-Holding“-Ansatz regelmäßig nicht aus. Auch ohne Auslandsbezug gilt: fehlende Substanz/Organisation erhöht praktische Risiken (Betriebsprüfung, Nachweispflichten, Dokumentation).

3. Steuerstraf- und Haftungsrisiken

Die „Holding-Story“ wird im Netz oft als risikoloses Bastelset erzählt. In der Praxis entstehen jedoch Haftungsrisiken (KapESt-Anmeldung, Geschäftsführerhaftung, fehlerhafte Ausschüttungsbeschlüsse, verdeckte Gewinnausschüttungen, falsche Deklaration von Leistungsbeziehungen). Der steuerliche Vorteil kann durch Nebenfolgen schnell überkompensiert werden.

Spezialthema: Immobilien und die (missverstandene) Holding-Logik

1. „Immobilien in GmbH sind steuerlich besser“ – pauschal falsch

Für Immobilien gilt in der Praxis:

  • Privat kann eine Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei sein (§ 23 EStG). In einer GmbH gibt es diese Befreiung nicht; Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Die GmbH ist gewerbesteuerpflichtig. Bei reiner Grundstücksverwaltung kann eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Gewerbesteuer auf den Grundstücksteil eliminieren, aber die Voraussetzungen sind streng.[29]

Kurz: Immobilien in der GmbH können bei langfristiger Thesaurierung/Bestandsaufbau sinnvoll sein, sind aber kein pauschales Steuersparmodell und können bei geplantem Verkauf sogar deutlich schlechter sein.

2. Typische Fallstricke der erweiterten Kürzung

  • Schädliche Nebentätigkeiten (Betriebsvorrichtungen, aktive Nebenleistungen).
  • Strom-/Ladeinfrastruktur nur im engen gesetzlichen Rahmen unschädlich (quantitative Grenzen).
  • Veräußerungs-/Aufgabegewinne können von der Kürzung ausgenommen sein (Sonderregelungen).

3. Praxisvergleich „Privat vs. GmbH“ bei Immobilien (vereinfachend)

Privat:

  • laufende Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung unterliegen dem persönlichen Steuersatz,
  • Veräußerungsgewinne können nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei sein (§ 23 EStG),
  • Finanzierungskosten und AfA wirken einkommensteuerlich.

GmbH / Immobilien-GmbH (ggf. unter Holding):

  • laufende Erträge unterliegen KSt und grundsätzlich auch GewSt,
  • die erweiterte Kürzung kann die GewSt für reinen Grundbesitzbetrieb auf Null reduzieren, ist aber formal und materiell anspruchsvoll,
  • Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig; ein „10-Jahres-Freibetrag“ existiert nicht.

Kernaussage: Immobilien in der GmbH können strategisch sinnvoll sein (z.B. langfristiger Bestandsaufbau mit Thesaurierung und strikter Einhaltung der Kürzungsvoraussetzungen). Ein pauschales Steuersparmodell sind sie nicht – schon wegen der unterschiedlichen Exit-Logik.

Fallstudien: Zahlenbeispiele zur Einordnung

Die folgenden Beispiele dienen der Intuition. Annahmen:

  • Gewinn vor Steuern in der operativen GmbH: 1.000.000 EUR
  • KSt: 15 %, SolZ auf KSt: 5,5 % (typisiert)
  • GewSt: Hebesatz 400 % (Messzahl 3,5 % → effektive GewSt ca. 14 %)
  • Ausschüttung an Privat: Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ (ohne KiSt)
  • Für die Holding wird unterstellt, dass der 5 %-Anteil gewerbesteuerlich nicht „weggekürzt“ werden kann (Gewerbesteuerrest).

Fall 1: Vollständige Privatentnahme im gleichen Jahr

PositionDirekte Beteiligung (ohne Holding)Holding-Struktur (sofort bis privat ausgeschüttet)
Gewinn vor Steuern (operative GmbH)1.000.000,00 EUR1.000.000,00 EUR
KSt 15 %150.000,00 EUR150.000,00 EUR
SolZ auf KSt (5,5 %)8.250,00 EUR8.250,00 EUR
GewSt (Beispiel: 14 %)140.000,00 EUR140.000,00 EUR
Ausschüttungsfähiger Gewinn701.750,00 EUR701.750,00 EUR
Zwischentaxe Holding (5 %-Anteil; KSt+SolZ+GewSt)10.464,85 EUR
Bemessungsgrundlage KapESt (Privat)701.750,00 EUR691.285,15 EUR
KapESt 25 %175.437,50 EUR172.821,29 EUR
SolZ auf KapESt (5,5 %)9.649,06 EUR9.505,17 EUR
Netto beim Unternehmer privat516.663,44 EUR508.958,69 EUR
Gesamtsteuerbelastung483.336,56 EUR491.041,31 EUR

Interpretation: In dieser typisierten Konstellation ist die Holding kein Steuersparmodell. Die Nettoauszahlung an den Unternehmer ist niedriger; zusätzlich fallen laufende Strukturkosten an. Der Grund ist simpel: Die Holding fügt eine Ebene hinzu, ohne dass die Endbesteuerung entfällt.

Fall 2: Ausschüttung nur bis zur Holding (Reinvestitionsfall)

Wenn die operative GmbH nach Steuern 701.750,00 EUR an die Holding ausschüttet und die Holding nicht privat ausschüttet, verbleiben nach der (typisierten) Zwischenbesteuerung auf Ebene der Holding rund 691.285,15 EUR zur Reinvestition.

Zum Vergleich: Ohne Holding und bei Privatentnahme stünden (bei gleicher Ausgangslage) nur 516.663,44 EUR zur Verfügung. Der Unterschied ist der Liquiditätsvorteil der Stundung.

Fall 3: Exit (Share Deal) – Veräußerungsgewinn 5.000.000 EUR

PositionVerkauf durch natürliche Person (vereinfachtes § 17-TEV, 45 % Grenzsteuersatz)Verkauf durch Holding, danach vollständige Privatausschüttung
Veräußerungsgewinn5.000.000,00 EUR5.000.000,00 EUR
Steuer auf Ebene Holding (5 %-Anteil; KSt+SolZ+GewSt)74.562,50 EUR
Einkommensteuer/KapESt auf Ebene Privat1.424.250,00 EUR1.299.084,14 EUR
Netto beim Unternehmer privat3.575.750,00 EUR3.626.353,36 EUR
Effektive Steuerquote28.48 %27.47 %

Interpretation: Bei hoher persönlicher Progression kann der Weg über die Holding bei vollständiger Privatausschüttung leicht günstiger sein als die direkte § 17-Besteuerung (TEV). Bei geringerer persönlicher Steuerbelastung kann sich der Effekt aber umkehren. Der Hauptvorteil der Holding liegt auch hier regelmäßig darin, dass der Erlös nicht sofort privat entnommen werden muss.

Fall 4: Reinvestition in (direkte) Aktienbeteiligungen – Zinseszinseffekt und unterschiedliche Zwischenbesteuerung

Dieses Beispiel adressiert ein häufiges Argument aus dem Netz („mit Holding Vermögen aufbauen, weil Kapitalerträge fast steuerfrei sind“) und zeigt zugleich, warum pauschale Aussagen ohne Anlagenanalyse gefährlich sind.

Annahmen (vereinfachend):

  • Ausgangsbetrag wie in Fall 1/Fall 2: einmalige Ausschüttung der operativen GmbH nach Steuern.
  • Anlagehorizont: 10 Jahre, Rendite 6 % p.a., Buy-and-hold.
  • Privat: Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit Abgeltungsteuer (26,375 % inkl. SolZ; ohne KiSt).
  • Holding: Besteuerung des Veräußerungsgewinns typisiert nach § 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG (effektiv ca. 1,49 % des Gewinns bei den hier unterstellten KSt/GewSt-Sätzen); Ausschüttung an Privat erst am Ende mit 26,375 %.
PositionPrivat (nach sofortiger Dividendenausschüttung)Holding (Reinvestition, Ausschüttung erst nach 10 Jahren)
Startkapital zur Anlage516.663,44 EUR691.285,15 EUR
Wert nach 10 Jahren bei 6 % p.a. (vor Steuern auf Anlageergebnis)925.265,53 EUR1.237.986,42 EUR
Steuer auf Anlageergebnis (vereinfachend)107.768,80 EUR8.152,68 EUR
Zwischensumme nach Steuer auf Anlageergebnis817.496,73 EUR1.229.833,74 EUR
Steuer bei Ausschüttung an Privat (26,375 %)324.368,65 EUR
Netto beim Unternehmer privat nach 10 Jahren817.496,73 EUR905.465,09 EUR

Interpretation: Das Ergebnis kann – bei geeigneten Anlagen – zugunsten der Holding ausfallen, obwohl am Ende ausgeschüttet wird. Der Effekt entsteht aus (a) dem größeren Startkapital im Unternehmensverbund und (b) einer niedrigeren Zwischenbesteuerung bestimmter Beteiligungserträge.

Aber: Das ist kein allgemeines Holding-Versprechen. Bei Zinsanlagen und vielen Fonds-/ETF-Konstellationen kann die Zwischenbesteuerung in der GmbH höher sein; zudem entstehen laufende Struktur- und Compliance-Kosten. Daher muss die Aussage „Holding spart Steuern“ stets in ein Anlage-, Cashflow- und Zeithorizontmodell übersetzt werden.

Praxisorientierte Leitlinien: Wann eine Holding sinnvoll ist – und wann nicht

1. Typische sinnvolle Anwendungsfälle

  1. Reinvestitionsstrategie / Akquisitionsvehikel
    Gewinne aus der operativen GmbH sollen regelmäßig in neue Beteiligungen/Unternehmen investiert werden (Buy-and-Build, Seriengründungen).
  2. Risikotrennung und Vermögensschutz
    Trennung von operativem Risiko und Beteiligungs-/Finanzierungsvermögen; ggf. auch für Banken/Investoren nachvollziehbare Struktur.
  3. M&A- und Exit-Strukturierung
    Bündelung von Beteiligungen, Vorbereitung von Share Deals, Carve-outs, gezielte Portfolio-Bereinigung.
  4. Nachfolge- und Familienstrukturen
    Gesellschaftsrechtliche Steuerung, Pooling von Stimmrechten, schrittweise Übertragung; Schnittstellen zum Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht (hier nur Hinweis).

2. Typische ungeeignete Fälle

  1. Hohe private Entnahmequote („Lebenshaltung aus GmbH-Gewinnen“)
    Dann wirkt die Holding typischerweise wie eine zusätzliche Kosten- und Steuerstufe.
  2. Sehr geringe Gewinnvolumina
    Die laufenden Kosten (Buchführung, Abschlüsse, Erklärungen) dominieren.
  3. Immobilienstrategie mit geplantem kurzfristigem Verkauf
    Privat kann § 23 EStG vorteilhaft sein; in GmbH nicht.
  4. „ETF-only“-Motiv ohne InvStG-Analyse
    Die Erwartung „1,5 % auf ETFs“ ist regelmäßig nicht tragfähig.

Checkliste für Beratung und unternehmerische Entscheidung

  1. Zielbild: Reinvestition oder Privatentnahme? In welchem Zeitraum?
  2. Beteiligungsquoten: 10 %-Schwelle (§ 8b Abs. 4 KStG) / 15 %-Schwelle (§ 9 Nr. 2a GewStG).
  3. Investitionsmix: Beteiligungen (mögliches § 8b-Privileg) vs. Zinsen/Fonds (häufig voll steuerpflichtig bzw. Sonderregeln).
  4. Ausschüttungspolitik: geplante Entnahmen, TEV-Option, Progression.
  5. Finanzierung: Konzernfinanzierung, Zinsschranke, Cash-Pooling, vGA-Risiken.
  6. Umstrukturierungskosten: Notar, Register, UmwStG-Voraussetzungen, Sperrfristen, GrESt.
  7. Immobilien: erweiterte Kürzung, schädliche Nebentätigkeiten, Exit-Plan.
  8. Dokumentation & Compliance: laufende Kosten, Organisationsgrad, Governance.
  9. Exit & Nachfolge: Verkauf/IPO, Familiennachfolge, Wegzug (bei Bedarf vertiefen).

Anhang: Auswahl zitierter Rechtsprechung und Materialien

  • BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 – 1 BvL 12/07 (Pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3, Abs. 5 KStG verfassungsgemäß).[30]
  • BFH, Urteil vom 31.05.2017 – I R 37/15 (Fiktion der 5 %-Nichtabziehbarkeit; keine „partielle Rücknahme“).[31]
  • BFH, Urteil vom 16.04.2014 – I R 44/13 (Stichtagsprinzip bei § 9 Nr. 2a GewStG – 15 % zu Beginn).[32]
  • BFH, Urteil vom 18.12.2019 – I R 29/17 (Verfassungsmäßigkeit Streubesitzdividendenregelung).[33]
  • BFH, Urteil vom 07.06.2023 – I R 50/19 (Zurechnung/§ 39 AO bei 10 %-Schwelle).[34]
  • BFH, Urteil vom 06.09.2023 – I R 16/21 (Beteiligungsschwelle nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG).[35]
  • BFH, Urteil vom 12.03.2014 – I R 55/13 und BFH, Urteil vom 09.04.2014 – I R 52/12 (Veräußerungskosten/Nettofreistellung nach § 8b KStG).[36]
  • BFH, Beschluss vom 22.09.2016 – I R 29/15 (DBA-Schachtelprivileg verdrängt § 8b Abs. 5 nicht).[37]
  • GewStH 2024 (BMF) – Hinweise zu § 9 GewStG (insb. § 9 Nr. 1 und § 9 Nr. 2a).[38]
  • BT-Drucks. 17/11314 (06.11.2012) – Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils C-284/09 (Hintergrund Streubesitzdividenden).[39]

[1] § 8b Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 KStG; GewStH 2024 (BMF), § 9 Nr. 2a; BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 – 1 BvL 12/07.

[2] § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG.

[3] § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG.

[4] BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 – 1 BvL 12/07; Pressemitteilung Nr. 106/2010 des BVerfG vom 18.11.2010.

[5] BFH, Urteil vom 31.05.2017 – I R 37/15, BStBl II 2018, 144 (zur Fiktion nicht abziehbarer Betriebsausgaben).

[6] § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG.

[7] § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG; BFH, Urteil vom 18.12.2019 – I R 29/17, BStBl II 2020, 690.

[8] BT-Drucks. 17/11314 vom 06.11.2012 (Gesetzentwurf zur Umsetzung des EuGH-Urteils C-284/09).

[9] BFH, Urteil vom 07.06.2023 – I R 50/19.

[10] BFH, Urteil vom 06.09.2023 – I R 16/21.

[11] § 9 Nr. 2a GewStG; GewStH 2024 (BMF), § 9 Nr. 2a; BFH, Urteil vom 16.04.2014 – I R 44/13.

[12] BFH, Urteil vom 16.04.2014 – I R 44/13 (Leitsatz zum Stichtag).

[13] GewStH 2024 (BMF), § 9 Nr. 2a GewStG, Gesetzestext/Hinweise: „Nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen …“.

[14] GewStH 2024 (BMF), § 9 Nr. 2a; zur Nichtkürzbarkeit der § 8b Abs. 5-Betriebsausgaben vgl. GewStH 2024.

[15] § 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG.

[16] § 9 Nr. 2a GewStG; BFH, Urteil vom 16.04.2014 – I R 44/13.

[17] GewStH 2024 (BMF), § 9 Nr. 2a.

[18] § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 32d Abs. 1 EStG.

[19] § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG; § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG; § 3c Abs. 2 EStG.

[20] § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG.

[21] § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG; BFH, Urteil vom 11.04.2018 – I R 34/15.

[22] BFH, Urteil vom 12.03.2014 – I R 55/13; BFH, Urteil vom 09.04.2014 – I R 52/12.

[23] § 17 Abs. 1 EStG; § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG.

[24] BFH, Beschluss vom 22.09.2016 – I R 29/15.

[25] § 14 ff. KStG.

[26] § 2 Abs. 2 GewStG.

[27] § 8b Abs. 4 KStG; BFH, Urteil vom 18.12.2019 – I R 29/17.

[28] § 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG.

[29] § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG; GewStH 2024 (BMF), § 9 Nr. 1 – Hinweise zur erweiterten Kürzung.

[30] BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 – 1 BvL 12/07; PDF-Volltext über die Website des Bundesverfassungsgerichts.

[31] BFH, Urteil vom 31.05.2017 – I R 37/15, BStBl II 2018, 144.

[32] BFH, Urteil vom 16.04.2014 – I R 44/13.

[33] BFH, Urteil vom 18.12.2019 – I R 29/17, BStBl II 2020, 690; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2022 – 2 BvR 1832/20 (nicht veröffentlicht), nachgewiesen u.a. in BFH, Urteil vom 07.06.2023 – I R 50/19.

[34] BFH, Urteil vom 07.06.2023 – I R 50/19.

[35] BFH, Urteil vom 06.09.2023 – I R 16/21.

[36] BFH, Urteil vom 12.03.2014 – I R 55/13; BFH, Urteil vom 09.04.2014 – I R 52/12.

[37] BFH, Beschluss vom 22.09.2016 – I R 29/15.

[38] BMF, Gewerbesteuer-Hinweise 2024 (GewStH), § 9 GewStG, online abrufbar.

[39] Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11314 vom 06.11.2012.