Wer sich aus Kostengründen in Steuersachen nicht anwaltlich beraten lässt, der spart am falschen Ende:
Dies musste auch zwei Steuerpflichtige feststellen, die sowohl ihre Steuererklärung als auch ein nachfolgendes Einspruchsverfahren selber erstellten/durchführten.
Aufgrund der fehlerhaften Steuererklärung, der ungenügenden Prüfung der Steuerbescheide und der fehlerhaften Durchführung des Einspruchsverfahrens konnte das Ehepaar fast EUR 100.000,– an steuerlichen Verlusten nicht mehr geltend machen.
Das Ehepaar hatte versucht Verluste aus Kapitalvermögen steuerlich geltend zu machen, nachdem die Steuer- und Verlustfeststellungsbescheide für die Jahre bereits ergangen waren.
Das Finanzamt und nachfolgend das Finanzgericht Düsseldorf sahen keine Möglichkeit die gewünschten Änderungen durchzuführen, da die Steuerpflichtigen zum einen fehlerhaften Einspruch gegen die Ablehnungsentscheidung des Finanzamtes eingelegt hatten, zum anderen war keine Änderungsvorschrift einschlägig. Der Rückgriff auf eine Änderungsvorschrift scheiterte besonders daran, dass das Finanzamt und das Finanzgericht von einem groben Verschulden der Steuerpflichtigen (an der nachträglichen Geltendmachung der Verluste) ausgingen. Auch als Laien waren die Erläuterung in den Steuererklärungen und -bescheiden und den Bankbescheinigungen verständlich. Die Steuerpflichtigen hätte sofort nach Erhalt der Steuerbescheide entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen, um einen Vorbehalt bezüglich später bescheinigter Verluste geltend zu machen.
Unsere Kanzlei begleitet die Erstellung von Steuererklärungen und berät Mandanten umfassend bei streitigen Auseinandersetzung mit Finanzbehörden.
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