Das FG Köln hat entschieden, dass Vergütungen/Zinsen aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Bitcoin („Krypto‑Lending“) im Privatvermögen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen sind. Stattdessen liegen sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Eine Besteuerung mit Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) scheidet damit aus.
Sachverhalt in Kürze
Der Kläger erzielte im Jahr 2020 Vergütungen aus dem Lending von Bitcoin über Plattformen (u.a. Crypto.com, Hodlnaut, LEDN). Das Finanzamt erfasste die Erträge (zunächst erklärungsgemäß) als § 22 Nr. 3 EStG. Der Kläger begehrte die Qualifikation als § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, um den 25%-Tarif der Abgeltungsteuer zu erreichen.
Kernaussagen der Entscheidungsgründe
1) § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verlangt eine Kapitalforderung, also eine auf Geldleistung gerichtete Forderung
Das FG arbeitet zunächst den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG heraus: Erfasst werden (subsidiär) Erträge aus Kapitalforderungen, d.h. Forderungen, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind (gesetzliches Zahlungsmittel; in- und ausländische Währungen, zudem Buchgeld/E‑Geld in den etablierten Kategorien). Forderungen auf nichtmonetäre Leistungen (z.B. Sachdarlehen) fallen grundsätzlich nicht darunter.
2) Bitcoin ist (im Streitjahr 2020) kein gesetzliches Zahlungsmittel – und damit keine „Geldleistung“ i.S.d. Kapitalforderung
Der Senat stützt sich u.a. auf die zivilrechtlich/aufsichtsrechtliche Einordnung: Currency-/Payment‑Token wie Bitcoin mögen wirtschaftlich als Zahlungsmittel genutzt werden; sie sind aber weder „Geld“ noch „E‑Geld“ und unterliegen (jedenfalls 2020) keinem gesetzlichen Annahmezwang. Damit fehlt das für § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erforderliche Fundament einer auf Geld gerichteten Forderung.
3) Zusätzlich tragend: Ein Kryptowert „verkörpert“ regelmäßig nicht einmal eine Forderung gegen einen Emittenten
Das FG betont als eigenständigen Gedanken, dass dezentrale Kryptowerte typischerweise keinen Schuldner/Emittenten haben, der zur Einlösung oder Annahme verpflichtet wäre. Schon deshalb fehle es am Charakter als „Forderung“ und erst recht als „Kapitalforderung“.
4) EuGH „Hedqvist“ (USt) hilft ertragsteuerlich nicht weiter
Die vom Kläger bemühte umsatzsteuerliche Qualifikation des Bitcoin als „vertragliches Zahlungsmittel“ (EuGH Hedqvist) sei nicht auf die Frage übertragbar, ob ertragsteuerlich eine Kapitalforderung vorliegt. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG knüpft nicht an „Zahlungsmittelfunktion“, sondern an Forderung auf Geldleistung an.
5) „Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel“ in einzelnen Staaten: für 2020 nicht entscheidend
Der Senat weist darauf hin, dass spätere währungspolitische Entwicklungen (z.B. Anerkennungen nach 2020) den Streitfall nicht beeinflussen. Maßgeblich ist das Streitjahr 2020.
Rechtliche Einordnung und Konsequenzen
A) Ergebnis passt zur Verwaltungsauffassung (BMF 06.03.2025)
Das Urteil ist verwaltungskonform: Das BMF ordnet Erträge aus dem Lending von Kryptowerten im Privatvermögen ausdrücklich den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) zu (Bewertung im Zuflusszeitpunkt in EUR).
Ebenfalls wichtig für die Praxis: § 22 Nr. 3 EStG enthält die Freigrenze von 256 EUR (Überschreiten führt zur Steuerpflicht des Gesamtbetrags).
Beratungskonsequenz: Wer bisher Lending‑Vergütungen als § 20‑Einkünfte behandelt hat (Abgeltungsteuer/Sparer‑Pauschbetrag), hat nach FG Köln ein erhöhtes Risiko in Außenprüfung/Einspruchsverfahren.
B) Materieller Unterschied für Mandanten: Progressiver Tarif statt 25%
Die Einordnung als § 22 Nr. 3 EStG bedeutet typischerweise:
- keine Abgeltungsteuer, sondern progressiver ESt‑Tarif,
- kein Sparer‑Pauschbetrag (weil keine Kapitaleinkünfte),
- grundsätzlich Abzug von mit der Leistung zusammenhängenden Aufwendungen (im Rahmen der Überschussermittlung),
- Freigrenze 256 EUR beachten (insb. bei Kleinstbeträgen).
C) Abgrenzungshinweis: Nicht jeder „Token“ ist gleich
Die Begründung des FG ist stark auf dezentrale Payment/Currency‑Token (Bitcoin) zugeschnitten: kein gesetzliches Zahlungsmittel, kein Emittent, keine Forderungsverkörperung.
Für tokenisierte Forderungen/Wertpapiere oder Strukturen mit klarer schuldrechtlicher Forderung (Emittent/Schuldner) ist die Diskussion um § 20 EStG deutlich anders zu führen. In der BMF‑Systematik wird der Bitcoin als Currency‑Token ohne gesetzlichen Währungsstatus beschrieben.
Ausblick: BFH wird Grundsatzfragen klären
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; beim BFH ist das Verfahren anhängig. Der BFH wird insbesondere klären:
- Zuordnung der Lending‑Erträge zu § 20 Abs. 1 Nr. 7 vs. § 22 Nr. 3 EStG,
- ob Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) mit Fremdwährungen vergleichbar sind.
Praxistipp (prozessual): Bei materiell relevanten Fällen kann es sinnvoll sein, Bescheide offen zu halten (Einspruch) und ein Ruhen mit Verweis auf VIII R 22/25 anzuregen – abhängig von Verfahrensstand und Risikoprofil des Mandats.