Korts

Petra Korts, RA, FaStR, FAHuGR, MBA. MITax

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1. Ausgangslage (verkürzt)

Ein Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze erreicht und bezieht sowohl eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) als auch eine Altersrente aus einer weiteren Quelle (Versicherung oder Versorgung): Er arbeitet als Arbeiteitnehmer weiter; Beiträge zur Krankenversicherung werden im Rahmen der Entgeltabrechnung über die Einzugsstelle abgeführt. Zu klären sind (i) der Einbehalt von Rentenversicherungsbeiträgen vom Arbeitslohn, (ii) der Empfänger/Abführungsweg etwaiger Beiträge sowie (iii) die rentensteigernde Wirkung bei Beendigung der Tätigkeit.

2. Rechtsrahmen: Versicherungsfreiheit und Verzicht

Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind – nach Ablauf des Monats der Regelaltersgrenze – in der Beschäftigung rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Gleiches gilt bei Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (u.a. berufsständische Versorgung) (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Auf diese Versicherungsfreiheit kann durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber nur für die Zukunft verzichtet werden; der Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 5 Abs. 4 SGB VI).

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3. Muss der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge vom Lohn einbehalten?

3.1 Grundsatz (ohne Verzicht): kein Arbeitnehmeranteil

Besteht Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI und wird kein Verzicht erklärt, besteht keine Beitragspflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber behält daher grundsätzlich keinen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitslohn ein.

3.2 Ausnahme (mit Verzicht): Arbeitnehmeranteil ist einzubehalten

Erklärt der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI, lebt Rentenversicherungspflicht für diese Beschäftigung auf. Dann sind sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen; der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten und abzuführen.

4. Arbeitgeberanteil trotz Versicherungsfreiheit – wer bekommt den Beitrag?

Auch bei Rentenversicherungsfreiheit des Arbeitnehmers bleibt der Arbeitgeber in den gesetzlich geregelten Fällen beitragspflichtig: Nach § 172 Abs. 1 SGB VI tragen Arbeitgeber für versicherungsfreie Beschäftigte (u.a. wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder wegen Bezugs einer Versorgung) die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre (isolierter Arbeitgeberanteil).

Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt im Regelfall über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h SGB IV). Materiell-rechtlich fließt der Rentenversicherungsanteil in die gesetzliche Rentenversicherung (DRV); er wird nicht an das Versorgungswerk gezahlt.

5. Übersicht (DRV-Altersvollrente nach Regelaltersgrenze)

KonstellationAN-Beiträge zur RV?AG-Beiträge zur RV?Rentensteigerung?Zeitpunkt
Ohne Verzicht auf Versicherungsfreiheit
(§ 5 Abs. 4 SGB VI)
NeinJa
(isolierter AG-Anteil,
§ 172 Abs. 1 SGB VI)
NeinKeine Zuordnung zum Versicherungskonto
Mit Verzicht
(§ 5 Abs. 4 SGB VI)
JaJaJa
(Zuschläge an Entgeltpunkten)
§ 66 Abs. 3a SGB VI:
jährlich zum 1. Juli

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6. Erhöht sich die gesetzliche Rente, wenn die Tätigkeit aufgegeben wird?

6.1 Ohne Verzicht: keine Rentenerhöhung – auch nicht nach Ende der Tätigkeit

Wird kein Verzicht erklärt, zahlen (typischerweise) nur Arbeitgeber den isolierten Beitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI. Diese Arbeitgeberbeiträge werden nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis keinem Versicherungskonto zugeordnet und wirken sich nicht rentenerhöhend aus. Die spätere Beendigung der Beschäftigung ändert daran nichts.

Rechnerisch wird man über weitere 186 €, die der Arbeitgeber bei einem Bruttogehalt von 2000,00 € an die Rentenversicherung zu zahlen hat reden müssen.  – Interessant und vielleicht geeignet für eine Überprüfung vor dem Gericht ist die Tatsache, dass Rentenversicherungsträger für diesen zusätzlichen Ertrag nichts leisten müssen. Die Begründung des Gesetzes soll sein, dass der Arbeitgeber nicht geneigt ist den Rentner als billigeren Arbeitnehmer einzustellen wenn er weiß dass er für diesen Beiträge zur Rentenversicherung abführen soll. Die tiefere Begründung soll der Schutz des Wettbewerbes sei. Diese Begründung ist bei realistischer Betrachtungsweise nicht zu vertreten. Das Sozialversicherungsrecht hat nicht als Schutzzweck, dass am Markt ein gleichartiger Wettbewerb stattfindet. Insbesondere taugte das nicht als Begründung dafür, dass Nutznießer dieser Sonderzahlung der Sozialversicherungsträger sein soll. – Im Übrigen wirkt natürlich diese Begründung kontraproduktiv. Wenn der Rentner angeworben wird, um weiter zu arbeiten und der Arbeitgeber trotzdem jene rund 186 € zusätzlich zu zahlen hat, so verteuert sich die Leistung des Rentners eben um diesen Betrag.

6.2 Mit Verzicht: Rentenerhöhung durch zusätzliche Entgeltpunkte; Ende der Tätigkeit ist nicht die Voraussetzung

Wird auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, werden aus den nach Rentenbeginn gezahlten Beiträgen Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (§ 76d SGB VI). Der Zugangsfaktor für diese Zuschläge richtet sich nach § 77 SGB VI und kann für Entgeltpunkte nach Erreichen der Regelaltersgrenze für jeden Kalendermonat um 0,005 (0,5 %) steigen (vgl. § 77 SGB VI und die GRA der DRV).

Die Berücksichtigung dieser Zuschläge erfolgt gesetzlich geregelt: Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt; maßgeblich sind jeweils die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge (§ 66 Abs. 3a SGB VI).

Praktische Folge: Die Rente steigt grundsätzlich nicht erst mit Aufgabe der Tätigkeit, sondern regelmäßig im Rahmen der gesetzlichen Berücksichtigung (zum 1. Juli). Die Beendigung der Tätigkeit führt lediglich dazu, dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren beitragsbegründenden Zeiten/Entgelte mehr hinzukommen; die bis dahin gezahlten Beiträge werden in der nächsten Berücksichtigung nach § 66 Abs. 3a SGB VI eingepreist.

Ein Berechnungstool um auszurechnen, in welcher Höhe die gesetzliche Rente bei der zweimaligen Einzahlung von rund 186 € steigen würde ist uns leider nicht bekannt. Unbekannt ist uns weiterhin, ob diese Zuzahlung bei bestimmten Berufsgruppen in deren Versorgungswerke als rentenerhöhendder Beitrag akzeptiert wird oder ob sich diese nur auf eine eventuell vorhandene gesetzliche Rente auswirken würde.

Gerne nehmen wir Hinweise zu diesem Problemkreis auf und berichten weiterhin.

Hinweise und Ergänzungen an: info@korts.de

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7. Praxishinweise (Payroll/Betriebsprüfung)

  • Verzichtserklärung: schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Arbeitgeber; zu den Entgeltunterlagen nehmen (Nachweis in einer Betriebsprüfung).
  • Abgrenzung: Der steuerliche Freibetrag der Aktivrente (ab 01.01.2026) berührt die sozialversicherungsrechtliche Bewertung nicht automatisch.
  • Berufsständische Versorgung: Ob und in welchem Umfang nach Satzung des Versorgungswerks bei Weiterarbeit weitere Beiträge zu leisten sind und ob dies die Versorgungswerkrente erhöht, ist satzungsrechtlich zu prüfen (keine einheitliche Regelung im SGB VI).
  • Falls eine Befreiung von der RV-Pflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (berufsständische Versorgung) für die konkrete Beschäftigung noch relevant ist, ist zusätzlich § 172a SGB VI (Arbeitgeberzuschuss zur berufsständischen Versorgung) zu prüfen.

8. Ausgewählte offizielle Fundstellen (Auszug)

  1. § 5 SGB VI (Versicherungsfreiheit; Verzicht): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html
  2. § 172 SGB VI (AG-Anteil bei Versicherungsfreiheit): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__172.html
  3. § 28h SGB IV (Einzugsstelle): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28h.html
  4. § 66 Abs. 3a SGB VI (Zeitpunkt der Berücksichtigung von Zuschlägen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__66.html
  5. § 76d SGB VI (Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Rentenbeginn): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__76d.html
  6. § 77 SGB VI (Zugangsfaktor): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html
  7. DRV – Meldung „Rente noch spät erhöhen“ (13.03.2025): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250313-rente_erhoehen.html
  8. DRV – FAQ „Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus“: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/Gesetzesaenderungen/Flexirente/Flexirente_Regelaltersgrenze.html
  9. Hessisches LSG, Pressemitteilung 14.05.2024 (keine Rentenerhöhung ohne Verzicht): https://sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/versicherungsfreier-rentner-in-teilzeitbeschaeftigung-erhaelt-keine-hoehere-rente
  10. DRV – Gemeinsame rechtliche Anweisungen (GRA): https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de