Wenn die GmbH in wirtschaftliche Schieflage gerät, verschärft sich die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers dramatisch. Zwischen Insolvenzantragspflicht, Zahlungsverbote, steuerlichen Abführungspflichten und strafrechtlichen Risiken entsteht ein haftungsrechtliches Minenfeld. Wer jetzt falsch priorisiert oder zu spät handelt, riskiert erhebliche persönliche Inanspruchnahme – zivilrechtlich, steuerrechtlich und strafrechtlich.
1. Ausgangspunkt: Organverantwortung in der Krise
Der Geschäftsführer einer GmbH trägt in der Unternehmenskrise eine verdichtete Organverantwortung. Während im Normalbetrieb unternehmerische Ermessensspielräume bestehen, verengt sich dieser Spielraum mit Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erheblich. Maßgeblich ist nicht mehr die Optimierung unternehmerischer Chancen, sondern die Minimierung von Gläubigerschäden.
Die Haftungsrisiken entstehen dabei nicht isoliert aus einer einzelnen Norm, sondern aus dem Zusammenwirken von Gesellschafts-, Insolvenz-, Steuer- und Strafrecht.
2. Insolvenzantragspflicht und zivilrechtliche Haftung
a) Antragspflicht nach § 15a InsO
Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens binnen drei Wochen, Insolvenzantrag stellen. Die Frist ist keine „Sanierungsfrist“, sondern eine Prüfungs- und Handlungsfrist. Besteht keine tragfähige Fortführungsprognose, ist der Antrag sofort zu stellen.
Ein Verstoß löst:
- strafrechtliche Verantwortlichkeit,
- zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft,
- persönliche Haftung gegenüber Neugläubigern
aus.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22) hat klargestellt, dass eine Haftung auch dann fortwirken kann, wenn der Geschäftsführer bereits ausgeschieden ist, sofern die Pflichtverletzung fortbesteht und kausal für spätere Schäden bleibt. Die Organverantwortung endet daher nicht automatisch mit der Abberufung.
3. Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife – § 15b InsO
Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verschiebt sich der haftungsrechtliche Fokus auf § 15b InsO. Die Norm bildet heute die zentrale Anspruchsgrundlage für die Inanspruchnahme von Geschäftsführern durch den Insolvenzverwalter.
a) Grundstruktur der Haftung
Nach § 15b Abs. 1 InsO ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Der Haftungsmaßstab ist objektiviert. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des Geschäftsführers, sondern ob die Zahlung ex ante aus Sicht eines pflichtgemäß handelnden Organs gerechtfertigt war.
Der Zahlungsbegriff wird weit verstanden und erfasst grundsätzlich jeden Vermögensabfluss.
b) Zweck der Norm
§ 15b InsO dient dem Schutz der Gläubigergesamtheit. Mit Eintritt der Insolvenzreife tritt an die Stelle der unternehmerischen Handlungsfreiheit die Pflicht zur Massesicherung. Jede Zahlung reduziert die zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stehende Masse.
Die Norm ist damit keine Sanktion für „schlechtes Wirtschaften“, sondern ein Instrument zur Durchsetzung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
c) Ausnahme: Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
§ 15b Abs. 8 InsO enthält eine wichtige Privilegierung: Zahlungen können ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und insbesondere der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs während der zulässigen Antragsfrist dienen.
Diese Ausnahme greift jedoch nur bei:
- realistischer Sanierungsperspektive,
- tragfähiger Finanzplanung,
- nachvollziehbarer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.
Fehlt es an einer belastbaren Fortführungsprognose, scheidet eine Rechtfertigung regelmäßig aus.
d) Beweislast und Prozessrisiko
In der Praxis liegt eines der größten Risiken in der faktischen Beweislastverteilung. Der Insolvenzverwalter muss lediglich darlegen:
- Eintritt der Insolvenzreife,
- Vornahme einer Zahlung.
Der Geschäftsführer trägt regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zahlung ausnahmsweise zulässig war.
Ohne strukturierte Krisendokumentation ist diese Entlastung häufig kaum möglich.
e) Verhältnis zu anderen Haftungstatbeständen
§ 15b InsO tritt neben:
- die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO,
- steuerrechtliche Haftungstatbestände (z. B. § 69 AO),
- insolvenzrechtliche Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO,
- strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Gerade im Zusammenspiel mit steuerlichen Zahlungspflichten (etwa Lohnsteuer) entstehen erhebliche Zielkonflikte. Eine Zahlung kann steuerrechtlich geboten, insolvenzrechtlich jedoch haftungsauslösend sein.
Bedeutung für die Praxis
§ 15b InsO ist heute regelmäßig die wirtschaftlich bedeutendste Anspruchsgrundlage gegen Geschäftsführer in der Krise. In der Praxis führen entsprechende Klagen häufig zu erheblichen persönlichen Haftungsbeträgen.
Für den Geschäftsführer bedeutet dies:
- permanente Überwachung der Liquiditätslage,
- taggenaue Feststellung der Insolvenzreife,
- sorgfältige Dokumentation jeder wesentlichen Zahlung,
- enge Abstimmung mit insolvenz- und steuerrechtlicher Beratung.
Mit Eintritt der Insolvenzreife endet der unternehmerische Ermessensspielraum faktisch. An seine Stelle tritt ein strikt haftungsgeprägter Entscheidungsmaßstab.
4. Besonderes Spannungsfeld: Lohnsteuerzahlungen
Ein besonders konfliktträchtiger Bereich ist die Abführung von Lohnsteuer.
a) Steuerrechtliche Pflicht
Nach § 41a EStG ist die Lohnsteuer einzubehalten und fristgerecht abzuführen. Der Geschäftsführer haftet bei Pflichtverletzung persönlich nach § 69 AO.
b) Insolvenzrechtliche Anfechtung
Leistet die GmbH Lohnsteuerzahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen nach §§ 129 ff. InsO anfechten. Das Finanzamt muss die Beträge an die Masse zurückzahlen.
Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 06.12.2005 – 8 K 5677/01) hat (zum alten GmbH-/Inso-Recht) entschieden, dass die spätere insolvenzrechtliche Rückabwicklung die steuerrechtliche Haftung nicht automatisch entfallen lässt. Der Geschäftsführer kann daher trotz ursprünglich ordnungsgemäßer Zahlung persönlich in Anspruch genommen werden. Abhilfe kann hier aber § 15b Absatz 8 InsO schaffen, der jedoch nur für die LohnSTEUER und nicht für die SOZIALversicherungsbeiträge gelten soll (AG Ludwigshafen, 3a IN 389/22).
Es entsteht faktisch ein strukturelles Dilemma:
- Unterlässt der Geschäftsführer die Zahlung, droht Haftung nach § 69 AO.
- Leistet er die Zahlung, droht insolvenzrechtliche Rückforderung mit erneuter Haftungsgefahr.
Dieses Spannungsfeld verdeutlicht die Komplexität der Entscheidungsfindung in der Krise.
5. Strafrechtliche Risiken
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt regelmäßig eine strafrechtliche Überprüfung.
In Betracht kommen insbesondere:
- Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO),
- Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB),
- Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB),
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO),
- Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).
Diese Normen sind zugleich Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen daher zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung unterliegen nicht der Restschuldbefreiung.
Die strafrechtliche Dimension erhöht das persönliche Risiko erheblich – bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hat faktische und reputationsbezogene Auswirkungen.
6. Organisationspflichten und Krisenfrüherkennung
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ein geeignetes Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung von Liquiditätsengpässen zu implementieren. Hierzu gehören:
- laufende Liquiditätsstatusrechnungen,
- Fortbestehensprognosen,
- Dokumentation von Sanierungsmaßnahmen,
- zeitnahe Bewertung von Zahlungsstockungen.
Versäumnisse in der Organisation können als eigenständiges Verschulden gewertet werden. Die Verteidigungslinie „Ich wusste es nicht“ greift regelmäßig nicht durch.
7. Typische Haftungskonstellationen
Besonders risikobehaftet sind:
- selektive Gläubigerbefriedigung,
- verspätete Insolvenzantragstellung,
- fortgesetzte Geschäftstätigkeit ohne tragfähige Finanzierung,
- Steuer- und Sozialversicherungsrückstände,
- fehlende Dokumentation von Sanierungsbemühungen.
In allen Konstellationen wird im Nachhinein geprüft, ob der Geschäftsführer die gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Die Beweislastsituation ist dabei faktisch anspruchsvoll.
8. Fazit
Bei drohender Insolvenz verschiebt sich die rechtliche Bewertung des Geschäftsführerhandelns grundlegend. Die primäre Orientierung an unternehmerischer Opportunität tritt zurück zugunsten einer strikt gläubigerschützenden Perspektive.
Die Haftungsgefahren sind multidimensional:
- zivilrechtliche Innen- und Außenhaftung,
- steuerrechtliche Haftung,
- insolvenzrechtliche Rückforderungsrisiken,
- strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Die Unternehmenskrise ist daher kein bloß betriebswirtschaftliches Problem, sondern eine hochkomplexe haftungsrechtliche Risikosituation.
Wer als Geschäftsführer frühzeitig Transparenz schafft, Entscheidungsgrundlagen dokumentiert und insolvenz- sowie steuerrechtliche Beratung koordiniert in Anspruch nimmt, reduziert das persönliche Haftungsrisiko erheblich.
Nachfolgend eine prägnante Ergänzung zu § 15b InsO, die systematisch nach der Darstellung der Insolvenzantragspflicht eingefügt werden kann:
9. Beratungshinweis
Unsere Kanzlei berät und vertritt Geschäftsführer in Krisen- und Insolvenzsituationen umfassend – präventiv bei der rechtssicheren Handlungsstrukturierung ebenso wie in der Abwehr von Haftungsansprüchen, gegenüber Insolvenzverwaltern, Finanzbehörden und Strafverfolgungsorganen.