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Aktuelle Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung zum „Modell Familiengenossenschaft“.

Mit Verfügung vom 17.02.2026 (Az. S 7300.2.1-228/12 St33) positioniert sich das Bayerisches Landesamt für Steuern unmissverständlich gegen das in den vergangenen Jahren beworbene „Modell Familiengenossenschaft“.

Die Botschaft ist klar: Die steuerliche Abzugsfähigkeit privater Lebensführung über eine Genossenschaft ist regelmäßig unzulässig – mit erheblichen ertragsteuerlichen, umsatzsteuerlichen und potenziell strafrechtlichen Konsequenzen.


1. Das Modell: Private Kosten als Betriebsausgaben?

In der Praxis wurden vermehrt Genossenschaften gegründet, deren Mitglieder im Kern aus Angehörigen einer Familie bestehen.

Über diese Genossenschaften wurden unter anderem folgende Aufwendungen geltend gemacht:

  • Fahrzeuge (inkl. privat genutzter Pkw),
  • Urlaubsreisen und „Studienfahrten“,
  • Restaurantbesuche,
  • Thermen- und Freizeitaufenthalte,
  • maßgeschneiderte Kleidung,
  • Haustiere (Futter, Tierarzt),
  • Supermarkteinkäufe,
  • Bau von Garagen, Saunen oder Swimming-Pools auf Privatgrundstücken.

Begründet wurde dies mit § 1 Abs. 1 GenG: Die Genossenschaft diene der „Förderung der Wirtschaft der Mitglieder sowie ihrer sozialen oder kulturellen Belange“.
Die Reduzierung privater Lebenshaltungskosten sei daher genossenschaftlicher Förderzweck.

Finanzverwaltung und Rechtsprechung teilen diese Sichtweise nicht.


2. Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen entsprechende Aufwendungen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar.

Die Grundsätze der vGA gelten auch für Genossenschaften. Bereits der Bundesfinanzhof (Urteil vom 20.01.1993 – I R 55/92) hat klargestellt, dass es keiner genossenschaftsspezifischen Sonderdogmatik bedarf.

Maßgeblich ist der klassische Fremdvergleich:
Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Mitglied diesen Vermögensvorteil gewährt?

Die schlichte Finanzierung privater Lebensführung ist kein „gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb“ im Sinne des Genossenschaftsgesetz. Selbst wenn die Satzung entsprechende Förderzwecke vorsieht, rechtfertigt dies keine einkommensmindernde Behandlung.


3. Bestätigung durch die Finanzgerichte

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.01.2025 – 11 K 11042/24; Revision anhängig beim BFH unter Az. I R 31/25) hat die Verwaltungsauffassung ausdrücklich bestätigt:

Die Finanzierung privater Aufwendungen der Mitglieder über die Genossenschaft stellt eine typische verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse kann keine ertragsteuerlichen Auswirkungen haben.

Bemerkenswert ist der Hinweis des Gerichts, es könne offenbleiben, ob „sonstige außersteuerliche Konsequenzen“ zu ziehen seien – ein deutlicher Verweis auf mögliche strafrechtliche Relevanz.

Auch das Finanzgericht München (Urteil vom 24.02.2025 – 7 K 1583/24; Revision anhängig unter I R 32/25) schließt sich dieser Linie an.


4. Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug für Privates

Umsatzsteuerlich ist allein entscheidend, ob die Leistungen für unternehmerische Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG verwendet werden.

Private Lebensführung ist kein unternehmerischer Bereich.

Der Bundesfinanzhof hat mehrfach klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn Leistungen für private Zwecke der Gesellschafter bezogen werden.

Folge:
Aufwendungen von Familiengenossenschaften zur Finanzierung privater Belange berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.


5. Steuerstrafrechtliche Risiken

Die Grenze zwischen zulässiger Gestaltung und strafbarer Steuerhinterziehung ist im Einzelfall schwierig. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1999 ausgeführt, dass Steuerpflichtige grundsätzlich die günstigste Gestaltung wählen dürfen.

Entscheidend ist jedoch:
Wer von der bekannten Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung abweicht, ohne dies offenzulegen, riskiert eine Steuerhinterziehung.

Spätestens seit:

  • dem Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt (19.10.2023),
  • den Urteilen der Finanzgerichte,
  • der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern,

besteht eine erhöhte Offenbarungspflicht.

Steuerfahndungsstellen dürften entsprechende Konstruktionen künftig verstärkt prüfen. In der Praxis stellt sich daher regelmäßig die Frage einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.


6. Handlungsempfehlungen

Für betroffene Mandanten gilt:

  1. Bestehende Strukturen zeitnah überprüfen.
  2. Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Risiken quantifizieren.
  3. Offenlegungsbedarf prüfen.
  4. Gegebenenfalls strafbefreiende Selbstanzeige vorbereiten.

Besonders vorsichtig ist bei der Berufung auf eingeholte Gutachten zu sein. Ein Gutachten kann im Einzelfall den Vorsatz ausschließen – die Anforderungen sind jedoch hoch und bieten keine verlässliche Sicherheit.


Fazit

Die „Familiengenossenschaft“ als Instrument zur steuerlichen Abzugsfähigkeit privater Lebenshaltungskosten ist nach aktueller Verwaltungs- und Rechtsprechungslage höchst kritisch zu beurteilen.

Neben der Versagung von Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug drohen verdeckte Gewinnausschüttungen – und im Einzelfall strafrechtliche Konsequenzen.

Die Entwicklung sollte aufmerksam verfolgt werden. Spätestens mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in den anhängigen Revisionsverfahren ist mit einer höchstrichterlichen Klärung zu rechnen.