Umsatzsteuerkarussell: Wie viele Taten liegen bei mehreren Voranmeldungen vor?
Mit Beschluss vom 10.12.2025 -1 StR 387/25- hat der Bundesgerichtshof die konkurrenzrechtliche Behandlung unrichtiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen neu justiert – mit erheblicher Bedeutung für Anklagepraxis, Verteidigung und Strafzumessung.
Problemstellung
Der Geschäftsführer einer GmbH war in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden. Zunächst unterließ er die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Nach einer Durchsuchung:
- beauftragte er einen gutgläubigen Buchhalter mit der Erstellung der Voranmeldungen für April bis Juli 2014 (rückwirkend),
- beauftragte später einen gutgläubigen Steuerberater separat mit den Voranmeldungen für August und September 2014,
- zudem wurde eine verspätete Jahreserklärung abgegeben.
Das Verfahren wurde auf die sechs Voranmeldungen beschränkt. Streitpunkt:
Handelt es sich um sechs Taten, eine Tat oder – wegen unterschiedlicher Weisungen – um eine andere Anzahl selbständiger Taten?
Kernaussagen des BGH
1. Voranmeldung und Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten
Der Senat gibt seine frühere Rechtsprechung auf:
Unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten (§ 264 Abs. 1 StPO).
Begründung:
- Jede Steuererklärung (bestimmter Steuerpflichtiger, Steuerart, Besteuerungszeitraum) ist grundsätzlich eigenständig.
- Die Voranmeldung ist eine eigenständige Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO).
- Voranmeldungs- und Jahresverfahren sind steuerrechtlich selbständige Festsetzungsverfahren.
- Zwischen ihnen besteht keine so enge Verzahnung, dass eine „einheitliche prozessuale Tat“ anzunehmen wäre.
2. Mehrere Voranmeldungen eines Jahres sind ebenfalls selbständige Taten
Die monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen stehen grundsätzlich in Realkonkurrenz (§ 53 StGB).
Entscheidend ist jedoch die konkrete Tatbegehung:
- Veranlasst der Täter durch eine einheitliche Weisung mehrere Voranmeldungen, kann in seiner Person Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegen.
- Erteilt er für jede Voranmeldung eine separate Weisung, liegt Tatmehrheit vor.
Anwendung im konkreten Fall
April bis Juli 2014
Der Geschäftsführer erteilte dem Buchhalter eine einheitliche Weisung zur Erstellung der vier Voranmeldungen.
➡ Ergebnis: eine Tat (Tateinheit)
August 2014
Separate Weisung an den Steuerberater.
➡ eine weitere selbständige Tat
September 2014
Erneut separate Weisung.
➡ eine dritte selbständige Tat
Gesamtergebnis
Nicht sechs, sondern drei selbständige Taten der versuchten Steuerhinterziehung.
Verhältnis zur Jahreserklärung
Grundsätzlich können Voranmeldungen mitbestrafte Vortaten einer späteren (vollendeten) Hinterziehung durch Jahreserklärung sein.
Allerdings gilt:
- Wird die Jahreserklärung nicht verfolgt (z.B. Verfahrensbeschränkung, Einstellung, Verjährung),
- entfällt die „Konsumtion“,
- und die Voranmeldungen bleiben selbständig strafbar.
Im entschiedenen Fall war die Jahreserklärung aus dem Verfahren ausgeschieden – die Voranmeldungen waren daher eigenständig aburteilbar.
Dogmatischer Hintergrund
Der BGH betont die unterschiedliche Qualität der Taten:
- Voranmeldung: Steuerverkürzung „auf Zeit“
- Jahreserklärung: Steuerverkürzung „auf Dauer“
Gleichwohl führt die Aburteilung mehrerer Voranmeldungen regelmäßig nicht zu einer höheren Strafe als die Verurteilung wegen einer unrichtigen Jahreserklärung, weil das Schwergewicht des Unrechts typischerweise bei der Jahreserklärung liegt.
Praktische Bedeutung
Für die Staatsanwaltschaft
- Sorgfältige Prüfung, welche Erklärung Schwerpunkt des Unrechts bildet.
- Ggf. Nachtragsanklage (§ 266 StPO) statt bloßem rechtlichen Hinweis.
Für die Verteidigung
- Exakte Analyse der Weisungslage.
- Prüfung, ob Tateinheit statt Tatmehrheit vorliegt.
- Kontrolle, ob eine (Teil-)Selbstanzeige durch spätere Jahreserklärung in Betracht kommt (§ 371 AO).
Für Geschäftsführer
- Jede Weisung an Buchhalter oder Steuerberater kann eine eigene Tat begründen.
- Auch gutgläubige Tatmittler ändern nichts an der Täterschaft als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
Fazit
Der Beschluss 1 StR 387/25 schafft Klarheit:
- Voranmeldung und Jahreserklärung sind eigenständige prozessuale Taten.
- Mehrere Voranmeldungen eines Jahres sind grundsätzlich selbständig.
- Maßgeblich ist die Struktur der Weisungen.
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