Der Bundesgerichtshof (BGH, 1 StR 209/25) hat einen Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in zehn Fällen aufgehoben – und dies mit einer außergewöhnlich klaren Kritik an der Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht nicht die objektive Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell, sondern die Frage:
Durfte das Landgericht den Vorsatz verneinen?
1. Ausgangspunkt: Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes
Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte objektiv in ein „Umsatzsteuerbetrugssystem“ eingebunden war. Es sah jedoch nicht als erwiesen an, dass er dies erkannt oder billigend in Kauf genommen hatte.
Der Freispruch beruhte somit ausschließlich auf der Verneinung des subjektiven Tatbestands (§ 370 AO).
Nach Auffassung der Strafkammer habe der Angeklagte:
- seine Rolle lediglich als formale „Zwischenschaltung“ verstanden,
- kein hinreichendes Fachwissen gehabt,
- keine bewusste Einbindung in ein Betrugssystem erkannt.
2. Der BGH: Deutliche Korrektur der Vorsatzprüfung
Der BGH greift diese Beweiswürdigung in ungewöhnlich klarer Weise an.
a) Keine geschlossene Darstellung der Einlassung
Bereits formal beanstandet der Senat, dass die Einlassung des Angeklagten zum Vorsatz nicht geschlossen wiedergegeben wurde. Eine revisionsgerichtliche Kontrolle sei so nicht möglich.
b) Fehlerhafte Gesamtwürdigung der Indizien
Der eigentliche Kern der Entscheidung liegt jedoch in der Kritik an der Gesamtwürdigung:
Das Landgericht habe belastende Vorsatzindizien
- isoliert betrachtet,
- jeweils relativiert,
- mit vermindertem Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt,
- und dadurch das Ergebnis faktisch vorweggenommen.
Der BGH betont erneut:
Der Zweifelssatz ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel.
Indizien dürfen nicht „weginterpretiert“ werden, bevor sie mit vollem Gewicht in eine Gesamtabwägung eingestellt worden sind.
3. Gewicht der objektiven Umstände für den Vorsatz
Der Senat listet eine Vielzahl objektiver Umstände auf, die nach seiner Auffassung in die Vorsatzprüfung einzubeziehen gewesen wären, unter anderem:
- sprunghafter Umsatzanstieg in Millionenhöhe,
- extrem geringe Margen (bis zu drei Cent pro Gerät),
- ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten,
- fehlende eigene Lagerhaltung,
- fehlende wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Zwischenschaltung,
- IMEI-Überprüfungen auf Mehrfachhandel,
- Lieferantenwechsel bei Auftreten von „Steuerprüfern“,
- Unkenntlichmachung eines Vorlieferanten auf einer Rechnung,
- direkte Zahlungen in vorgelagerte Lieferketten,
- finanzierte Auslandsreisen.
Der BGH beanstandet, dass diese Umstände nicht mit ihrem vollen indiziellen Gewicht gewürdigt wurden.
4. Praktische Konsequenzen: Erhöhte Anforderungen an die Verteidigung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz.
Wer in Umsatzsteuerkarussell- oder vergleichbaren Strukturverfahren den subjektiven Tatbestand angreifen will, muss künftig mit einer noch intensiveren revisionsgerichtlichen Kontrolle rechnen.
Die Verteidigung wird:
- eine konsistente, geschlossene und detailreiche Einlassung zum Vorsatz erarbeiten müssen,
- objektive Indizien nicht nur relativieren, sondern strukturell einbetten,
- wirtschaftliche Plausibilitäten substantiiert darlegen,
- und auf eine revisionsfeste Gesamtwürdigung hinwirken müssen.
Bloßes Aufzeigen von Zweifeln oder die isolierte Entkräftung einzelner Indizien wird nicht genügen.
5. Fazit
Der BGH macht deutlich:
Ein Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes ist revisionsrechtlich besonders angreifbar, wenn die Gesamtwürdigung nicht stringent, widerspruchsfrei und vollständig ist.
Gerade in Karussellverfahren mit auffälligen Markt- und Zahlungsstrukturen wird der subjektive Tatbestand künftig noch intensiver geprüft werden.
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