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Wohnmobil-Verkauf innerhalb eines Jahres: Kein privates Veräußerungsgeschäft

Mit Urteil vom 27.01.2026 (IX R 4/25) hat der Bundesfinanzhof klargestellt:
Ein Wohnmobil ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

Gewinne – aber auch Verluste – aus einer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist sind daher NICHT steuerbar.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, insbesondere angesichts der in den letzten Jahren stark gestiegenen Zahl von Wohnmobilanschaffungen—-und der zwischenzeitlichen Verkäufe mit Verlust.


1. Rechtlicher Rahmen

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte bei sonstigen Wirtschaftsgütern steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.

NICHT steuerbar sind jedoch Veräußerungen von
„Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Der BFH knüpft dabei an seine frühere Rechtsprechung (u.a. IX R 10/18; IX R 22/21) an und präzisiert:

„Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft werden und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen.“

Nicht erforderlich ist:

  • eine tägliche Nutzung,
  • eine ausschließliche Privatnutzung,
  • ein niedriger Anschaffungspreis.

2. Der Streitfall

Die Kläger erwarben ein Wohnmobil für rund 323.000 €.

  • Teilweise Vermietung an eine GmbH (Beteiligung der Ehefrau),
  • ansonsten private Nutzung,
  • Veräußerung innerhalb eines Jahres mit Verlust.

Das Finanzamt behandelte die Veräußerung als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Der rechnerische „Gewinn“ entstand durch die Hinzurechnung zuvor vorgenommener Abschreibungen.

Das Sächsisches Finanzgericht gab der Klage statt.
Der BFH wies die Revision zurück.


3. Zentrale Aussagen des BFH

(1) Luxusgut schadet nicht

Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein.

Der Wert des Wirtschaftsguts ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium.

Ein Luxuswohnmobil bleibt damit ebenso begünstigt wie ein einfaches Modell.


(2) Vermietung unschädlich

Entscheidend ist nicht, ob das Wirtschaftsgut ausschließlich privat genutzt wird.

Selbst eine (auch dauerhafte) entgeltliche Überlassung ändert nichts an der Einordnung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs.

Die laufenden Einkünfte aus der Vermietung sind zwar steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 oder § 21 EStG),
dies beeinflusst jedoch nicht die steuerliche Behandlung der späteren Veräußerung.


(3) Symmetrie von Gewinn und Verlust

Die Konsequenz ist eindeutig:

  • Veräußerungsgewinne sind nicht steuerbar.
  • Veräußerungsverluste sind ebenfalls steuerlich unbeachtlich.

Eine Verlustnutzung im Rahmen des § 23 EStG scheidet aus.


4. Praktische Bedeutung

Die Entscheidung dürfte zahlreiche Nachfragen auslösen:

  • Viele Wohnmobile wurden während der Corona-Zeit angeschafft.
  • Nicht wenige wurden später wieder veräußert – häufig mit Verlust.
  • Mandanten werden wissen wollen, ob dieser Verlust steuerlich nutzbar ist.

Die Antwort lautet: Nein.

Ein Wohnmobil ist typischerweise ein nutzungsorientiertes Wirtschaftsgut mit Wertverzehr. Damit fällt es unter die gesetzliche Ausnahme.


5. Systematische Einordnung

Der BFH stärkt mit der Entscheidung die teleologische Auslegung des § 23 EStG:

Ziel der Norm ist es, kurzfristige Spekulationsgeschäfte zu erfassen – nicht jedoch typische Konsum- oder Gebrauchsgüter, selbst wenn diese hochpreisig sind.

Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung der Nutzungsfunktion, nicht die individuelle Einkommens- oder Nutzungsstruktur des Steuerpflichtigen.


Fazit

Der BFH sorgt für Klarheit:

  • Wohnmobile sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs.
  • Die Jahresfrist des § 23 EStG greift nicht.
  • Weder Gewinn noch Verlust aus der Veräußerung sind steuerbar.
  • Anschaffungskosten und Nutzungsart spielen keine entscheidende Rolle.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies:
In entsprechenden Fällen ist zunächst die Einordnung als Gebrauchsgegenstand zu prüfen – erst danach stellt sich die Frage nach § 23 EStG.