Werbeversprechen zur „steuerfreien“ Verlagerung des Wohn- oder Geschäftssitzes ins Ausland halten sich hartnäckig.
Besonders populär: die rein papiermäßige Sitzverlagerung in vermeintliche Niedrigsteuergebiete – etwa in den Kanton Zug in der Schweiz.
Die Realität ist deutlich nüchterner – und strafrechtlich riskant.
Maßgeblich ist der Ort der Geschäftsleitung – nicht der Briefkastensitz
Nach § 10 AO ist für die steuerliche Ansässigkeit juristischer Personen der Ort der Geschäftsleitung entscheidend. Maßgeblich ist der Ort, an dem die wesentlichen unternehmerischen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Nicht entscheidend sind dagegen:
- der statutarische Sitz laut Gesellschaftsvertrag
- der Handelsregistereintrag
- eine repräsentative Geschäftsadresse im Ausland
- ein Büro, das lediglich Post entgegennimmt oder Anrufe weiterleitet
Der Ort der Geschäftsleitung liegt dort, wo die laufenden geschäftlichen Entscheidungen faktisch getroffen werden – also typischerweise am tatsächlichen Wohn- oder Aufenthaltsort des Geschäftsführers.
Wer von Deutschland aus operiert, bleibt steuerlich regelmäßig in Deutschland ansässig – unabhängig von der Papierlage.
Fünf Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe
Wie ernst die Gerichte diese Konstellationen nehmen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des
Landgericht München II:
Ein 39-jähriger Unternehmer aus Gauting (Landkreis Starnberg) wurde im Februar 2026 wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Sachverhalt in Kürze
- Zeitraum: 2020–2022
- Tätigkeit: Maskengeschäfte während der Corona-Pandemie
- Vertragsvolumen: Lieferung von fünf Millionen FFP2-Masken an das Bundesgesundheitsministerium (Wert: über 22 Mio. €)
- Unternehmenssitz: formell in der Schweiz
- Tatsächliche Geschäftsführung: nach Überzeugung des Gerichts von Bayern aus
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte:
- Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in Höhe von rund 9,1 Mio. € nicht anmeldete
- zusätzlich Einkommensteuer auf Ausschüttungen von ca. 1,6 Mio. € hinterzog
Gesamtschaden: rund 10,7 Mio. €.
Die formelle Sitzverlagerung in die Schweiz schützte ihn nicht – entscheidend war, dass die Geschäftsleitung faktisch in Deutschland ausgeübt wurde.
Warum diese Modelle regelmäßig scheitern
In der Praxis unterschätzen Unternehmer häufig:
- Die Beweisführung der Steuerfahndung
E-Mails, IP-Adressen, Serverzugriffe, Kalenderdaten, Reisebewegungen und Zahlungsströme lassen sich detailliert rekonstruieren. - Die weite Auslegung des Begriffs „Ort der Geschäftsleitung“
Es genügt nicht, gelegentlich im Ausland präsent zu sein. Entscheidend ist die tatsächliche Leitungsmacht im Tagesgeschäft. - Die strafrechtliche Dimension
Bei Hinterziehungsbeträgen im Millionenbereich ist eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung die Regel. - Die Doppelbelastung
Neben der Haftstrafe müssen die hinterzogenen Steuern vollständig nachgezahlt werden – regelmäßig zuzüglich Zinsen.
Fazit
Die rein formale Verlagerung eines Unternehmenssitzes ins Ausland ohne tatsächliche organisatorische und wirtschaftliche Substanz ist kein Steuergestaltungsmodell, sondern ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko.
Influencer-Videos und Internet-Seminare ersetzen keine belastbare steuerliche Strukturierung. Wer faktisch in Deutschland führt, wird steuerlich in Deutschland behandelt – mit allen Konsequenzen.
Unsere Empfehlung
Internationale Strukturen erfordern eine sorgfältige, substanzbasierte Planung. Sobald der Vorwurf einer steuerlich unwirksamen Sitzverlagerung im Raum steht oder Ermittlungsmaßnahmen drohen, ist eine sofortige steuerstrafrechtliche Einordnung erforderlich.
Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in komplexen Steuerstrafverfahren und verteidigt Mandanten bundesweit in Verfahren mit hohen Hinterziehungsvolumina. Wir prüfen Strukturen präventiv – und übernehmen im Ernstfall die konsequente Verteidigung.