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Der Europäischer Gerichtshof hat am 05.03.2026 entschieden, dass die deutsche Umsatzsteuerregelung zur Besteuerung von Hotelübernachtungen grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Gegenstand der Entscheidung war die Auslegung mehrerer Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG zur Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze.

Ausgangspunkt waren Vorlagefragen des Bundesfinanzhof in drei verbundenen Verfahren (Rs. C-409/24, C-410/24 und C-411/24). Streitpunkt war, ob Nebenleistungen zu einer Hotelübernachtung – etwa Frühstück, Parkplätze, WLAN oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen – ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Nach deutschem Recht (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur für die kurzfristige Beherbergung von Gästen. Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, unterliegen grundsätzlich dem regulären Steuersatz von 19 %, selbst wenn sie im Gesamtpreis enthalten sind.

Der EuGH bestätigte nun, dass die Mitgliedstaaten nach der Mehrwertsteuerrichtlinie ermäßigte Steuersätze auf konkrete und spezifische Aspekte einer Leistung beschränken dürfen. Die Beschränkung auf die eigentliche Beherbergungsleistung ist daher unionsrechtlich zulässig, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt.

Für die Praxis bedeutet dies: Leistungen wie Frühstück, Parkplätze, WLAN oder Wellnessangebote können weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen. Hotelbetreiber sollten entsprechende Leistungen daher möglichst klar von der Übernachtungsleistung trennen und gesondert ausweisen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Der Bundesfinanzhof wird die nun geklärten unionsrechtlichen Maßstäbe in den Ausgangsverfahren noch umzusetzen haben. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass die bisherige deutsche Praxis im Grundsatz Bestand haben dürfte.

Für Hotelbetreiber bedeutet dies, dass sie ihre Leistungen nachvollziehbar trennen und entsprechend getrennt abrechnen sollten, anderenfalls drohen erhebliche Nachforderungen bei einer Betriebsprüfung.