Das Finanzgericht München (FG München, 13 K 1234/22) hat entschieden, dass bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft entsteht, wenn ein zuvor betrieblich genutztes Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung vor Ablauf von zehn Jahren aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde – sofern die Wohnung insgesamt erst nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist verkauft wird.
Der Fall
Die Kläger hatten im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung erworben. Ein Raum (ca. 18 % der Wohnfläche) wurde vom Kläger zunächst als betriebliches Arbeitszimmer genutzt und deshalb anteilig dem Betriebsvermögen zugeordnet.
Im Jahr 2006 wurde dieser Bereich erfolgsneutral in das Privatvermögen überführt. Später nutzten die Kläger die Wohnung zunächst selbst, vermieteten sie anschließend und verkauften sie schließlich im Jahr 2013.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass für den ehemals betrieblich genutzten Teil der Wohnung ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliege. Begründung: Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Jahr 2006 gelte als Anschaffung. Da der Verkauf bereits 2013 erfolgt sei, sei die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht. Nach Ansicht des Gerichts liegt kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.
Zwar gilt die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen grundsätzlich als „Anschaffung“ im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz. Entscheidend sei jedoch, dass zwischen dem entnommenen Arbeitszimmer und der später veräußerten Wohnung keine wirtschaftliche Teilidentität besteht.
Ein einzelner Raum innerhalb einer Eigentumswohnung stellt kein eigenständig verkehrsfähiges Wirtschaftsgut dar. Die betriebliche Nutzung eines Zimmers führt daher nicht zu einer steuerlich relevanten „Aufteilung“ der Wohnung im Sinne eines eigenständigen Wirtschaftsguts.
Da beim Verkauf im Jahr 2013 die gesamte Wohnung als einheitliches Wirtschaftsgut veräußert wurde und der Erwerb bereits 2003 erfolgt war, war die zehnjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen.
Konsequenz
Der vom Finanzamt angesetzte Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft wurde vollständig gestrichen. Die Einkommensteuer wurde entsprechend herabgesetzt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stellt klar, dass die bloße betriebliche Nutzung einzelner Räume einer Wohnung nicht dazu führt, dass für diesen Teil bei einer späteren Entnahme eine eigenständige Spekulationsfrist beginnt.
Für die Anwendung des § 23 Einkommensteuergesetz ist die Immobilie grundsätzlich als einheitliches Wirtschaftsgut zu betrachten, solange keine rechtliche oder tatsächliche Teilung in eigenständig verkehrsfähige Einheiten erfolgt.
Da das Gericht die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob sich künftig auch der Bundesfinanzhof mit dieser praxisrelevanten Frage befassen wird.