Mit Urteil vom 27.02.2025 hat der Bundesgerichtshof (Az. BGH-Urteil, 5 StR 287/24) klargestellt, dass bei sogenannten Firmenbestattungen nicht nur der formelle Strohgeschäftsführer strafrechtlich verantwortlich sein kann. Auch im Hintergrund agierende Personen können als Täter haften.
Kernaussagen der Entscheidung
1. Faktische Geschäftsführung begründet Täterschaft
Die Straftatbestände des § 283 Strafgesetzbuch (Bankrott) und der Insolvenzverschleppung nach § 15a Insolvenzordnung setzen eine Organstellung voraus. Diese kann jedoch auch faktisch bestehen. Entscheidend ist, wer tatsächlich die Unternehmensleitung ausübt.
2. Kein Ausschluss der Täterschaft wegen fehlenden Außenauftritts
Dass der Hintermann nicht nach außen als Geschäftsführer auftritt, steht einer Täterschaft nicht entgegen. Gerade bei Firmenbestattungen ist es typisch, dass der Strippenzieher im Hintergrund bleibt und lediglich ein Strohgeschäftsführer formal handelt.
3. Gesamtschau der tatsächlichen Machtverhältnisse
Nach Auffassung des Bundesgerichtshof ist eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen erforderlich. Maßgeblich ist, ob der Betroffene organtypische Aufgaben tatsächlich wahrgenommen hat (z.B. Kontrolle über Vermögensverschiebungen oder wirtschaftliche Entscheidungen).
Weitere wichtige Konsequenz für die Praxis
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann auch den bisherigen Geschäftsführer der Gesellschaft treffen, wenn dieser nach der „Übernahme“ durch einen Firmenbestatter weiterhin steuernd auf die Geschicke der GmbH einwirkt.
In solchen Konstellationen kommt eine Strafbarkeit in Mittäterschaft mit dem Firmenbestatter und dessen Hintermännern in Betracht, wenn der frühere Geschäftsführer etwa:
- weiterhin Einfluss auf wirtschaftliche Entscheidungen nimmt
- Vermögensverschiebungen mitsteuert oder unterstützt
- an der Vorbereitung oder Durchführung der Insolvenzverschleppung beteiligt ist
Die formale Abgabe der Geschäftsführerstellung oder die Einsetzung eines Strohmanns schützt in diesen Fällen nicht vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht: Bei Firmenbestattungen richtet sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht nach formellen Organstellungen, sondern nach der tatsächlichen Kontrolle über das Unternehmen.
Neben dem Strohgeschäftsführer können daher insbesondere
- der Firmenbestatter als faktischer Geschäftsführer,
- weitere Hintermänner sowie
- der frühere Geschäftsführer, der weiterhin Einfluss nimmt,
als Täter von Insolvenzstraftaten in Betracht kommen.