(von Dr. Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, Master of Business Administration, Master of International Taxation)
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Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 17.12.2025 (Az. BFH-Beschluss I B 17/24) seine strenge Linie bei der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Gesellschafter-Geschäftsführer bestätigt.
A. Der Sachverhalt
Eine GmbH hielt im Streitzeitraum mehrere hochpreisige Fahrzeuge im Betriebsvermögen, darunter mehrere Modelle der Marke Porsche. Fahrtenbücher wurden nicht geführt.
Die Gesellschafterversammlung hatte ausdrücklich eine private Nutzung des Fuhrparks durch die Geschäftsführer verboten.
Dennoch nahm die Außenprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen privater Nutzung an und schätzte den privaten Anteil.
Das Hessisches Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise.
B. Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück und stellte klar:
1. Anscheinsbeweis für private Nutzung
Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer rein tatsächlich Zugriff auf einen betrieblichen Fuhrpark, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er diesen (neben der betrieblichen Nutzung) auch privat nutzt
2. Privatnutzungsverbot genügt regelmäßig nicht
Ein vertragliches Privatnutzungsverbot reicht allein nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu entkräften – insbesondere dann nicht, wenn
- kein Fahrtenbuch geführt wird und
- der Geschäftsführer uneingeschränkten Zugriff auf das Fahrzeug hat.
3. Lohnsteuerrechtliche Rechtsprechung nicht übertragbar
Die Rechtsprechung des VI. Senats zur Dienstwagenbesteuerung von Arbeitnehmern – wonach der Anscheinsbeweis nicht bereits für die Überlassung zur Privatnutzung spricht – gilt nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Der Grund:
Bei Arbeitnehmern geht es um Arbeitslohn, der eine Gestattung der Privatnutzung voraussetzt.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern führt bereits eine tatsächliche private Nutzung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz.
C. Praktische Konsequenzen
Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten weiterhin strenge Beweismaßstäbe:
- Ein bloßes Privatnutzungsverbot schützt regelmäßig nicht.
- Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder andere wirksame Kontrollmaßnahmen wird die Finanzverwaltung häufig von einer privaten Nutzung ausgehen.
- In solchen Fällen droht eine verdeckte Gewinnausschüttung mit entsprechenden steuerlichen Mehrbelastungen.
Die Entscheidung bestätigt damit die gefestigte Rechtsprechung: Bei betrieblichen Fahrzeugen im Zugriff eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird eine private Mitbenutzung regelmäßig vermutet, solange keine überzeugenden Gegenbeweise vorliegen.