(von Dr. Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, Master of Business Administration, Master of International Taxation)
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Der Bundesfinanzhof setzt mit seinem Beschluss vom 23.04.2025 klare Grenzen für die steuerliche Verwertung beschlagnahmter Daten. Werden elektronische Speichermedien aus einem Strafverfahren ohne vorherige Durchsicht an die Finanzverwaltung weitergegeben, kann ein qualifiziertes Verwertungsverbot greifen.
Hintergrund: Datenweitergabe ohne Filterung
Im Streitfall wurde eine Festplatte im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Dritte sichergestellt und anschließend ungeprüft an die steuerliche Außenprüfung übermittelt. Auf Basis der darauf enthaltenen E-Mails nahm die Finanzverwaltung an, dass sich der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft tatsächlich in Deutschland befinde – mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen.
Kernaussage: Verfassungswidrige Datenverwertung unzulässig
Der BFH stellt klar:
Eine solche ungefilterte Weitergabe verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn die gesetzlich vorgesehene Durchsicht nach § 110 Strafprozessordnung unterbleibt.
Besonders ins Gewicht fiel im konkreten Fall:
- Die Daten waren über 2¾ Jahre sichergestellt, ohne dass eine Durchsicht erfolgt war
- Es fehlte an einer gezielten Auswahl verfahrensrelevanter Inhalte
- Die Weitergabe erfolgte pauschal und ungeprüft
Konsequenz: Qualifiziertes Verwertungsverbot
Der BFH bejaht ein materiell-rechtliches Verwertungsverbot mit erheblicher Reichweite:
- Die betreffenden Daten dürfen im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden
- Auch eine Fernwirkung ist möglich (Folgebeweise können ebenfalls unverwertbar sein)
- Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Finanzverwaltung:
- Keine automatische Verwertbarkeit beschlagnahmter Daten im Steuerverfahren
- Zwingende Beachtung der strafprozessualen Verfahrensschritte
- Erhöhte Angriffspunkte für die Verteidigung in Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren
Gerade bei digitalen Massendaten und internationalen Strukturen ist die formelle Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -weitergabe künftig noch stärker in den Fokus zu rücken.
Praxishinweise
- Datenherkunft prüfen: Wurden Informationen aus Strafverfahren übernommen, ist deren Verwertbarkeit kritisch zu hinterfragen
- Verwertungsverbote geltend machen: Insbesondere bei fehlender Durchsicht bestehen gute Erfolgsaussichten
- Grundrechtsschutz aktiv nutzen: Das Steuerverfahren ist kein „rechtsfreier Raum“ – verfassungsrechtliche Grenzen gelten uneingeschränkt
Fazit:
Der BFH stärkt den Grundrechtsschutz im Steuerverfahren deutlich. Die Finanzverwaltung darf auch im Interesse effektiver Besteuerung nicht auf rechtswidrig erlangte oder weitergegebene Daten zurückgreifen.
Unsere Beratung:
Gerade im Spannungsfeld zwischen Steuer- und Strafverfahren ist die rechtssichere Bewertung von Beweismitteln entscheidend. Wir beraten Sie umfassend und kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Rechte – sowohl in komplexen Steuerfragen als auch in sensiblen steuerstrafrechtlichen Konstellationen.