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(von Dr. Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, Master of Business Administration, Master of International Taxation)

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Wenn der Gerichtsort die Verfahrenswirklichkeit mitprägt—Vermögensabschöpfung spielt weiterhin große Rolle

Die aktuellen Cum-Ex-Verfahren zeigen, wie unterschiedlich die strafrechtliche Aufarbeitung in der Praxis verlaufen kann. Während das Landgericht Frankfurt am Main ein Verfahren gegen drei frühere Manager der Maple Bank trotz bereits erhobener Anklage gegen Geldauflagen von insgesamt 2,3 Millionen Euro eingestellt hat, ist vor dem Landgericht Bonn ein weiteres großes Cum-Ex-Verfahren mit drei Angeklagten eröffnet worden, für das von Beginn an 53 Hauptverhandlungstage angesetzt wurden; verhandelt wird im Prozessgebäude des Landgerichts Bonn in Siegburg.

Gerade dieser Kontrast fällt auf. In Frankfurt endet ein Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung durch Einstellung gegen Geldauflage. In Bonn beziehungsweise Siegburg wird ein anderer Cum-Ex-Komplex mit erheblichem personellem und zeitlichem Aufwand über viele Monate hinweg verhandelt. Das zeigt, dass in umfangreichen Steuerstrafverfahren nicht nur die materielle Rechtslage, sondern auch Verfahrensführung, gerichtliche Belastung, richterliche Einschätzung und die konkrete prozessuale Situation eine erhebliche Rolle spielen können. Die Aussage „Wenn der Gerichtsort entscheidet“ ist deshalb zugespitzt, trifft aber einen praktischen Nerv: Die forensische Realität kann sich je nach Spruchkörper und Verfahrenskonstellation deutlich unterscheiden.

Hinzu kommt, dass die Cum-Ex-Aufarbeitung längst nicht mehr nur um die Frage einer Verurteilung kreist. Der Bundesgerichtshof hat am 18. März 2026 im Verfahren gegen den früheren Chef der Warburg Bank entschieden, dass trotz rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit weiter über die Einziehung von mutmaßlichem Tatlohn in Höhe von rund 40 Millionen Euro verhandelt werden muss. Der BGH hat selbst in das selbständige Einziehungsverfahren übergeleitet und die Sache zur erneuten Prüfung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Damit wird ein Punkt immer deutlicher: In Cum-Ex- und allgemein in Steuerstrafverfahren geht es nicht nur um Schuldfrage, Strafmaß und öffentliche Hauptverhandlung. Zunehmend rückt die Einziehung in den Mittelpunkt, also der staatliche Zugriff auf erhebliche Vermögenswerte. Selbst dort, wo ein klassisches Strafverfahren nicht zu Ende geführt wird, kann das wirtschaftliche Risiko für Betroffene erheblich fortbestehen. Verteidigung im Steuerstrafrecht muss deshalb heute immer auch Einziehungsverteidigung sein.

Der Maple-Komplex unterstreicht zugleich die wirtschaftliche und tatsächliche Größenordnung solcher Verfahren. Nach übereinstimmenden Berichten soll die Maple Bank rund 374 Millionen Euro an unrechtmäßigen Steuererstattungen erlangt haben; nach den Cum-Ex-Ermittlungen kam es 2016 zur Schließung der Bank durch die BaFin und anschließend zur Insolvenz. Bereits in früheren Verfahren gegen Verantwortliche der Bank waren Gerichte zu deutlichen Worten gelangt und hatten von erheblicher krimineller Energie gesprochen.

Für Beschuldigte, Organmitglieder, Berater und Unternehmen folgt daraus, dass die Verteidigungsstrategie sehr früh ansetzen muss. Zu prüfen sind nicht nur steuerrechtliche und strafrechtliche Vorfragen, sondern ebenso Zuständigkeitsfragen, Verfahrensbesonderheiten, Einziehungsrisiken, Beweisprobleme und die praktische Verfahrensdynamik des jeweils zuständigen Gerichts. Wer diese Faktoren zu spät erkennt, verteidigt häufig nur noch reaktiv.

Als Steuerfachanwälte beraten und verteidigen wir seit vielen Jahren umfassend in Steuerstrafverfahren und begleiten Mandanten mit der gebotenen Erfahrung, strategischen Klarheit und prozessualen Entschlossenheit.