(von Dr. Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, Master of Business Administration, Master of International Taxation)
www.steuerrecht.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in aktuellen Aussetzungsbeschlüssen mit der praxisrelevanten Frage befasst, ob im Ausland erzielte und dort steuerfreie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Inland dennoch der Besteuerung unterliegen können. Im Mittelpunkt steht dabei das Spannungsverhältnis zwischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und nationalem Steuerrecht, insbesondere der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG.
Grundsätzlich regeln DBA die Zuweisung des Besteuerungsrechts zwischen zwei Staaten und sollen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit wird das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. Im Wohnsitzstaat bleiben diese Einkünfte typischerweise steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Allerdings kann das Besteuerungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf den Wohnsitzstaat zurückfallen, etwa durch sogenannte Subject-to-tax- oder Rückfallklauseln, um eine doppelte Nichtbesteuerung zu verhindern.
Im Streitfall ging es um einen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer, der in Luxemburg tätig war und dort eine Beteiligungsprämie erhielt, die nach luxemburgischem Recht teilweise steuerfrei war. Das Finanzamt unterwarf den steuerfreien Teil dieser Prämie der deutschen Besteuerung, während die übrigen Einkünfte lediglich dem Progressionsvorbehalt unterlagen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Auffassung im Aussetzungsverfahren.
Der BFH lehnte die Aussetzung der Vollziehung im konkreten Fall zwar ab, allerdings nicht wegen fehlender Zweifel an der Rechtslage. Vielmehr stellte er fest, dass die Steuerfestsetzung insgesamt zu niedrig war und eine Aussetzung wegen des Verböserungsverbots nicht in Betracht kam. Inhaltlich äußerte der BFH jedoch erhebliche Zweifel an der Anwendung der Rückfallklausel. Insbesondere ist bislang höchstrichterlich ungeklärt, was genau unter „Teilen von Einkünften“ im Sinne des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG zu verstehen ist. Diese zentrale Frage soll erst in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden.
Zusätzliche Brisanz erhält die Thematik durch einen weiteren Beschluss des BFH vom 11.3.2026 (VI B 45/25), in dem es um in Luxemburg steuerfreie Überstundenvergütungen ging. Hier gewährte der BFH die Aussetzung der Vollziehung und hob eine anderslautende Entscheidung des FG Saarland auf. Auch dies unterstreicht die bestehenden Zweifel an der weitgehenden Besteuerung solcher Einkünfte in Deutschland.
Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit, aber zugleich auch Gestaltungsspielräume. Insbesondere sollten vergleichbare Fälle unbedingt offengehalten werden, bis eine abschließende Klärung durch den BFH im Hauptsacheverfahren erfolgt. Zudem zeigt die Entscheidung erneut, wie wichtig eine präzise Dokumentation von Tätigkeitstagen und Tätigkeitsorten ist, da diese für die Aufteilung des Arbeitslohns zwischen den Staaten maßgeblich sind.
Die aktuellen Entwicklungen verdeutlichen, dass die Frage „Einmal steuerfrei – immer steuerfrei?“ keineswegs abschließend geklärt ist. Vielmehr hängt die steuerliche Behandlung maßgeblich vom Zusammenspiel zwischen DBA und nationalen Regelungen ab – ein Bereich, der zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung rückt.
Wir begleiten seit über 20 Jahren Verfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof und beraten sowohl Steuerpflichtige als auch Steuerberater in komplexen grenzüberschreitenden Sachverhalten. Gerade in Fällen mit Auslandsbezug und ungeklärter Rechtslage ist eine frühzeitige rechtliche Einschätzung entscheidend. Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer steuerlichen Interessen.