(von Wahed T. Barekzai, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, LL.M.)
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Betriebsprüfungen ziehen sich in der Praxis nicht selten über Monate oder sogar Jahre hin. Häufig liegt dies daran, dass einzelne Streitpunkte zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem den Abschluss der gesamten Prüfung verzögern – obwohl ein Großteil der Sachverhalte bereits geklärt ist. Mit dem neuen Instrument des Teilabschlussbescheids nach § 180 Abs. 1a AO soll genau dieses Problem adressiert werden.
Verfahrensbeschleunigung durch Trennung strittiger und unstrittiger Punkte
Die Neuregelung ermöglicht es, einzelne, im Rahmen der Außenprüfung bereits abschließend geprüfte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen vorzeitig gesondert festzustellen. Damit können unstreitige Sachverhalte verbindlich abgeschlossen werden, während strittige Punkte weiterhin geprüft oder rechtlich geklärt werden—die umgekehrte Alternative erscheint auch denkbar.
Ziel ist eine deutliche Verfahrensbeschleunigung sowie mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen. Gerade bei komplexen Prüfungen – etwa mit internationalen Bezügen oder umfangreichen Verrechnungspreisthemen – kann dies ein erheblicher praktischer Vorteil sein.
Voraussetzungen und Anwendungsbereich
Das Bayerisches Landesamt für Steuern hat sich in einer Verfügung vom 31.10.2025 näher mit der Anwendung der Vorschrift befasst und zentrale Voraussetzungen konkretisiert.
Ein Teilabschlussbescheid kommt insbesondere in Betracht, wenn die Außenprüfung noch nicht abgeschlossen ist, aber einzelne Besteuerungsgrundlagen bereits vollständig geprüft wurden. Diese müssen klar von anderen Prüfungsfeststellungen abgrenzbar und in einem Folgebescheid eigenständig umsetzbar sein. Zudem ist ein gesonderter Teilprüfungsbericht erforderlich, in dem die entsprechenden Feststellungen nachvollziehbar dargestellt werden.
Zeitlich gilt die Regelung grundsätzlich für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Sie kann jedoch auch auf frühere Besteuerungszeiträume angewendet werden, sofern die Prüfungsanordnung erst nach diesem Zeitpunkt bekanntgegeben wurde.
Praktische Umsetzung und Bedeutung
Der Teilabschlussbescheid stellt einen Grundlagenbescheid dar und ist in den jeweiligen Folgebescheiden – etwa Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerbescheiden – entsprechend umzusetzen. Dabei bleibt der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen, da die Außenprüfung insgesamt noch nicht abgeschlossen ist.
Für die Praxis besonders relevant: Der Erlass eines Teilabschlussbescheids liegt grundsätzlich im Ermessen der Finanzverwaltung. Allerdings soll ein solcher Bescheid ergehen, wenn der Steuerpflichtige ein erhebliches Interesse darlegt. Hier eröffnet sich ein strategischer Ansatzpunkt, um Verfahren aktiv zu beschleunigen.
Typische Anwendungsfälle sind etwa isoliert prüfbare Sachverhalte wie Verrechnungspreise, Teilwertabschreibungen oder Fragen der betrieblichen Altersversorgung – also Themen, die sich unabhängig von anderen Prüfungsfeldern abschließend beurteilen lassen.
Fazit: Der Teilabschlussbescheid ist ein praxisnahes Instrument zur Entzerrung langwieriger Betriebsprüfungen. Richtig eingesetzt, kann er zu schnellerer Rechtssicherheit und effizienteren Verfahren führen – vorausgesetzt, die Voraussetzungen werden sorgfältig geprüft und aktiv genutzt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der strategischen Begleitung von Betriebsprüfungen und setzen uns dafür ein, strittige und unstrittige Themen effizient zu trennen und Ihre steuerlichen Interessen optimal durchzusetzen.