von Dr. Sebastian KORTS, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax
Stand: 07. April 2026 – Hier den Beitrag als PDF downloaden
Inhalt
1. Einordnung und Beratungsrelevanz
3.1 Mitglieder, Geschäftsanteile und Kapitalbindung
3.3 Organe und Binnenverfassung
3.4 Mitgliedschaftsbeendigung und Übertragung
3.5 Prüfungsverband und Pflichtprüfung
4. Steuerliche Grundlage mit Normen
4.1 Körperschaftsteuerliche Grundstruktur
4.2 Besondere Steuerbefreiungen
4.5 Umsatzsteuerliche Grundsätze
4.6 Grundsteuerliche Sondervorteile im Wohnungsbereich
5. Wann und warum wird die Genossenschaft eingesetzt?
6. Typische Risiken und Fehlerquellen
1. Einordnung und Beratungsrelevanz
Die Genossenschaft ist eine eigenständige gesetzliche Gesellschaftsform. § 1 GenG definiert sie als Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Sie erlangt diese Rechtsstellung als eingetragene Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nach § 2 GenG grundsätzlich nur das Vermögen der Genossenschaft. Die Firma muss nach § 3 GenG die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ enthalten.
Damit unterscheidet sich die eG dogmatisch sowohl von der Kapitalgesellschaft als auch von der Personengesellschaft. Sie ist keine „kleine GmbH“, sondern eine mitgliedschaftlich geprägte Fördergesellschaft mit eigener, gesetzlich vorgegebenen Binnenstruktur. Gerade der Förderzweck und die offene Mitgliederzahl machen die eG für Konstellationen attraktiv, in denen nicht primär Ausschüttung und Exit, sondern gemeinschaftliche Nutzung, Beschaffung, Vermarktung, Versorgung oder Wohnraumversorgung im Vordergrund stehen.
Für den Steuerberater ist die Genossenschaft deshalb besonders interessant, weil sie zivilrechtlich ein eigenständiges Verbandsmodell mit steuerlich ebenfalls eigenständigen Sonderregeln ist. Das Körperschaftsteuerrecht enthält in den §§ 22 und 25 KStG spezielle Vorschriften für Genossenschaften; daneben bestehen besondere Befreiungen etwa für Wohnungs- und landwirtschaftliche Genossenschaften. Hinzu kommen genossenschaftsspezifische Fragen der Rückvergütung, Mitgliederförderung, Prüfungsverbände, investierenden Mitglieder und – aktuell besonders praxisrelevant – der steuerlichen Behandlung von Familiengenossenschaften.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 1 GenG. Der Förderzweck ist das prägende Leitprinzip der Genossenschaft. Zugleich erlaubt § 1 Abs. 2 GenG Beteiligungen an anderen Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen, wenn sie der Förderung der Mitglieder oder – ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden – gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft dienen. Das Gesetz lässt damit eine moderne, auch konzernnahe Strukturierung zu, hält aber am Förderauftrag als dogmatischem Zentrum fest.
Die Errichtung ist formell eigenständig geregelt. Die Mindestzahl der Mitglieder beträgt nach § 4 GenG drei. Die Satzung bedarf nach § 5 GenG nur der Textform. Nach § 6 GenG muss sie insbesondere Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Nachschussregelung und die Form der Einberufung und Bekanntmachungen enthalten; § 7 GenG verlangt zusätzlich Regelungen zum Geschäftsanteil, zu den Einzahlungen und zur gesetzlichen Rücklage. Schon diese Normen zeigen, dass die eG nicht nur auf Mitgliedschaft, sondern ebenso auf Kapitalbindung und Verlustdeckung angelegt ist.
Die Registereintragung ist stärker vorgeprüft als bei vielen anderen Gesellschaftsformen. Nach § 11 GenG sind der Anmeldung unter anderem die Satzung, die Vorstands- und Aufsichtsratsbestellungen sowie die Bescheinigung eines Prüfungsverbands über die Beitrittszulassung und eine gutachtliche Äußerung zur Gefährdung der Mitglieder- oder Gläubigerbelange beizufügen. § 11a GenG verpflichtet das Registergericht, die Eintragung auch dann abzulehnen, wenn nach der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbands eine Gefährdung der Mitglieder oder Gläubiger zu besorgen ist oder Sacheinlagen überbewertet sind. Die Genossenschaft ist damit schon im Gründungsstadium ein vorgeprüftes Modell.
3.1 Mitglieder, Geschäftsanteile und Kapitalbindung
Die eG ist auf offene Mitgliederzahl angelegt. Anders als die GmbH ist sie nicht primär auf einen geschlossenen Gesellschafterkreis, sondern auf die Einbindung einer variablen Zahl von Fördermitgliedern zugeschnitten. Gleichzeitig regelt das Gesetz die Kapitalbasis über Geschäftsanteile. Nach § 7 GenG muss die Satzung den Betrag des Geschäftsanteils und die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil bestimmen; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrag von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit festgelegt sein. Außerdem verlangt § 7 GenG eine gesetzliche Rücklage zur Verlustdeckung.
Die Satzung kann nach § 7a GenG mehrere Geschäftsanteile, Pflichtbeteiligungen und sogar Sacheinlagen zulassen. Nach § 8a GenG kann sie außerdem ein Mindestkapital vorsehen, das durch die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder nicht unterschritten werden darf. Diese Instrumente machen die Genossenschaft deutlich flexibler, als sie in der Praxis oft wahrgenommen wird. Sie ist gerade nicht auf ein einfaches Ein-Mitglied-ein-Anteil-Modell beschränkt.
Das gegenwärtige Genossenschaftsrecht erlaubt auch investierende Mitglieder. Nach § 8 Abs. 2 GenG kann die Satzung bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter oder Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Gleichzeitig muss die Satzung sicherstellen, dass investierende Mitglieder die übrigen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können; zudem dürfen sie bestimmte qualifizierte Beschlüsse nicht blockieren können, und ihre Zahl im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten. Damit öffnet sich die eG für Kapital, ohne ihren Fördercharakter preiszugeben.
Für die Beratungspraxis ist das hochrelevant. Die Genossenschaft ist damit nicht mehr ausschließlich ein reines Nutzungs- oder Förderverbandsmodell, sondern kann – in engen Grenzen – zusätzlich Investitionsinteressen aufnehmen. Gleichwohl bleibt die Grenze klar: Die investierenden Mitglieder dürfen den Förderzweck und die mitgliedschaftliche Steuerung gerade nicht verdrängen.
3.3 Organe und Binnenverfassung
Die Genossenschaft muss nach § 9 GenG grundsätzlich einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung allerdings auf einen Aufsichtsrat verzichten; in diesem Fall nimmt die Generalversammlung dessen Rechte und Pflichten wahr. Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat müssen grundsätzlich Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein; Sonderregeln gelten, wenn juristische Personen oder andere Genossenschaften Mitglieder sind. Gerade dieser gesetzlich vorstrukturierte Organaufbau unterscheidet die eG sowohl von der OHG als auch vom Verein.
Die Willensbildung erfolgt in der Generalversammlung. Nach § 43 GenG üben die Mitglieder ihre Rechte dort aus; grundsätzlich gilt die einfache Stimmenmehrheit, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes anordnen. Für große Genossenschaften kann nach § 43a GenG bei mehr als 1.500 Mitgliedern eine Vertreterversammlung vorgesehen werden. Das Gesetz stellt damit ein skalierbares Mitgliedschaftsmodell bereit – von der kleinen lokalen Energie- oder Dorfladen-eG bis zur großen Wohnungs- oder Kreditgenossenschaft.
Besonders modern ist die aktuelle Regelung des § 43b GenG. Die Generalversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung, hybride Versammlung oder im gestreckten Verfahren mit Erörterungs- und Abstimmungsphase abgehalten werden. Vorstand und Aufsichtsrat entscheiden – vorbehaltlich satzungsmäßiger Vorgaben – über die Form. Für die Beratungspraxis ist das ein wesentlicher Attraktivitätsfaktor der eG, gerade in bundesweit oder digital organisierten Mitgliederstrukturen.
3.4 Mitgliedschaftsbeendigung und Übertragung
Die Genossenschaft ist zwar auf wechselnde Mitglieder angelegt, aber nicht rechtlich formfrei. Besonders praxisrelevant ist § 76 GenG. Danach kann jedes Mitglied sein Geschäftsguthaben jederzeit durch Vereinbarung in Textform einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Zahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Satzung kann die Übertragung allerdings beschränken oder weiteren Voraussetzungen unterwerfen. Damit stellt die eG ein bemerkenswert flexibles Mitgliedschaftsverkehrsrecht bereit, das zugleich durch Satzung steuerbar bleibt.
3.5 Prüfungsverband und Pflichtprüfung
Das wohl prägendste Sondermerkmal der Genossenschaft ist das Prüfungsregime. Nach § 53 GenG sind Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen; bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme über 2 Millionen Euro muss die Prüfung jährlich erfolgen. Überschreiten Bilanzsumme und Umsatzerlöse die Schwellen des § 53 Abs. 2 GenG, ist zudem der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. Für Kleinstgenossenschaften eröffnet § 53a GenG eine vereinfachte Prüfung jedes zweite Mal, wenn keine Nachschusspflicht besteht und keine Mitgliederdarlehen im Sinne der Norm entgegengenommen wurden.
Flankiert wird dies durch die Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband nach § 54 GenG. Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist. Scheidet sie aus und weist dem Registergericht den Erwerb einer neuen Mitgliedschaft nicht rechtzeitig nach, hat das Registergericht nach § 54a GenG die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. Diese Struktur ist für die eG einzigartig und erklärt, warum die Rechtsform gerade im Mittelstand als besonders kontrolliert, aber auch als vergleichsweise gründungs- und laufend prüfungsintensiv gilt.
4. Steuerliche Grundlage mit Normen
4.1 Körperschaftsteuerliche Grundstruktur
Steuerlich ist die Genossenschaft zunächst eine Körperschaft. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG nennt Genossenschaften ausdrücklich als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften, sofern sie Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. Das Körperschaftsteuerrecht behandelt die eG damit nicht als transparente Personengesellschaft, sondern als eigenes Steuersubjekt. Zugleich zeigt bereits die systematische Stellung der §§ 22 und 25 KStG, dass Genossenschaften im Körperschaftsteuerrecht Sondervorschriften haben.
Die erste genossenschaftsspezifische Schlüsselnorm ist § 22 KStG. Nach den KStH 2022 sind genossenschaftliche Rückvergütungen an die Mitglieder nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. Der Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die Obergrenze des Abzugs. Außerdem verlangt die Verwaltung für den Abzug einen satzungsmäßigen oder organschaftlich wirksam beschlossenen Anspruch und eine Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen Mitglied und Genossenschaft. Rückvergütungen sind damit kein freies Ausschüttungsinstrument, sondern eng an das Fördergeschäft gekoppelt.
4.2 Besondere Steuerbefreiungen
Besondere Bedeutung haben die Befreiungstatbestände des § 5 Abs. 1 KStG. Nach Nr. 10 sind Wohnungsgenossenschaften und bestimmte Vereine steuerbefreit, soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und diese ihren Mitgliedern auf Miet- oder Nutzungsvertragsbasis überlassen; die Befreiung bleibt nur erhalten, wenn die Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten. Nach Nr. 14 sind außerdem bestimmte land- und forstwirtschaftlich geprägte Genossenschaften steuerbefreit, etwa bei gemeinschaftlicher Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen, bestimmten Werk- und Dienstleistungen für Mitglieder oder der Bearbeitung und Verwertung mitgliedereigener Erzeugnisse, ebenfalls unter einer 10-Prozent-Grenze für schädliche Nebeneinnahmen.
Gewerbesteuerlich gibt es hierzu korrespondierende Befreiungen. Das GewStG befreit nach § 3 ausdrücklich Genossenschaften und Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sowie solche im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind. Für die Beratungspraxis ist deshalb stets parallel zu prüfen, ob eine Wohnungs- oder Landwirtschaftsgenossenschaft nur körperschaftsteuerlich oder auch gewerbesteuerlich privilegiert ist.
§ 25 KStG enthält zusätzlich einen besonderen Freibetrag für bestimmte steuerpflichtige Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben. Nach der amtlichen Fassung beträgt dieser Freibetrag 15.000 Euro im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die KStH weisen ergänzend darauf hin, dass Genossenschaften, deren Einkommen diesen Freibetrag nicht übersteigt, als NV-Fälle behandelt werden und Anspruch auf eine NV-Bescheinigung haben. Diese Norm spielt zwar nicht für jede eG eine Rolle, ist aber für agrarnahe Genossenschaftsgründungen außerordentlich wichtig.
Auf Ebene der Mitglieder ist die Genossenschaft ebenfalls steuerlich eigenständig zu denken. Besonders instruktiv ist das BFH-Urteil vom 22. Oktober 2024 zu Wohnungsgenossenschaften: Ist die Minderung des Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung durch den Erwerb zusätzlicher Genossenschaftsanteile veranlasst, führt der geldwerte Vorteil beim Mitglied zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der BFH begründet dies damit, dass die Mietminderung wirtschaftlich an die Stelle einer Gewinnausschüttung auf die zusätzlichen Anteile tritt. Für die Beratung bedeutet das: Mitgliedervorteile aus der Genossenschaft sind nicht schon deshalb einkommensteuerlich neutral, weil sie in Form günstiger Nutzung statt in Geld ausbezahlt werden.
4.5 Umsatzsteuerliche Grundsätze
Umsatzsteuerlich gelten für Genossenschaften die allgemeinen Regeln des UStG. Dabei zeigt die BFH-Rechtsprechung, dass die genaue umsatzsteuerliche Qualifikation der Mitgliederbeziehungen stark vom wirtschaftlichen Gehalt des jeweiligen Modells abhängt. So hat der BFH 2022 für eine Erzeugergenossenschaft entschieden, dass von ihr vom Kaufpreis einbehaltene „Marktgebühren“ kein Entgelt für eine Vermarktungsleistung sind, wenn die Genossenschaft die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ankauft und weiterverkauft. Umgekehrt hat der BFH 2024 entschieden, dass Bonuszahlungen eines Zentralregulierers an seine Mitglieder die Bemessungsgrundlage der gegenüber Lieferanten erbrachten Leistungen nicht mindern. Für die Praxis folgt daraus: Genossenschaftliche Innen- und Außenbeziehungen sind umsatzsteuerlich wirtschaftlich, nicht nur satzungsmäßig zu analysieren.
4.6 Grundsteuerliche Sondervorteile im Wohnungsbereich
Für Wohnungsgenossenschaften ist aktuell zusätzlich die Grundsteuer relevant. Die GrStH 2022/2025 stellen klar, dass für den Grundbesitz von Genossenschaften oder Vereinen, deren Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreit ist, auf Antrag eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 Prozent nach § 15 Abs. 4 GrStG in Betracht kommt, soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist. Die Handbücher betonen ausdrücklich, dass die Ermäßigung auch dann möglich bleibt, wenn die Genossenschaft im Rahmen der steuerunschädlichen 10- oder 20-Prozent-Grenzen einen partiell steuerpflichtigen Bereich hat oder Wohnungen an Nichtmitglieder vermietet. Das ist für wohnungswirtschaftliche Mandate ein sehr praktischer Zusatzvorteil.
5. Wann und warum wird die Genossenschaft eingesetzt?
Die Genossenschaft wird eingesetzt, wenn nicht die Kapitalrendite einzelner Gesellschafter, sondern die Förderung einer Mitgliedergruppe im Vordergrund steht. Das gesetzliche Leitbild des § 1 GenG erklärt bereits die typischen Einsatzfelder: gemeinschaftliche Beschaffung, Vermarktung, Nutzung, Versorgung, Finanzierung, Wohnraumversorgung, soziale und kulturelle Selbsthilfe. Die eG ist damit besonders stark, wenn viele Beteiligte dauerhaft gleichgerichtete Interessen in einer flexiblen Mitgliederstruktur bündeln wollen.
Deshalb eignet sie sich klassisch für Wohnungsgenossenschaften, Energie- und Dorfladenmodelle, landwirtschaftliche Erzeuger- und Verwertungsgenossenschaften, Kreditgenossenschaften, Gesundheits- und Sozialkooperationen sowie moderne Plattform- und Regionalmodelle. Dass das Steuerrecht für Wohnungs- und Agrargenossenschaften eigene Sonderbefreiungen kennt, unterstreicht gerade diese praktische Schwerpunktsetzung.
Eingesetzt wird die eG auch dort, wo eine flexible Ein- und Austrittsfähigkeit gewünscht ist. Die offene Mitgliederzahl, die Möglichkeit mehrerer Geschäftsanteile, die Übertragbarkeit des Geschäftsguthabens in Textform und die Vertreterversammlung für große Mitgliederbestände machen sie für wachsende oder stark wechselnde Gemeinschaften besonders attraktiv. Gerade das unterscheidet sie von der personalistisch verfestigten GmbH.
6. Typische Risiken und Fehlerquellen
Die häufigste Fehlerquelle ist die falsche Einordnung der eG als „GmbH mit nettem Förderzweck“. Gerade das ist sie nicht. Die eG ist auf Mitgliederförderung und genossenschaftliche Binnenkontrolle angelegt; Pflichtprüfung, Prüfungsverband, Generalversammlung und Förderzweck sind tragende Strukturmerkmale. Wer die Genossenschaft nur als haftungsbeschränkte Alternative zur GmbH wählt, verfehlt oft schon den zivilrechtlichen Kern der Rechtsform.
Die zweite große Fehlerquelle liegt in der Unterschätzung des Prüfungsregimes. Die Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband ist nicht bloß formale Begleitmusik. Ohne sie droht nach § 54a GenG im Extremfall die gerichtliche Auflösung. Ebenso ist die Eintragung schon in der Gründungsphase an eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbands und an die registergerichtliche Prüfung von Mitglieder- und Gläubigerschutz gebunden. Die eG ist deshalb keine Rechtsform für „Gründung ohne Vorklärung“.
Die dritte Fehlerquelle betrifft investierende Mitglieder. Das Gesetz erlaubt sie, aber nur unter strengen Bedingungen. Wer investierende Mitglieder faktisch die Fördermitglieder überstimmen oder qualifizierte Beschlüsse blockieren lässt, verletzt den Kern des § 8 Abs. 2 GenG. Gerade bei finanzierungsgetriebenen Strukturen ist deshalb sauber zu unterscheiden, ob die Genossenschaft noch ein Förderverband oder bereits ein verkapptes Investmentvehikel sein soll.
Die vierte Fehlerquelle ist steuerlicher Natur. Rückvergütungen sind nach § 22 KStG gerade nicht beliebig abziehbar, sondern nur insoweit, als sie aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden. Ebenso sind Mietvorteile oder sonstige wirtschaftliche Vorteile auf Mitgliedsebene nicht automatisch steuerneutral. Das BFH-Urteil vom 22. Oktober 2024 zu Wohnungsgenossenschaften zeigt dies sehr deutlich. Wer Fördervorteile gesellschafts- oder wohnungswirtschaftlich versteht, ohne ihre einkommensteuerliche Qualität zu prüfen, berät unvollständig.
Die fünfte Fehlerquelle betrifft die aktuell intensiv diskutierten Familiengenossenschaften. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17. Februar 2026 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aufwendungen einer Familiengenossenschaft für die private Lebensführung ihrer Mitglieder – etwa für Fahrzeuge, Urlaubsreisen, Restaurantbesuche oder private Baumaßnahmen – körperschaftsteuerlich regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen und umsatzsteuerlich als unternehmensfremde Aufwendungen ohne Vorsteuerabzug zu behandeln sind. Das ist zwar eine Verwaltungsauffassung, zeigt aber sehr klar, dass die Genossenschaft nicht als Freibrief zur Finanzierung privater Lebensführung missverstanden werden darf.
Eine Gruppe von 18 Personen möchte in einer mittelgroßen Stadt ein gemeinschaftlich getragenes Wohnprojekt aufbauen. Gewählt wird eine eingetragene Genossenschaft. Die Satzung sieht mehrere Geschäftsanteile, eine gesetzliche Rücklage und ein satzungsmäßiges Mindestkapital vor; auf einen Aufsichtsrat wird wegen der geringen Mitgliederzahl satzungsgemäß verzichtet. Zivilrechtlich ist diese Struktur tragfähig, weil § 9 GenG bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern den Verzicht auf einen Aufsichtsrat zulässt und die Generalversammlung dessen Aufgaben übernehmen kann. Die Mitglieder erhalten ihre Wohnungen auf Grundlage genossenschaftlicher Nutzungsverträge.
Steuerlich ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG erfüllt sind. Ist dies der Fall, kann die Genossenschaft körperschaftsteuerfrei sein; gewerbesteuerlich greift die korrespondierende Befreiung nach § 3 GewStG. Zusätzlich kann auf Antrag die 25-prozentige Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 4 GrStG in Betracht kommen. Erzielt die Genossenschaft daneben gewisse steuerunschädliche Nebeneinnahmen, etwa im Rahmen der 10- oder 20-Prozent-Grenzen, schließt dies die Grundsteuerermäßigung nach den GrStH nicht automatisch aus.
Beschließt dieselbe Genossenschaft später, dass freiwillig gezeichnete Zusatzanteile zu einer Reduktion des monatlichen Nutzungsentgelts führen, ist zusätzlich die Mitgliederbesteuerung zu prüfen. Nach der BFH-Rechtsprechung kann die Mietminderung dann auf Ebene des Mitglieds als Kapitalertrag zu behandeln sein. Genau daran zeigt sich, dass selbst die klassische Wohnungsgenossenschaft nicht nur zivil- und wohnungswirtschaftlich, sondern auch einkommensteuerlich fein strukturiert beraten werden muss.
Die eingetragene Genossenschaft ist eine eigenständige, moderne und hochgradig unterschätzte Rechtsform. Ihr zivilrechtliches Profil ergibt sich aus dem Förderzweck des § 1 GenG, der offenen Mitgliederzahl, der flexiblen Kapitalstruktur, der organisierten Binnenverfassung und vor allem aus dem genossenschaftlichen Prüfungsregime. Gerade diese Mischung aus Flexibilität und Kontrolle macht die eG in geeigneten Fällen ausgesprochen leistungsfähig.
Steuerlich ist die eG kein Sonderraum außerhalb des allgemeinen Unternehmenssteuerrechts, sondern ein körperschaftsteuerliches Vollsubjekt mit spezialgesetzlichen Besonderheiten. Die genossenschaftliche Rückvergütung nach § 22 KStG, die Sonderbefreiungen für Wohnungs- und Agrargenossenschaften, die gewerbesteuerlichen Korrespondenzen, die grundsteuerlichen Wohnungsprivilegien und die einkommensteuerliche Behandlung von Mitgliedervorteilen zeigen, dass die Rechtsform nur dann richtig funktioniert, wenn Förderzweck, Satzung, Geschäftsmodell und Steuerstruktur lückenlos zusammenpassen.