Korts

(von Dr. Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, Master of Business Administration, Master of International Taxation)

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Die Diskussion um die sog. „passive Entstrickung“ hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen – insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender grenzüberschreitender Strukturen und dynamischer DBA-Entwicklungen. Mit seinem Urteil vom 19. November 2025 hat der Bundesfinanzhof nun eine grundlegende Klarstellung getroffen und die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

Kernaussage der Entscheidung

Der BFH stellt klar:
Eine Entstrickung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch ohne aktives Zutun des Steuerpflichtigen eintreten, insbesondere dann, wenn sich das Besteuerungsrecht Deutschlands allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage – etwa durch Inkrafttreten oder Änderung eines DBA – einschränkt oder entfällt.

Damit ist höchstrichterlich entschieden, dass auch rein „passive“ Entstrickungsvorgänge steuerlich zu erfassen sind.


Einordnung für die Beratungspraxis

Die Entscheidung hat erhebliche Implikationen für die steuerliche Strukturberatung:

1. Entstrickung ohne Handlungserfordernis
Der BFH löst sich ausdrücklich von einem subjektbezogenen Tatbestandsverständnis. Maßgeblich ist allein der Wegfall oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts – unabhängig davon, ob dieser durch aktives Verhalten oder externe Rechtsänderungen ausgelöst wird.

2. DBA als Entstrickungsauslöser
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass völkerrechtliche Änderungen – also neue oder geänderte DBA – einen Entstrickungstatbestand auslösen können. Damit geraten auch „Bestandsstrukturen“ in den Fokus, die bislang steuerlich unauffällig waren.

3. Keine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG
Weder Wortlaut, Systematik noch Gesetzeshistorie rechtfertigen nach Auffassung des BFH eine Einschränkung auf aktive Fälle. Der Gesetzgeber habe bewusst einen weiten Anwendungsbereich geschaffen.

4. Verfassungs- und unionsrechtliche Unbedenklichkeit
Der BFH sieht weder einen Verstoß gegen

  • die Grundfreiheiten (insb. Kapitalverkehrsfreiheit),
  • den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), noch
  • das Rückwirkungsverbot.

Entscheidend: Die Besteuerung stiller Reserven sei gerechtfertigt, sofern Deutschland andernfalls endgültig auf den Zugriff verzichten müsste. Ein etwaiger unionsrechtlicher Konflikt betrifft allenfalls die Modalitäten der Zahlung (Stundung), nicht jedoch den Tatbestand selbst.


Dogmatischer Kern

Der BFH betont insbesondere zwei Punkte:

  • Veranlassungsprinzip statt Willensprinzip:
    Die Gewinnrealisierung im Betriebsvermögensvergleich hängt nicht von einem steuerpflichtigen Verhalten ab, sondern von der wirtschaftlichen Veranlassung.
  • Dauersachverhalt als Anknüpfungspunkt:
    Auch bei scheinbar „passiven“ Vorgängen bleibt ein Zurechnungszusammenhang bestehen, etwa durch das fortdauernde Halten von Beteiligungen.

Konsequenzen für Steuerberater

Für die Gestaltungs- und Deklarationspraxis ergeben sich klare Handlungsfelder:

  • Monitoring von DBA-Änderungen wird zwingend – auch ohne Strukturänderungen beim Mandanten.
  • Latente Steuerpositionen sind regelmäßig zu überprüfen, insbesondere bei:
    • Auslandsbeteiligungen
    • Sonderbetriebsvermögen
    • Betriebsstättenstrukturen
  • Frühzeitige Liquiditätsplanung: Entstrickungsbesteuerung kann ausgelöst werden, ohne dass Liquidität zufließt.
  • Prüfung von Stundungsoptionen (insb. nach § 4g EStG n.F. im Lichte des ATADUmsG).

Fazit

Der BFH verschärft mit dieser Entscheidung die steuerliche Zugriffsmöglichkeit auf stille Reserven im internationalen Kontext deutlich.
Die „passive Entstrickung“ ist damit nicht mehr nur ein theoretisches Konstrukt, sondern gefestigte Rechtsprechung.

Für die Beratung bedeutet das:
Nicht nur Handlungen, sondern auch Rechtsänderungen können steuerliche Realisationstatbestände auslösen.